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Filtering by Tag: Familienrecht

Das Wichtigste zur Sachwalterschaft

Andreas Leiter

Da fängt der betagte Vater plötzlich an, höhere Geldsummen vom Konto abzuheben und vermutlich zu verschenken oder er lässt die Einkäufe im Geschäft liegen. Wenn sich Ereignisse wie diese häufen, suchen Angehörige oft Hilfe. Der Beginn einer Sachwalterschaft. Was ist darunter genau zu verstehen?

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Unterhalt für Kinder - Regelung zwischen den Eltern – ordentlicher Unterhalt – außerordentliche Spesen

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wer muss jetzt was für die Kinder bezahlen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern die Trennung vollziehen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen, auch jene, die den Unterhalt betrifft, müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Beide Elternteile müssen nun im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum Unterhalt des Kindes beitragen. Wenn das Kind hauptsächlich mit einem Elternteil wohnt, zum Beispiel bei der Mutter, erfolgt dieser Beitrag als Unterhaltszahlung des Vater an die Mutter. Die Höhe der Unterhaltszahlung wird anhand einer Gegenüberstellung der Vermögens- und der Einkommenssituation beider Eltern festgesetzt. Der Elternteil, der diese Unterhaltszahlung empfängt, muss die entsprechende Summe für die Belange der Kinder aufwenden und kann sie nicht für eigene Interessen nützen.

Die Unterhaltszahlung betrifft in der Regel wiederkehrend anfallende Spesen (Lebensmittel, Bekleidung, Heizung, Strom etc.) Getrennt geregelt sind die sogenannten außerordentlichen Spesen. Es handelt sich dabei um Ausgaben, die nicht regelmäßig für die allgemeinen, täglichen Bedürfnisse anfallen. Man unterscheidet zudem zwischen notwendigen außerordentliche Spesen (Schulspesen, Spesen für medizinische Eingriffe, in beschränkten Ausmaß Spesen für sportliche Betätigung und andere Kurse) und nicht notwendigen außerordentlichen Spesen (Sprachferien, Kauf eines Klaviers, kostenintensive Hobbies und Sportkurse u.a.m.). Während die notwendigen außerordentlichen Kosten üblicherweise entsprechend den finanziellen Möglichkeiten zwischen den Eltern aufgeteilt und im vereinbarten bzw. auch vom Gericht festgesetzten Verhältnis getragen werden müssen, besteht für nicht notwendige außerordentliche Kosten die Verpflichtung der vorherigen Absprache und der Einigung von Fall zu Fall. Werden sich die Eltern über nicht notwendige außerordentliche Ausgaben für die Kinder nicht einig, so übernimmt die entsprechenden Kosten jener Elternteil zur Gänze, der die Anschaffung als im Interesse des Kindes liegend erachtet.

Der ordentliche und der außerordentliche Unterhaltsbeitrag für die Kinder ist unabhängig davon geschuldet, ob der zur Zahlung verpflichtete Elternteil in der Vergangenheit mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder nicht, und ob er mit diesem in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung gelebt hat. Auch der Anspruch eines Ehepartners auf Unterhaltszahlung für sich selbst ist unabhängig von dem in der Ehe geführten Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung).

Weiters zu regeln gilt es, wem das Familiengeld zusteht, das die Region und/oder das Land eventuell auszahlen, sowie auch, welcher Elternteil etwaige Steuerfreibeträge nutzen kann.

Eltern können die oben angeführten Punkte einvernehmlich vereinbaren. Sofern dies nicht im Rahmen einer Ehetrennung oder Scheidung erfolgt, sollte eine solche Vereinbarung in jedem Fall schriftlich erfolgen und von beiden Eltern unterzeichnet werden.

Abschließend gilt es festzuhalten, dass ein Elternteil, das sich in der Vergangenheit ausschließlich um alle Belange der Kinder gekümmert und somit auch die gesamte finanzielle Last getragen hat, gegenüber dem anderen Elternteil, das nichts dazu beigetragen hat, für die Vergangenheit Rückforderungen für unterlassene Unterhaltszahlungen stellen kann.

Sie interessiert das Familienrecht, dann lesen Sie doch bitte auch den

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand August 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 


 

Sorgerecht und Besuchsrecht für gemeinsame Kinder – Trennung der Eltern

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wie ist die Sache mit dem Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder in Fällen wie unserem eigentlich geregelt und welche anderen Entscheidung müssen in Bezug auf die Kinder getroffen werden?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern nicht oder nicht mehr zusammen wohnen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zuerkannt wird. Das bedeutet, dass sie zusammenarbeiten und während des Heranwachsens der Kinder gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Alltägliche Entscheidungen, wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, kann in der Regel jener Elternteil treffen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Alle anderen Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, etwa die Art der Ausbildung oder die Nutzung von Zusatzangeboten für die Ausbildung, müssen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Die absolute Ausnahme ist das alleinige Sorgerecht von nur einem Elternteil; eine solche Entscheidung muss von einem Gericht spezifisch überprüft und begründet werden.

Wenn die Eltern wie im Fall von Viktoria und Günther W. nicht mehr zusammen wohnen, stellt sich neben der Frage zum Sorgerecht auch jene nach der vorwiegenden Unterbringung der Kinder. Es muss geklärt werden, wo die Kinder hauptsächlich wohnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Elternteil das Recht hat, die Kinder zu sehen; ebenso hat jedes Kind das Recht, zu beiden Eltern und deren Ursprungsfamilien, also Oma und Opa, einen aktiven und dauerhaften Bezug zu erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wahlmöglichkeit: Die Eltern haben nicht nur das Recht, sich um ihre Kinder zu kümmern, sondern auch die Pflicht. Es ist nicht möglich, dass ein Elternteil darauf verzichtet, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Gleichzeitig ist es grundsätzlich nicht erlaubt, dass ein Elternteil verhindert, dass das andere Elternteil die Kinder sehen kann.

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Gericht, bei welchem Elternteil und in welcher Wohnung das Kind vorrangig oder hauptsächlich untergebracht wird. Dabei wird versucht, den Kindern den Verbleib in der die bisherigen Familienwohnung zu ermöglichen, um die Änderungen, denen ihr Leben durch die Trennung der Eltern unterworfen ist, möglichst gering zu halten.

Um den Kontakt und den Umgang der Kinder auch mit jenem Elternteil, bei welchem sie nicht vorrangig wohnen, zu garantieren, muss das Besuchsrecht dieses anderen Elternteils geregelt werden. Das Besuchs- und Umgangsrecht bzw. die Besuchs- und Umgangspflicht umfasst üblicherweise Nachmittage oder ganze Tage während der Arbeitswoche und eine spezifische Wochenendregelung, die auch Übernachtungen mit einschließt. Auch für die Feiertage, Ferien und Urlaube kann eine detaillierte Regelung vorgenommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer sogenannten freien Besuchs- und Umgangsregelung, bei welcher sich die Eltern von Fall zu Fall darüber einigen, wann der nicht mit den Kindern zusammen lebende Elternteil die Kinder besucht bzw. zu sich nimmt.

Das Umgangsrecht kann vielfältig gestaltet sein: Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kind eine Woche beim einen und die darauf folgende Woche beim anderen Elternteil wohnt. Auch ein wechselnder Aufenthalt der Eltern im Familienhaus, in welchem die Kinder vorwiegend leben, ist möglich. Dies bedeutet, dass sich jeder Elternteil während der Woche, in der das Kind bei ihm ist, vollständig um alle anfallenden Belange des Kindes kümmern muss. Solche Lösungen sind jedoch derzeit noch die Ausnahme.

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(Stand August 2016)
Protokoll: Dr. Verena Duregger