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Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

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Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger