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Erben: Was sind die ersten Schritte?

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Erben: Was sind die ersten Schritte?

Andreas Leiter

Im Dezember verstarb völlig überraschend Hermann K. aus Bruneck. Einen Monat später sucht sein Sohn Markus K. einen Anwalt auf. Im Gespräch berichtet er, sein Vater habe kein Testament hinterlassen. Hermann K. besaß ein Haus und eine größere Summe Geld. Markus K. will wissen, was jetzt die ersten Schritte sind und wie es  mit seinem Erbrecht aussieht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Der erste Schritt nach einem Todesfall in Bezug auf eine mögliche Erbschaft ist, die Erbschaftsmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen.

Diese beinhaltet eine Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte und Informationen über alle Erben. Im Fall von Hermann K. kommt es, da kein Testament vorhanden ist, zur gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, die gesetzlich vorgesehenen Personen, also die nächsten Verwandten des Verstorbenen, erhalten die ihnen per Gesetz zustehende Quote. Es gibt sieben Erben: Markus K., seine Mutter und die fünf Geschwister.

Im näheren Gespräch wird klar, dass ein Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters eine größere Summe Geld als Schenkungvon ihm erhalten hat. Diese Summe kann als „Vorschuss“ auf die Erbschaft für den Beschenkten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Gegenwert, den er aus der Erbschaft erhält, um jene Summe reduziert, die er zu Lebzeiten des Vaters erhalten hat.  Diese Frage muss im Einzelfall genau betrachtet werden, da zum Beispiel der Vertrag, mit dem die Schenkung der Geldsumme erfolgt ist, bereits eine Regelung vorsehen kann.

Nachdem die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen hinterlegt ist (eine Person kann das für alle Beteiligten übernehmen), geht es um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Markus K. beispielsweise gibt an, kein Interesse an dem Haus zu haben, da er in einem anderen Ort lebt und dort auch bleiben möchte. Die Mutter will nach eigener Aussage im Haus wohnen bleiben und dieses weiter nutzen. Dazu hat sie als Ehepartnerin des Verstorbenen auch zu Lebzeiten das Recht, unabhängig von ihrem Anspruch als Erbin.

Da im Haus nur Platz für zwei Parteien ist, es aber insgesamt sieben Erben gibt, macht es in diesem Fall Sinn, bei der Aufteilung der Erbschaftsgüter eine praktikable und vernünftige Lösungzu finden. Hier bietet sich an, dass zwei Geschwister das Haus übernehmen, die anderen Erben teilen unter sich die hinterlassenen Geldsumme auf. Natürlich gilt es genau zu prüfen, ob damit am Ende alle Erben einen ähnlichen Wert erhalten.  Dazu wird es notwendig sein, den Wert der Liegenschaft zu schätzen.

Bei einer Schätzung kann ein Fachmann den Bestand des Gebäudes bewerten. Aber zudem sollte ihm auch der Auftrag erteilt werden, die bestehende urbanistische Kubatur, sowie die mögliche realisierbare Kubatur zu erfassen – da dies oft mehr als ein Bestand den effektiven Wert einer Immobilie darstellt.

Wichtig: Wenn eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft ist, muss vor dem Landesgericht Bozen ein Erbschein beantragt werden, damit die Erben einen Titel haben, um ihr Eigentum im Grundbuch einzutragen (Fachausdruck: einzuverleiben).

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Testament? Oder wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Februar 2017)