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Schadenersatz nach Skiunfall

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Schadenersatz nach Skiunfall

Andreas Leiter

 

Herbert K. hat sich vor Kurzem mit seiner Tischlerei selbstständig gemacht. Viel Zeit für Hobbys bleibt nicht, der Einmannbetrieb fordert laufenden Einsatz. Ab und zu schafft es der 39-Jährige jedoch,  mit seinem Sohn Sven zum Skifahren zu gehen. Auch an einem Sonntag im Januar 2016 ist Herbert K., der ein erfahrener und guter Skifahrer ist, mit Sven auf dem Kronplatz unterwegs. Nachdem die beiden ein paar Pisten gefahren sind, machen sie am Rand der Talabfahrt eine Pause. Plötzlich sieht Herr K. einen gestürzten Skifahrer in ihre Richtung schlittern. Dem Tischler gelingt es noch, seinen Sohn wegzubugsieren, er selbst wird aber mitgerissen und kommt zu Sturz. Die Folgen sind gravierend: Das Kreuzband ist gerissen. Der Tischler kann vier Monate nicht arbeiten. Auch eine bleibende Invalidität von sieben Prozent wird festgestellt. Und nun?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wird bei einem Skiunfall jemand verletzt, sind die Folgen für den Betroffenen oft gravierend. Besonders im Fall von Herrn K., der während der Zeit des Krankenstandes keine Einnahmen erzielt hat. Da er sich mit seinem Betrieb gerade erst selbstständig gemacht hat und der einzige Mitarbeiter ist, traf ihn das doppelt. Denn zusätzlich zu dem viermonatigen Ausfall kam, dass er bereits an Land gezogene Aufträge an andere Tischler weitergeben musste und er dadurch nicht nur einen Geschäftsverlust erlitt, sondern auch einen Imageschaden. Sobald er seine Tätigkeit nach vier Monaten wieder aufnehmen konnte, kamen neue Aufträge nur schleppend ins Haus. Zudem blieb er für das ganze Jahr in seiner Arbeitsleistung durch die erlittene Verletzung auch weiterhin eingeschränkt.

Die Carabinieri, die den Unfallbericht erstellten, identifizierten den anderen Skifahrer, einen Urlauber aus Deutschland, als Unfallverursacher. Als solcher ist er für den Unfall verantwortlich und aufgrund der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften zur außervertraglichen Haftung zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet.

Der Verletzte kann einen Schadenersatzanspruch geltend machen, da der Beklagte die auf der Skipiste allgemein geltenden Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Zudem finden im vorliegenden Fall die spezifischen Bestimmungen des so genannten ital. Skipistengesetztes (Gesetz  Nr. 363 vom 24.12.2003) Anwendung.

Dieses schreibt unter Art. 9 vor, dass sich jeder Skifahrer so verhalten muss, dass er keine Gefahr für die anderen Pistenteilnehmer darstellt. Der nachfolgende Art. 10 schreibt dem Skifahrer, der vom Berg kommt, vor, seine Fahrbahn so zu wählen,  dass jeder Kontakt oder jede Unfallgefahr mit den talwärts positionierten Skifahrern vermieden wird.  Diese gesetzlichen Vorschriften entsprechen im Grunde den zehn FIS-Verhaltensregeln, die aufgrund ihrer internationalen Gültigkeit allgemeine Verbreitung haben.

Herbert K. kann deshalb gegen den Unfallverursacher alle ihm aus dem Unfall entstandenen Schäden geltend machen. Er kann Schadenersatz für den biologischen Schaden stellen, den er durch den Unfall erlitten hat. Diesen bestimmt ein Arzt, der als Sachverständiger eingesetzt wird. Er stellt die zeitweilige Invalidität (d.h. die Einschränkung während der Genesungsdauer) und die bleibende Invalidität (d.h. die bleibende Einschränkung von Körperfunktionen) fest. Ein weiterer Teil des Schadenersatzes ist das so genannte Schmerzensgeld, das als Prozentsatz des biologischen Schadens bestimmt wird.

Im Fall von Herbert K. war wesentlich, dass er den Ertragsausfall des eigenen Betriebes ausreichend dokumentieren und somit geltend machen konnte. Dazu wurden noch alle Spesen, die aufgrund des Unfalls für ihn entstanden sind, und die er dokumentieren konnte, vollständig rückerstattet.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand November 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger