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Rechtstipp

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Filtering by Tag: Strafrecht

Strafanzeige - Eintrag ins Strafregister verhindern?

Andreas Leiter

Anzeige - Gewährungsprobe: Wie kann ich eine Eintragung ins Strafregister verhindern?

Mit ein paar Freunden will Philipp K. den Maturaabschluss feiern und trifft eine fatale Entscheidung: Über einen Bekannten besorgt er für seine drei Kumpels und sich ein paar Ecstasy-Pillen. Schon auf der Hinfahrt zur Party geraten sie in eine Polizeikontrolle. Weil die jungen Männer auffällig nervös reagieren, schöpfen die Beamten Verdacht und führen eine Personenkontrolle durch. Sie finden die Pillen. Am nächsten Tag sucht Philipp K. in Begleitung seines Vaters einen Rechtsanwalt auf. Der junge Mann ist gerade auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Wird diese Sache eine Auswirkung darauf haben?

Strafverteidiger Marco Lo Buono: Eine strafrechtliche Verurteilung bringt eine Eintragung ins Strafregister mit sich. Diese kann, wie im Fall von Philipp K., aufgrund des Besitzes von Drogen erfolgen. Für den jungen Mann hätte das nicht unwesentliche Folgen. Viele Arbeitnehmer schrecken davor zurück, jemanden einzustellen, der wegen Drogenbesitzes oder Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde – selbst wenn es sich um eine einmalige Jugendsünde handelt.

Es ist in diesem Fall ratsam, eine so genannte Gewährungsprobe in Betracht zu ziehen. Diese sog. messa alla prova ist laut Art. 168-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgesehen und zieht die Aussetzung des Strafverfahrens nach sich. Während der Aussetzung muss der Beschuldigte die negativen Folgen seiner Tat nach Möglichkeit beseitigen, Schadenersatz zahlen, sowie, in der Substanz, gemeinnützige Tätigkeit ableisten.

Was heißt das konkret?

Mit der Zulassung zur Gewährungsprobe – die der Anwalt beantragen kann - wird das eingeleitete Strafverfahren also ausgesetzt und der Angeklagte dem UEPE (ufficio di esecuzione penale esterna) anvertraut, damit dieses ein für ihn zugeschnittenes Programm ausarbeitet. Die Gewährungsprobe beinhaltet zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf ausgelegt sind, die Folgen der Straftat zu reduzieren oder zu beseitigen (im Fall von Philipp K. könnte dies etwa durch den Besuch eines Kurses zur Drogenprävention passieren – dies wird jedoch nicht von jedem Richter verlangt). Andere Maßnahmen sind etwa gemeinnützige kostenlose Arbeit (zwischen 20 bis 360 Stunden), die Entschädigung etwaig entstandenen Schadens (Beispiel: ein Unternehmer, der wegen eines Arbeitsunfalls eines Angestellten strafrechtlich verurteilt wird, müsste diesem den entstandenen biologischen Schaden ersetzen), gegebenenfalls eine Mediation mit dem Opfer der Straftat. Möglich sind auch eine Reihe von Auflagen (etwa das Verbot gewisse Lokale zu besuchen).

Bei positiver Ablegung dieser Gewährungsprobe, wird die Straftat als erloschen erklärt, das heißt es wird keine negative Eintragung ins Strafregister vorgenommen.

Die messa alla prova ist nur dann anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einer Haftstrafe von über vier Jahren geahndet wird. Das heißt, dass der Richter nach Beantragung derselben zuerst abstrakt prüfen wird, ob die zur Last gelegte Straftat konkret mit weniger als vier Jahren Haftstrafe geahndet wird). Auch kann sie nur ein einziges Mal gewährt werden.

Eile ist geboten: Der Antrag muss innerhalb der vorgesehenen Fristen im laufenden Strafverfahren gestellt werden, bei Zustellung eines Strafdekretes innerhalb der Frist von 15 Tagen für den Widerspruch.

Und: Sollte sich jemand nicht an die Auflagen des ausgearbeiteten Programms halten, kann der Richter jederzeit die Gewährungsprobe widerrufen.

 Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, welches die Folgen von Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer sind oder  wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

(Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

 

 

 

Trunkenheit am Steuer - Führerscheinentzug: Was sind die Folgen?

Andreas Leiter

 

Mit einem befreundeten Ehepaar besuchen Georg Z. und seine Frau ein Konzert. Im Anschluss beschließen sie, auf den schönen Abend anzustoßen. Es bleibt nicht bei einem Getränk. Trotzdem setzt sich Georg Z. hinters Steuer. Weit kommt er nicht: Nur ein Dorf weiter gerät er in eine Polizeikontrolle. Die Beamten veranlassen einen Test. Ergebnis: 0,85 Promille. Was kommt jetzt auf ihn zu? Gleich am Montag sucht Georg Z.  seinen Rechtsanwalt auf.

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Trunkenheit am Steuer liegt ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut vor. Welche Konsequenzen nun auf den Fahrzeuglenker zukommen, hängt wesentlich vom festgestellten Alkoholgehalt fest. Liegt er im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird eine Verwaltungsstrafe ausgestellt und der Führerschein zwischen drei und sechs Monate entzogen.

Im Fall von Georg Z. greift die nächste Stufe: Denn ab einem Alkoholgehalt von über 0,8 Promille wird auch strafrechtlich ermittelt. Liegt er zwischen 0,8 und 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße und einer Haftstrafe geahndet. Zudem wird der Führerschein grundsätzlich für die Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr entzogen.

Strafrechtliche Relevanz hat die Übertretung auch bei einem festgestellten Alkoholgehalt von über 1,5 Promille (mit empfindlicheren Strafen natürlich und einem Führerscheinentzug von grundsätzlich einem Jahr bis zwei Jahren) – hier wird als Zusatzstrafe jedoch auch das Fahrzeug im Eigentum des Verurteilten eingezogen und zur Versteigerung freigegeben. Hat der Verurteilte die Übertretung nicht am Steuer seines eigenen Fahrzeugs begangen, wird stattdessen die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Dann gibt es noch eine Reihe von Maßnahmen, die der italienische Gesetzgeber zum Eindämmen von so genannten Disko-Unfällen gesetzt hat: Verursacht ein Fahrer im Zustand der Trunkenheit einen Unfall, werden die Strafen verdoppelt. Wird die Übertretung zwischen 22 Uhr und 7 Uhr festgestellt, werden die Geldbußen erhöht. Georg Z. hat zwar keinen Unfall verursacht, die Kontrolle wurde aber um 23.30 Uhr durchgeführt. Auch das gilt es zu berücksichtigen.

Georg Z. hat gut daran getan, sich zeitnah bei seinem Anwalt zu melden. Dieser kann, noch während bei der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren behängt, bewerten, ob ein Widerspruch gegen die Vorhaltung von Trunkenheit am Steuer eingelegt werden kann und welche Erfolgsaussichten gegebenenfalls bestehen. Es ist in keinem Fall ratsam, die strafrechtliche Verurteilung einfach abzuwarten.

Für viele Betroffene ist der Entzug der Fahrerlaubnis das Hauptproblem. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung, ob die Geld- und Haftstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Dauer des Führerscheinentzuges halbiert wird und dem Fahrer das konfiszierte Fahrzeug zurückgegeben werden kann.

Übrigens: Eine Besonderheit betrifft die Führerscheinneulinge (neopatentati) in den ersten drei Jahren nach Erlangen des Führerscheins, Berufsfahrer des Waren- und Personentransports sowie Fahrer eines Fahrzeugs von über 3,5 Tonnen: Sie dürfen die 0,0 Promille-Grenze nicht überschreiten. In anderen Worten: Sie dürfen überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen und dann ins Fahrzeug steigen, wenn sie ihren Schein nicht verlieren wollen.

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt, oder in welchem Fällen man bei Vorliegen einer Straftat die sog. Bewährungsprobe als Alternative in Betracht ziehen sollte.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Schadenersatz nach Skiunfall

Andreas Leiter

 

Herbert K. hat sich vor Kurzem mit seiner Tischlerei selbstständig gemacht. Viel Zeit für Hobbys bleibt nicht, der Einmannbetrieb fordert laufenden Einsatz. Ab und zu schafft es der 39-Jährige jedoch,  mit seinem Sohn Sven zum Skifahren zu gehen. Auch an einem Sonntag im Januar 2016 ist Herbert K., der ein erfahrener und guter Skifahrer ist, mit Sven auf dem Kronplatz unterwegs. Nachdem die beiden ein paar Pisten gefahren sind, machen sie am Rand der Talabfahrt eine Pause. Plötzlich sieht Herr K. einen gestürzten Skifahrer in ihre Richtung schlittern. Dem Tischler gelingt es noch, seinen Sohn wegzubugsieren, er selbst wird aber mitgerissen und kommt zu Sturz. Die Folgen sind gravierend: Das Kreuzband ist gerissen. Der Tischler kann vier Monate nicht arbeiten. Auch eine bleibende Invalidität von sieben Prozent wird festgestellt. Und nun?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wird bei einem Skiunfall jemand verletzt, sind die Folgen für den Betroffenen oft gravierend. Besonders im Fall von Herrn K., der während der Zeit des Krankenstandes keine Einnahmen erzielt hat. Da er sich mit seinem Betrieb gerade erst selbstständig gemacht hat und der einzige Mitarbeiter ist, traf ihn das doppelt. Denn zusätzlich zu dem viermonatigen Ausfall kam, dass er bereits an Land gezogene Aufträge an andere Tischler weitergeben musste und er dadurch nicht nur einen Geschäftsverlust erlitt, sondern auch einen Imageschaden. Sobald er seine Tätigkeit nach vier Monaten wieder aufnehmen konnte, kamen neue Aufträge nur schleppend ins Haus. Zudem blieb er für das ganze Jahr in seiner Arbeitsleistung durch die erlittene Verletzung auch weiterhin eingeschränkt.

Die Carabinieri, die den Unfallbericht erstellten, identifizierten den anderen Skifahrer, einen Urlauber aus Deutschland, als Unfallverursacher. Als solcher ist er für den Unfall verantwortlich und aufgrund der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften zur außervertraglichen Haftung zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet.

Der Verletzte kann einen Schadenersatzanspruch geltend machen, da der Beklagte die auf der Skipiste allgemein geltenden Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Zudem finden im vorliegenden Fall die spezifischen Bestimmungen des so genannten ital. Skipistengesetztes (Gesetz  Nr. 363 vom 24.12.2003) Anwendung.

Dieses schreibt unter Art. 9 vor, dass sich jeder Skifahrer so verhalten muss, dass er keine Gefahr für die anderen Pistenteilnehmer darstellt. Der nachfolgende Art. 10 schreibt dem Skifahrer, der vom Berg kommt, vor, seine Fahrbahn so zu wählen,  dass jeder Kontakt oder jede Unfallgefahr mit den talwärts positionierten Skifahrern vermieden wird.  Diese gesetzlichen Vorschriften entsprechen im Grunde den zehn FIS-Verhaltensregeln, die aufgrund ihrer internationalen Gültigkeit allgemeine Verbreitung haben.

Herbert K. kann deshalb gegen den Unfallverursacher alle ihm aus dem Unfall entstandenen Schäden geltend machen. Er kann Schadenersatz für den biologischen Schaden stellen, den er durch den Unfall erlitten hat. Diesen bestimmt ein Arzt, der als Sachverständiger eingesetzt wird. Er stellt die zeitweilige Invalidität (d.h. die Einschränkung während der Genesungsdauer) und die bleibende Invalidität (d.h. die bleibende Einschränkung von Körperfunktionen) fest. Ein weiterer Teil des Schadenersatzes ist das so genannte Schmerzensgeld, das als Prozentsatz des biologischen Schadens bestimmt wird.

Im Fall von Herbert K. war wesentlich, dass er den Ertragsausfall des eigenen Betriebes ausreichend dokumentieren und somit geltend machen konnte. Dazu wurden noch alle Spesen, die aufgrund des Unfalls für ihn entstanden sind, und die er dokumentieren konnte, vollständig rückerstattet.

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 (Stand November 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Führerschein – Führerscheinentzug – Punktestand erheben

Andreas Leiter

 

Klaus B. wird mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Neben einem Bußgeld werden ihm 2 Punkte abgezogen. Nun fürchtet er um seinen Führerschein und möchte wissen, wie viele Punkte er (noch) hat.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Seit 2003 gibt es in Italien den sogenannten Punkteführerschein („patente a punti“). Jedem Führerscheininhaber wird dabei eine Anfangspunktezahl von 20 Punkten zugewiesen.

Die Anzahl der Punkte reduziert sich im Fall von Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (STVO), das heißt die für das Vergehen vorgesehene Punktezahl wird von der Ausgangspunktezahl abgezogen. So sieht der Artikel 186 Abs. 2 und 7 der STVO einen Abzug von 10 Punkten bei Trunkenheit am Steuer vor.

Im Falle von mehreren gleichzeitigen Verletzungen der Straßenverkehrsordnung (zum Beispiel Trunkenheit am Steuer, Führerschein verfallen, Telefonieren am Steuer) können nicht mehr als insgesamt 15 Punkte abgezogen werden – außer die vorgesehene Strafe sieht die Aussetzung oder den Widerruf des Führerscheins vor.

Die Punkte werden ausschließlich zu Lasten des Fahrers des Fahrzeuges abgezogen. Falls dieser nicht identifiziert werden kann, ist der Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet, dem vorgehenden Amt die Personendaten und die Führerscheinnummer dieser Person weiterzuleiten. Falls dies nicht fristgerecht erfolgt, ist eine Geldstrafe von 284 bis 1.133 Euro vorgesehen, jedoch kein Abzug von Punkten. Für den Eigentümer des Fahrzeuges besteht jedoch die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung einzureichen, in welcher er glaubhaft darlegen muss, dass er aus gerechtfertigtem Grund nicht in der Lage ist, die Daten des Fahrers mitzuteilen.

Wer wissen will, wie viele Punkte „noch vorhanden“ sind, kann diese unter der Telefonnummer 848782782 erheben. (Dabei handelt es sich nicht um eine grüne Nummer. Es fallen somit die mit dem eigenen Telefonanbieter angewandten Gebühren an.)

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die mit dem Führerschein zusammenhängenden Informationen im Internet einholen. Das Internetportal www.ilportaledellautomobilista.it ist vom zuständigen Ministerium für Infrastrukturen und Transport eingerichtet worden. Hier kann man nicht nur den aktuellen Punktestand in Erfahrung bringen, sondern auch einen Erinnerungsdienst per sms oder Mail einrichten, der zum Beispiel auf die Revision des Autos oder das Verfallsdatum des Führerscheins hinweist.

Übrigens: Wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Abzug von Punkten erfolgt, wird dem Inhaber des Führerscheines wieder die volle Punktezahl von 20 Punkten anerkannt. Wer für mehr als zwei Jahre einen Punktestand von mindestens 20 Punkten hat, erhält für jedes Folgejahr zwei weitere Punkte bis zur maximalen Punktezahl von 30 Punkten „gutgeschrieben“.

Falls Sie dieser Rechtstipp interssiert hat, lesen Sie auch gerne wie man unerwünschte Datenspuren aus dem Internet löscht.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2016)

Protokoll: Verena Duregger