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Besteuerung von Dienstbarkeiten

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Besteuerung von Dienstbarkeiten

Andreas Leiter

Kanzlei Leiter erwirkt vorteilhaftes Kassationsurteil bei der Besteuerung von Dienstbarkeiten

Die Kanzlei Leiter vertritt seit jeher Elektrizitäts- und Fernheizwerke sowie Skiliftgesellschaften in allen ihren Belangen – wie Konzessionen, Bau von E-Werken, Verlegung von Stromleitungen und Druckrohrleitungen, Streitfragen mit der Authority und mit Enel, das Vertragswesen mit Abnehmern; weiters Pistensicherheit, Skiunfälle und ihre zivil- und strafrechtlichen Folgen, auch bei Funkparks und vielem mehr. Als Präsident des Aufsichtsrates in vielen Gesellschaften von Elektrizitäts- und Fernheizwerken sowie Liftgesellschaften kennt RA Hans Peter Leiter die Fragen rund um diese Themen.

Eine Frage, die wiederholt auftritt, betrifft die Besteuerung bei der notariellen Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke. So geschehen im Jahr 2013, als eine E-Werk-Gesellschaft im Pustertal mit Bauern zahlreiche Verträge für die Einräumung von Dienstbarkeiten zur Verlegung und zum Betrieb eines Verteilernetzes abgeschlossen hat. Die Landwirte bekamen dafür eine Entschädigung – und diese wurde zum Stein des Anstoßes. Denn die Agentur der Einnahmen forderte auf die im Vertrag vereinbarte Entschädigung eine Registergebühr in Höhe von 15 Prozent.

Die Kanzlei Leiter, die bereits die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien begleitet hatte, wurde beauftragt, gegen die Vorschreibung einen Rekurs vorzubringen. RA Hans Peter Leiter: „Die Einräumung einer Dienstbarkeit kann nach unserem Dafürhalten nicht mit 15 Prozent besteuert werden, da es sich hierbei nicht um die Übertragung eines bestehenden Realrechtes handelt. Es geht hier vielmehr um die Schaffung eines neuen Rechtes und der Wert dieses Rechtes wird nur mit acht Prozent besteuert. Deshalb waren wir als Kanzlei vom positiven Ausgang des Verfahrens überzeugt.“

Obwohl die Steuerkommission 1. und 2. Grades den Rekurs angenommen hatten, bestand die Agentur der Einnahmen weiterhin auf ihrer Position und legte ihrerseits Rekurs beim Obersten Gerichtshof in Rom ein. Sie verwies dabei auf die behauptete Rechtmäßigkeit von verwaltungsinternen Verordnungen.

Mit Urteil Nr. 22198/2019 vom 9.5.2019 hat das Kassationsgericht den Rekurs abgelehnt, die Ausführungen des von der Kanzlei Leiter vertretenen E-Werks übernommen, ein Präzedenzurteil aus dem Jahr 2003 bestätigt und somit endgültig festgestellt, dass in dieser Frage ein Steuersatz von 8 Prozent zur Anwendung kommt.

Dieses Urteil hat über den einen konkreten Fall hinaus weitreichende Wirkung:

Es wurde festgehalten, dass ein Steuersatz von 15 Prozent nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Eigentumsrecht einer landwirtschaftlichen Liegenschaft übertragen wird. Das Gesetzt spricht dann von „trasferimento“, also einer Übertragung eines bestehenden Rechtes. Eine Dienstbarkeit hingegen, wird neu „costituita“, also begründet – und demnach nicht übertragen.

Gemäß diesem Grundsatz gilt: Der Steuersatz von 8 Prozent findet bei jeder Form von Gewährung von Dienstbarkeiten Anwendung - nicht nur bei Stromleitungen, sondern auch bei Druckrohrleitungen, Dienstbarkeiten für Aufstiegsanlagen und Skipisten und Durchgangs- und Durchfahrtsrechten im Allgemeinen. Kurzum: Geht es um die Gewährung von Dienstbarkeiten, ist jeder Landwirt Nutznießer der reduzierten Besteuerung.

Eine gute Nachricht – nun bleibt zu hoffen, dass die Steuerbehörde sich an das Urteil des Kassationsgerichtes hält.

Übrigens: Die Wirtschaftszeitung „Il Sole 24 Ore“ hat den Inhalt des Urteils in der Ausgabe vom 7.9.2019 veröffentlicht und kommentiert (siehe Artikel). .


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