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Rechtstipp

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Besteuerung von Dienstbarkeiten

Andreas Leiter

Die Kanzlei Leiter vertritt seit jeher Elektrizitäts- und Fernheizwerke sowie Skiliftgesellschaften in allen ihren Belangen. Wichtig ist die Besteuerung bei der notariellen Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke. RA Peter Leiter hat ein vorteilhaftes Urteil beim Kassationsgericht erwirkt.

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1. Forum für alpine Sicherheit am Kronplatz (FAS)

Andreas Leiter

Sicherheit auf den Pisten ist eines der Kernthemen, mit denen sich Skigebiete befassen. Und doch passieren immer wieder Unfälle, die auch die Pistenbetreiber in die Verantwortung nehmen. Rechtsanwalt Andreas Leiter kennt solche Fälle aus der Praxis und weiß, welche Fragen für die Pistenbetreiber im Vordergrund stehen. In Zusammenarbeit mit dem Skirama Kronplatz hat Leiter nun das 1. Forum für alpine Sicherheit am Kronplatz (FAS) ins Leben gerufen – ein Treffen von Pistenbetreibern, das informieren und zum Austausch anregen soll.

 Wie ist die aktuelle Gesetzeslage? Wie werden die Bestimmungen ausgelegt? Und was können Pistenbetreiber beitragen, um die zivil- und strafrechtliche Verantwortung einzudämmen?

 Experten (darunter Staatsanwalt Igor Secco und Marwin Gschöpf, Sachverständiger für Skisport) rücken bei der Veranstaltung am 21. Dezember im neu eröffneten Fotografiemuseum LUMEN am Kronplatz Fragen wie diese in den Mittelpunkt und zeigen Fälle aus der Praxis auf. Getreu dem Motto: Aus den Fehlern der anderen lernt man am besten. 

 Das Thema Sicherheit auf den Pisten wird komplexer: Es sind mehr Fahrer unterwegs und es gibt laufend Veränderungen im Tätigkeitsfeld der Pistenbetreiber. Das wirft neue Fragen auf und erfordert eine Neubewertung der Risiken. Pistenbetreiber gestalten durch die  Umsetzung  von Innovation die Zukunft des Skisports. „Die Risikobewertung kommt dabei allzu oft zu kurz“, sagt Andreas Leiter. Gerade deshalb will er den Austausch unter den verschiedenen Betreibern fördern und das Bewusstsein für Maßnahmen schärfen, die Gefahrensituationen verringern sollen. Als leidenschaftlicher Skifahrer appelliert er auch an die Eigenverantwortung der Skifahrer. „Vielleicht gelingt es, in Zusammenarbeit mit den Betreibern eine Kommunikationsplattform zu entwickeln, die Skifahrern die Risiken ihres Sports besser vor Augen führen kann.“

Hier finden Sie das Programm zum 1. Forum für alpine Sicherheit (bitte klicken!)

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wer Schadenersatzansprüche nach einem Skiunfall haben kann oder welches die Themen der Tagung der Sachverständigen für alpinen Skisport und Snowboard sind.

Wünschen Sie zum dargestellten Thema weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

(Dezember 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Strafanzeige - Eintrag ins Strafregister verhindern?

Andreas Leiter

Anzeige - Gewährungsprobe: Wie kann ich eine Eintragung ins Strafregister verhindern?

Mit ein paar Freunden will Philipp K. den Maturaabschluss feiern und trifft eine fatale Entscheidung: Über einen Bekannten besorgt er für seine drei Kumpels und sich ein paar Ecstasy-Pillen. Schon auf der Hinfahrt zur Party geraten sie in eine Polizeikontrolle. Weil die jungen Männer auffällig nervös reagieren, schöpfen die Beamten Verdacht und führen eine Personenkontrolle durch. Sie finden die Pillen. Am nächsten Tag sucht Philipp K. in Begleitung seines Vaters einen Rechtsanwalt auf. Der junge Mann ist gerade auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Wird diese Sache eine Auswirkung darauf haben?

Strafverteidiger Marco Lo Buono: Eine strafrechtliche Verurteilung bringt eine Eintragung ins Strafregister mit sich. Diese kann, wie im Fall von Philipp K., aufgrund des Besitzes von Drogen erfolgen. Für den jungen Mann hätte das nicht unwesentliche Folgen. Viele Arbeitnehmer schrecken davor zurück, jemanden einzustellen, der wegen Drogenbesitzes oder Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde – selbst wenn es sich um eine einmalige Jugendsünde handelt.

Es ist in diesem Fall ratsam, eine so genannte Gewährungsprobe in Betracht zu ziehen. Diese sog. messa alla prova ist laut Art. 168-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgesehen und zieht die Aussetzung des Strafverfahrens nach sich. Während der Aussetzung muss der Beschuldigte die negativen Folgen seiner Tat nach Möglichkeit beseitigen, Schadenersatz zahlen, sowie, in der Substanz, gemeinnützige Tätigkeit ableisten.

Was heißt das konkret?

Mit der Zulassung zur Gewährungsprobe – die der Anwalt beantragen kann - wird das eingeleitete Strafverfahren also ausgesetzt und der Angeklagte dem UEPE (ufficio di esecuzione penale esterna) anvertraut, damit dieses ein für ihn zugeschnittenes Programm ausarbeitet. Die Gewährungsprobe beinhaltet zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf ausgelegt sind, die Folgen der Straftat zu reduzieren oder zu beseitigen (im Fall von Philipp K. könnte dies etwa durch den Besuch eines Kurses zur Drogenprävention passieren – dies wird jedoch nicht von jedem Richter verlangt). Andere Maßnahmen sind etwa gemeinnützige kostenlose Arbeit (zwischen 20 bis 360 Stunden), die Entschädigung etwaig entstandenen Schadens (Beispiel: ein Unternehmer, der wegen eines Arbeitsunfalls eines Angestellten strafrechtlich verurteilt wird, müsste diesem den entstandenen biologischen Schaden ersetzen), gegebenenfalls eine Mediation mit dem Opfer der Straftat. Möglich sind auch eine Reihe von Auflagen (etwa das Verbot gewisse Lokale zu besuchen).

Bei positiver Ablegung dieser Gewährungsprobe, wird die Straftat als erloschen erklärt, das heißt es wird keine negative Eintragung ins Strafregister vorgenommen.

Die messa alla prova ist nur dann anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einer Haftstrafe von über vier Jahren geahndet wird. Das heißt, dass der Richter nach Beantragung derselben zuerst abstrakt prüfen wird, ob die zur Last gelegte Straftat konkret mit weniger als vier Jahren Haftstrafe geahndet wird). Auch kann sie nur ein einziges Mal gewährt werden.

Eile ist geboten: Der Antrag muss innerhalb der vorgesehenen Fristen im laufenden Strafverfahren gestellt werden, bei Zustellung eines Strafdekretes innerhalb der Frist von 15 Tagen für den Widerspruch.

Und: Sollte sich jemand nicht an die Auflagen des ausgearbeiteten Programms halten, kann der Richter jederzeit die Gewährungsprobe widerrufen.

 Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, welches die Folgen von Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer sind oder  wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

(Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

 

 

 

Trunkenheit am Steuer - Führerscheinentzug: Was sind die Folgen?

Andreas Leiter

 

Mit einem befreundeten Ehepaar besuchen Georg Z. und seine Frau ein Konzert. Im Anschluss beschließen sie, auf den schönen Abend anzustoßen. Es bleibt nicht bei einem Getränk. Trotzdem setzt sich Georg Z. hinters Steuer. Weit kommt er nicht: Nur ein Dorf weiter gerät er in eine Polizeikontrolle. Die Beamten veranlassen einen Test. Ergebnis: 0,85 Promille. Was kommt jetzt auf ihn zu? Gleich am Montag sucht Georg Z.  seinen Rechtsanwalt auf.

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Trunkenheit am Steuer liegt ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut vor. Welche Konsequenzen nun auf den Fahrzeuglenker zukommen, hängt wesentlich vom festgestellten Alkoholgehalt fest. Liegt er im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird eine Verwaltungsstrafe ausgestellt und der Führerschein zwischen drei und sechs Monate entzogen.

Im Fall von Georg Z. greift die nächste Stufe: Denn ab einem Alkoholgehalt von über 0,8 Promille wird auch strafrechtlich ermittelt. Liegt er zwischen 0,8 und 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße und einer Haftstrafe geahndet. Zudem wird der Führerschein grundsätzlich für die Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr entzogen.

Strafrechtliche Relevanz hat die Übertretung auch bei einem festgestellten Alkoholgehalt von über 1,5 Promille (mit empfindlicheren Strafen natürlich und einem Führerscheinentzug von grundsätzlich einem Jahr bis zwei Jahren) – hier wird als Zusatzstrafe jedoch auch das Fahrzeug im Eigentum des Verurteilten eingezogen und zur Versteigerung freigegeben. Hat der Verurteilte die Übertretung nicht am Steuer seines eigenen Fahrzeugs begangen, wird stattdessen die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Dann gibt es noch eine Reihe von Maßnahmen, die der italienische Gesetzgeber zum Eindämmen von so genannten Disko-Unfällen gesetzt hat: Verursacht ein Fahrer im Zustand der Trunkenheit einen Unfall, werden die Strafen verdoppelt. Wird die Übertretung zwischen 22 Uhr und 7 Uhr festgestellt, werden die Geldbußen erhöht. Georg Z. hat zwar keinen Unfall verursacht, die Kontrolle wurde aber um 23.30 Uhr durchgeführt. Auch das gilt es zu berücksichtigen.

Georg Z. hat gut daran getan, sich zeitnah bei seinem Anwalt zu melden. Dieser kann, noch während bei der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren behängt, bewerten, ob ein Widerspruch gegen die Vorhaltung von Trunkenheit am Steuer eingelegt werden kann und welche Erfolgsaussichten gegebenenfalls bestehen. Es ist in keinem Fall ratsam, die strafrechtliche Verurteilung einfach abzuwarten.

Für viele Betroffene ist der Entzug der Fahrerlaubnis das Hauptproblem. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung, ob die Geld- und Haftstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Dauer des Führerscheinentzuges halbiert wird und dem Fahrer das konfiszierte Fahrzeug zurückgegeben werden kann.

Übrigens: Eine Besonderheit betrifft die Führerscheinneulinge (neopatentati) in den ersten drei Jahren nach Erlangen des Führerscheins, Berufsfahrer des Waren- und Personentransports sowie Fahrer eines Fahrzeugs von über 3,5 Tonnen: Sie dürfen die 0,0 Promille-Grenze nicht überschreiten. In anderen Worten: Sie dürfen überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen und dann ins Fahrzeug steigen, wenn sie ihren Schein nicht verlieren wollen.

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt, oder in welchem Fällen man bei Vorliegen einer Straftat die sog. Bewährungsprobe als Alternative in Betracht ziehen sollte.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Kaufvertrag – Kaufvorvertrag – Nichterfüllung durch den Käufer – Angeld und Schadenersatz

Andreas Leiter

 

Annemarie F. aus St. Vigil in Enneberg ist Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung. Aus finanziellen Gründen beschließt sie, die Wohnung zu verkaufen. Es dauert nicht lange, bis sie einen Käufer findet: Herbert K. Dieser will nur vorab noch die Finanzierung klären. Frau F. bereitet gemeinsam mit ihrem Anwalt den Kaufvorvertrag vor, in dem eine Frist für den Abschluss und 15 Prozent des Kaufpreises als Angeld festgelegt werden, In der Folge lässt die Wohnungseigentümerin den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvorvertrag registrieren. Plötzlich vertröstet Herbert K. Frau F. von Woche zu Woche – schließlich kauft er die Wohnung doch nicht. Verärgert wendet sich Annemarie F. an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Andreas Leiter:  Bei einem Haus- oder Wohnungskauf ist es gängige Praxis, dass beide Parteien einen Vorvertrag abschließen, bevor sie vor dem Notar den endgültigen Kaufvertrag unterzeichnen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, weil der Käufer zunächst die Finanzierung, die urbanistische Richtigkeit oder den Grundbuchstand klären will, bevor er die Immobilie kauft.

Beim Vorvertrag handelt es sich also um einen gängigen Zwischenschritt, durch den sich beide Vertragsparteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag abzuschließen. Dieser muss vor einem Notar von beiden Parteien unterschrieben und in der Folge im Grundbuch eingetragen (Fachterminus: einverleibt) werden. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages beinhalten und stellt für beide Seiten eine Sicherheit dar, dass es zum späteren Zeitpunkt auch tatsächlich zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.

Ein Angeld zur Bestätigung ist eine Form von Anzahlung und zusätzliche Garantie für den Verkäufer. Dabei wird ihm bei Abschluss eines Vertrages eine bestimmte Geldsumme übergeben, die bei Erfüllung auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird. Salopp könnte man sagen, dass es sich dabei um eine Anzahlung handelt.

Tritt der Käufer vom Vorvertrag zurück, erfüllt das Angeld eine Garantiefunktion, da der Verkäufer diese Summe behalten kann. Es erfüllt somit den Zweck einer „Selbsthilfemaßnahme“.

Für den Verkäufer ist die Klausel eines Angelds also immer von Vorteil. Erfüllt die kaufversprechende Partei ihre Verpflichtung zu kaufen nicht innerhalb der im Kaufvorvertrag vorgeschriebenen Frist, kann der Verkäufer ohne Notwendigkeit weiterer Schritte im Wege der Entschädigung das Angeld behalten.

Natürlich ist das Angeld auch ein Schutz für den Käufer: Kommt der Hauptvertrag bis zum vorgegeben Zeitpunkt aufgrund einseitigen Verschuldens des Verkäufers nicht zustande, kann der Käufer die doppelte Summe des geleisteten Angeldes zurückfordern.

Ist ein Angeld im Vorvertrag vorgesehen, sind zusätzliche Schadenersatzforderungen in der Regel ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art 1385 ZGB verfügt, dass eine Partei nicht gleichzeitig das Angeld behalten (oder das doppelte Angeld zurückfordern) und zusätzlich noch einen entstandenen Schaden einklagen darf. Einzige Ausnahme: Die kaufversprechende Partei bewohnt nach Abschluss des Kaufvorvertrages bereits die Liegenschaft – und ist säumig. In diesem Fall muss sie auch für jene Schäden aufkommen, die aus der mangelnden Verfügbarkeit der Liegenschaft resultieren.

Alternativ zum Rückbehalt des Angeldes bzw. der Forderung auf das doppelte Angeld, kann die jeweilige Partei, die zur Vertragserfüllung bereit ist, auch vor Gericht ein Verfahren anstrengen, das die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vorvertrag zum Gegenstand hat bzw. den Abschluss des nicht abgeschlossenen Hauptvertrages durch ein gerichtliches Urteil erwirken soll.

Annemarie F. bleiben also zwei Möglichkeiten. Sie kann das Angeld in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises behalten oder ein Verfahren vor Gericht einleiten, das den Verkauf der Immobilie erwirken soll.

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 (Stand Februar 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

Kauf eines landwirtschaftlichen Grünstückes: Welche Vorkaufsrechte sind zu beachten?

Andreas Leiter

Vor einigen Tagen ist ein Bauer aus Antholz an Christa Z. herangetreten. Er möchte ihr ein landwirtschaftliches Grundstück verkaufen. Die Holzunternehmerin ist am angebotenen Wald interessiert. Da sie aus einem anderen Fall im Bekanntenkreis weiß, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke Vorkaufsrechte zu beachten sind, sucht sie ihren Anwalt auf.

 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn jemand einen Grund kauft, ist es immer von Vorteil, die Frage zu einem eventuellen Vorkaufsrechtes vorab zu klären. Es steht nichts dagegen, dass jemand ein landwirtschaftliches Grundstück verkauft, allerdings kann in gewissen Fällen ein Vorkaufsrecht zu Gunsten von einigen Personen bestehen. Dieses betrifft im Fall von landwirtschaftlichen Grundstücken zum einen den Pächter des Grundstückes - und den angrenzenden Eigentümer. Gibt es einen Pächter, hat er gegenüber dem angrenzenden Eigentümer den Vorrang.

Das Pachtverhältnis muss nachgewiesen werden, zum Beispiel mittels eines schriftlichen Pachtvertrags. Es ist von Vorteil, wenn dieser nicht erst vor Kurzem abgeschlossen wurde. Denn anderweitig könnte vom angrenzenden Eigentümer auch ein Missbrauch vermutet werden -  etwa, um ihn beim Verkauf zu umgehen.

Gibt es vorkaufsberechtigte Personen, muss der Verkäufer diesen seine Verkaufsabsichten mitteilen. Tut er das nicht und verkauft den Grund an jemand anderes, dann können sie innerhalb einer im Gesetz festgesetzten Frist ihr Rückkaufsrecht geltend machen und das Grundstück „zurückkaufen“.

Nicht jeder angrenzende Nachbar hat per se ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht besteht, wenn er selbst als Landwirt, sei es im Voll- als auch im Nebenerwerb, tätig ist und die Felder selbst bewirtschaftet. Es greift auch dann, wenn er die Felder nur zum eigenen Nutzen bestellt, also die Früchte aus der Bebauung ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt. Das Vorkaufsrecht kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn die Flächen keine landwirtschaftliche Widmung (mehr) haben, oder wenn zwischen den betroffenen Flächen Wege, Straßen oder andere relevante Unterbrechungen bestehen.

Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, ob etwaige Vorkaufsrechte bestehen. Christa Z. konnte das Grundstück schließlich erwerben. Es gab zwar einen angrenzenden Nachbarn, der ebenfalls ein Interesse hatte. Aber eine genau Überprüfung ergab, dass das zum Verkauf stehende Grundstück nicht mehr als landwirtschaftliche Fläche eingestuft und somit frei von Vorkaufsrechten war.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand März 2017)

 

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Andreas Leiter

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Sharing Economy, die so genannte geteilte Nutzung von teilweise oder ganz ungenutzten Ressourcen, ist für Konsumenten ein großes Thema. Das zeigt der rege Zulauf für Plattformen wie Airbnb, Uber, Booking.com. Ob Sharing Economy auch wettbewerbsfähig ist, war das Thema bei einer Veranstaltung des Tourismus Management Clubs (TMC) der Universität Bozen im Raiffeisen Forum in Bruneck. Neben Marina Crazzolara (B&B Lüch Da Pcëi, St. Kassian) und Gerald Kröll (Managing Director, Horwath HTL Austria, Salzburg) gehörte auch Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter, Kanzlei Leiter, zu den Referenten.

Er beleuchtete in seinem Impulsreferat die rechtliche Seite der Sharing-Plattform Airbnb, dem Online-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften. Für Anbieter, welche bereits über eine Lizenz zur Zimmervermietung, Bed&Breakfast, Ferien auf dem Bauernhof oder gar für einen Hotelier kann diese Plattform eine interessante Ergänzung seiner Kommunikationskanäle sein. Durch diese Lifestyle-Seite kann er einen neuen Typ von Gast ansprechen.

Private Anbieter, die die Plattform nutzen wollen, müssen abwägen, wie sie vorgehen: Denn sie agieren (Stand Februar 2017) in einem juridischen Graubereich, da das Phänomen Sharing Economy in Italien (noch) nicht spezifisch rechtlich geregelt ist. Die allgemein geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung werden auch auf ihn angewandt. Deshalb empfiehlt es sich für den private Anbieter, genau zu prüfen, an welche allgemeinen Bestimmungen sie sich halten müssen, etwa im Mietrecht und bei der Versteuerung der Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung über Airbnb. Denn der Betreiber von Airbnb kümmert sich in erster Linie nicht darum, ob die Anwender sich an die lokalen und nationalen Spielregeln halten, etwa nach einer Vermietung die geschuldete Aufenthaltsgebühr abzuführen oder die Brandschutzbestimmungen einzuhalten.

Gastwirte, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, und somit alle damit zusammenhängenden Vorschriften einhalten und Abgaben abführen müssen, sehen aufgrund dieser Ungleichbehandlung nicht ohne Grund eine unlautere Konkurrenz.

Neben Airbnb ging Leiter auch auf die Folgen von Plattformen wie Tripadvisor oder Booking.com für die Hotellerie ein. Die Plattform für Buchungen und Bewertungen von Unterkünften sind bei vielen Touristikern beliebt. Denn gute Bewertungen bedeuten gute Werbung für den Betrieb. Es sei denn, ein User schreibt eine negative Bewertung.  Berechtigte Kritik oder nicht – das stellt für viele Hoteliers ein großes Problem dar. Kann ich mich gegen einen negativen Bericht wehren? Rechtsanwalt Leiter berichtete über Fälle aus seiner Praxis und riet, nachteilige Kommentare und Bewertungen schnell mit einem professionellen Schreiben richtigzustellen. Die Möglichkeit, einen Eintrag, der eine Falschaussage beinhaltet, schnell und unbürokratisch zu löschen, besteht nämlich noch nicht.

Auch hier besteht noch großer Handlungsbedarf: Die Verantwortung für den Inhalt der Seiten liegt beim Nutzer – nichtsdestotrotz ist es für den Hotelier auch bei einer augenscheinlichen Falschaussage sehr schwierig, diese in kürzester Zeit entfernen zu lassen. Doch gerade der Zeitfaktor ist in so einem Fall wesentlich. Hier müsste den Betreibern von Internetseiten gesetzlich vorgegeben werden, bei falscher Darstellung verpflichtet zu sein, negative Berichte zu entfernen -  und zwar schnell und unbürokratisch.

Fazit der Veranstaltung: Es ist nichts einzuwenden gegen Sharing Economy à la Airbnb oder Booking.com. Wichtig ist aber, die Voraussetzungen für alle Anbieter auf eine gemeinsame Basis zu bringen.

 

Lesen Sie auch den Beitrag des Veranstalters TMC- Tourismus Managment Club der Universität Bozen zu dieser Veranstaltung: http://tmc.suedtirol.org/sharing-oder-shadow-economy/

(Februar 2017)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Erben: Was sind die ersten Schritte?

Andreas Leiter

Im Dezember verstarb völlig überraschend Hermann K. aus Bruneck. Einen Monat später sucht sein Sohn Markus K. einen Anwalt auf. Im Gespräch berichtet er, sein Vater habe kein Testament hinterlassen. Hermann K. besaß ein Haus und eine größere Summe Geld. Markus K. will wissen, was jetzt die ersten Schritte sind und wie es  mit seinem Erbrecht aussieht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Der erste Schritt nach einem Todesfall in Bezug auf eine mögliche Erbschaft ist, die Erbschaftsmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen.

Diese beinhaltet eine Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte und Informationen über alle Erben. Im Fall von Hermann K. kommt es, da kein Testament vorhanden ist, zur gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, die gesetzlich vorgesehenen Personen, also die nächsten Verwandten des Verstorbenen, erhalten die ihnen per Gesetz zustehende Quote. Es gibt sieben Erben: Markus K., seine Mutter und die fünf Geschwister.

Im näheren Gespräch wird klar, dass ein Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters eine größere Summe Geld als Schenkungvon ihm erhalten hat. Diese Summe kann als „Vorschuss“ auf die Erbschaft für den Beschenkten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Gegenwert, den er aus der Erbschaft erhält, um jene Summe reduziert, die er zu Lebzeiten des Vaters erhalten hat.  Diese Frage muss im Einzelfall genau betrachtet werden, da zum Beispiel der Vertrag, mit dem die Schenkung der Geldsumme erfolgt ist, bereits eine Regelung vorsehen kann.

Nachdem die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen hinterlegt ist (eine Person kann das für alle Beteiligten übernehmen), geht es um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Markus K. beispielsweise gibt an, kein Interesse an dem Haus zu haben, da er in einem anderen Ort lebt und dort auch bleiben möchte. Die Mutter will nach eigener Aussage im Haus wohnen bleiben und dieses weiter nutzen. Dazu hat sie als Ehepartnerin des Verstorbenen auch zu Lebzeiten das Recht, unabhängig von ihrem Anspruch als Erbin.

Da im Haus nur Platz für zwei Parteien ist, es aber insgesamt sieben Erben gibt, macht es in diesem Fall Sinn, bei der Aufteilung der Erbschaftsgüter eine praktikable und vernünftige Lösungzu finden. Hier bietet sich an, dass zwei Geschwister das Haus übernehmen, die anderen Erben teilen unter sich die hinterlassenen Geldsumme auf. Natürlich gilt es genau zu prüfen, ob damit am Ende alle Erben einen ähnlichen Wert erhalten.  Dazu wird es notwendig sein, den Wert der Liegenschaft zu schätzen.

Bei einer Schätzung kann ein Fachmann den Bestand des Gebäudes bewerten. Aber zudem sollte ihm auch der Auftrag erteilt werden, die bestehende urbanistische Kubatur, sowie die mögliche realisierbare Kubatur zu erfassen – da dies oft mehr als ein Bestand den effektiven Wert einer Immobilie darstellt.

Wichtig: Wenn eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft ist, muss vor dem Landesgericht Bozen ein Erbschein beantragt werden, damit die Erben einen Titel haben, um ihr Eigentum im Grundbuch einzutragen (Fachausdruck: einzuverleiben).

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Testament? Oder wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Februar 2017)