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Rechtstipp

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Rechtstipp: Erbe oder Vermächtnis? Die richtige Gestaltung des Testaments

Andreas Leiter

Frau Steger überlegt schon länger, endlich die Sache mit dem Testament anzugehen. Sie hat bereits viele Informationen gesammelt und weiß, dass bestimmte Formvorschriften notwendig sind. Allerdings stellt sie sich nun die Frage, ob ein Testament auch inhaltlich gewisse zwingende Elemente enthalten muss und was es mit der Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis auf sich hat. 

Mögliche Inhalte eines Testaments

Die italienische Rechtsordnung schreibt keinen zwingenden Inhalt für ein Testament vor. Der Erblasser hat grundsätzlich freie Hand, den Inhalt des Testaments zu bestimmen. Wenn er vermögensrechtliche Regelungen vorsieht, kann er  seinen Nachlass nach seinen Wünschen grundsätzlich frei verteilen. Es gibt jedoch einige Punkte, die im Testament geregelt werden können:

  • Einsetzung von Erben: Der Erblasser kann bestimmen, wer sein Erbe sein soll.

  • Vermächtnisse: Der Erblasser kann bestimmten Personen oder Organisationen Vermächtnisse (z. B. Geldgeschenke oder Sachwerte) zukommen lassen.

  • Auflagen: Der Erblasser kann Auflagen für die Erben oder Vermächtnisnehmer festlegen (z. B. die Erfüllung bestimmter Aufgaben).

  • Testamentarische Vormundschaft: Der Erblasser kann einen Vormund für minderjährige Kinder einsetzen.

Es ist wichtig, dass der Text im Testament klar und unmissverständlich formuliert ist, um Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 


Erbe und Vermächtnis im italienischen Erbrecht – Definition und Unterschiede 

Im italienischen Erbrecht wird eine klare Unterscheidung zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer getroffen. Beide Rollen haben unterschiedliche rechtliche Bedeutungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Begünstigten haben.

Erbe (ital. erede)

Ein Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen in Bezug auf das gesamte Vermögen oder eine bestimmte Quote davon. Der Erbe tritt nicht nur in die Rechte des Erblassers ein, sondern übernimmt auch dessen Verpflichtungen. Das bedeutet, dass der Erbe auch für etwaige Schulden des Nachlasses haftet. Mit anderen Worten:, Der Erbe übernimmt sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen des Erblassers. Ein Erbe kann die Erbschaft annehmen, entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln. Er kann die Erbschaft aber auch ausschlagen, oder mit Inventar annehmen. 

Beispiel:
Anton S., alleinstehend und ohne Kinder, hinterlässt ein Testament, in dem er Karl W. als Alleinerben einsetzt. Karl erhält das gesamte Vermögen, übernimmt aber auch alle Schulden des Erblassers.

Erbe kann man entweder gemäß Nennung in einem Testament werden oder, wenn kein Testament vorliegt, nach der gesetzlichen Erbfolge. Diese sieht vor, welche nahen – und bei deren Fehlen – entfernten Verwandten die Erbschaft als Erben annehmen können.

Vermächtnis (ital. legato)

Ein Vermächtnisnehmer ist eine Person, die einen bestimmten Vermögensgegenstand oder ein bestimmtes Recht vom Erblasser zugewiesen bekommt. Im Unterschied zum Erben tritt der Vermächtnisnehmer nicht in die allgemeine Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein und haftet in der Regel nicht für die Schulden des Nachlasses. Das Vermächtnis wird automatisch mit dem Tod des Erblassers wirksam, wobei der Vermächtnisnehmer das Recht hat, das Vermächtnis abzulehnen.

Beispiel:
Peter K. bestimmt in seinem Testament, dass sein langjähriger Freund Clemens R. seine Sammlung von Gemälden erhalten soll. Clemens R. ist somit Vermächtnisnehmer dieser spezifischen Sache. Erben können andere Personen des Peter K. sein, zum Beispiel dessen Kinder.

Persönlicher Inhalt des Testaments

Im italienischen Erbrecht ist es zudem zulässig, dass der Verfasser in seinem Testament persönliche Gedanken, Wünsche oder Botschaften an die Erben oder Begünstigten richtet. Solche persönlichen Mitteilungen können dazu beitragen, den Willen des Erblassers klarer zu verstehen und eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Wichtig ist jedoch, dass diese persönlichen Nachrichten die formalen Anforderungen an ein handschriftliches Testament nicht beeinträchtigen. Das Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben sein, um gültig zu sein. Persönliche Mitteilungen sollten so eingefügt werden, dass sie die Klarheit und Rechtmäßigkeit der testamentarischen Verfügungen nicht beeinträchtigen.

Es wird empfohlen, bei der Abfassung eines Testaments, im Besonderen, wenn Sie darin vermögensrechtliche Regelungen abfassen, rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und Ihr letzter Wille korrekt umgesetzt wird.


Wann ist ein Testament gültig?

Andreas Leiter

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Andreas Leiter

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Erben: Was sind die ersten Schritte?

Andreas Leiter

Im Dezember verstarb völlig überraschend Hermann K. aus Bruneck. Einen Monat später sucht sein Sohn Markus K. einen Anwalt auf. Im Gespräch berichtet er, sein Vater habe kein Testament hinterlassen. Hermann K. besaß ein Haus und eine größere Summe Geld. Markus K. will wissen, was jetzt die ersten Schritte sind und wie es  mit seinem Erbrecht aussieht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Der erste Schritt nach einem Todesfall in Bezug auf eine mögliche Erbschaft ist, die Erbschaftsmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen.

Diese beinhaltet eine Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte und Informationen über alle Erben. Im Fall von Hermann K. kommt es, da kein Testament vorhanden ist, zur gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, die gesetzlich vorgesehenen Personen, also die nächsten Verwandten des Verstorbenen, erhalten die ihnen per Gesetz zustehende Quote. Es gibt sieben Erben: Markus K., seine Mutter und die fünf Geschwister.

Im näheren Gespräch wird klar, dass ein Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters eine größere Summe Geld als Schenkungvon ihm erhalten hat. Diese Summe kann als „Vorschuss“ auf die Erbschaft für den Beschenkten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Gegenwert, den er aus der Erbschaft erhält, um jene Summe reduziert, die er zu Lebzeiten des Vaters erhalten hat.  Diese Frage muss im Einzelfall genau betrachtet werden, da zum Beispiel der Vertrag, mit dem die Schenkung der Geldsumme erfolgt ist, bereits eine Regelung vorsehen kann.

Nachdem die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen hinterlegt ist (eine Person kann das für alle Beteiligten übernehmen), geht es um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Markus K. beispielsweise gibt an, kein Interesse an dem Haus zu haben, da er in einem anderen Ort lebt und dort auch bleiben möchte. Die Mutter will nach eigener Aussage im Haus wohnen bleiben und dieses weiter nutzen. Dazu hat sie als Ehepartnerin des Verstorbenen auch zu Lebzeiten das Recht, unabhängig von ihrem Anspruch als Erbin.

Da im Haus nur Platz für zwei Parteien ist, es aber insgesamt sieben Erben gibt, macht es in diesem Fall Sinn, bei der Aufteilung der Erbschaftsgüter eine praktikable und vernünftige Lösungzu finden. Hier bietet sich an, dass zwei Geschwister das Haus übernehmen, die anderen Erben teilen unter sich die hinterlassenen Geldsumme auf. Natürlich gilt es genau zu prüfen, ob damit am Ende alle Erben einen ähnlichen Wert erhalten.  Dazu wird es notwendig sein, den Wert der Liegenschaft zu schätzen.

Bei einer Schätzung kann ein Fachmann den Bestand des Gebäudes bewerten. Aber zudem sollte ihm auch der Auftrag erteilt werden, die bestehende urbanistische Kubatur, sowie die mögliche realisierbare Kubatur zu erfassen – da dies oft mehr als ein Bestand den effektiven Wert einer Immobilie darstellt.

Wichtig: Wenn eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft ist, muss vor dem Landesgericht Bozen ein Erbschein beantragt werden, damit die Erben einen Titel haben, um ihr Eigentum im Grundbuch einzutragen (Fachausdruck: einzuverleiben).

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Testament? Oder wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Februar 2017)

Erblasser aus München vererbt eine Liegenschaft am Gardasee in Italien

Andreas Leiter

 

Im Oktober 2016 treffen sich zwei Cousins des verstorbenen Gerold F. in München bei einem Notar zur Testamentseröffnung. Dass der allein stehende Herr eine Wohnung in München und eine in Hamburg besaß, wussten sie. Völlig überrascht erfahren sie, dass Herr F. auch ein Ferienhaus mit Garten am Gardasee sein Eigentum nannte. Dieses hinterlässt er seinen Cousins zu gleichen Teilen. Nun fragen sie sich, wie sie in so einem Fall vorgehen müssen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Im Fall von Gerold F. ist eine Liegenschaft, die in Italien liegt, Teil einer Erbschaft, die für alle weiteren Aspekte in Deutschland abgewickelt wird. Dennoch muss in Italien eine Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen vorgenommen werden. In der Erbschaftserklärung werden eine Reihe von Informationen angeführt, darunter wer der Erblasser ist, wer die Erben sind und aus welchem Titel (z.B. Testament) sie erben, welche Güter Teil des Erbschaftsvermögens sind.  

Eine Erbschaftsmeldung setzt voraus, dass für alle Personen, die darin angeführt werden, eine italienische Steuernummer angeführt wird. Der Erblasser wird als Eigentümer einer Immobilie in Italien wahrscheinlich bereits darüber verfügen. Die ausländischen Erben in der Regel nicht. Für sie kann eine italienische Steuernummer bei der Agentur der Einnahmen beantragt werden. Das können sie selbst tun oder aber eine andere Person, beispielsweise ihren Anwalt, damit beauftragen.

Einer Erbschaftsmeldung müssen eine Reihe von Anlagen beigefügt werden, zum Beispiel ein Totenschein, das Testament in beglaubigter Abschrift, oder, wenn der Anspruch der Erben aus der gesetzlichen Erbfolge hervorgeht, eine entsprechende Dokumentation über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Für Immobilien müssen die aus dem zuständigen Katasteramt hervorgehenden Katasterdaten erhoben werden, weiters den so genannten Katasterertrag der Immobilie. Der sich daraus ergebende Wert stellt die Grundlage dar für die anfallenden Gebühren und gegebenenfalls für die Erbschaftssteuer.

Es ist wichtig, die Werte für Immobilien korrekt festzusetzen. Werden sie zu tief angegeben, besteht die Gefahr einer Nachschätzung seitens der Agentur für Einnahmen.

Müssen die Cousins von Gerold F. eine Erbschaftssteuer bezahlen? Diese Frage ist für sie natürlich von besonderer Bedeutung. Hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Erbe/die Erben in den Genuss der in Italien bestehenden Freibeträge für nahe Verwandte kommt/kommen.

Wichtig: Die Erbschaftsmeldung muss fristgerecht erfolgen, ansonsten fallen hohe Strafgebühren an.

Sobald die Erbschaftsmeldung vorliegt und die entsprechenden Gebühren eingezahlt sind, kann im örtlich zuständigen Katasteramt die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Eine Besonderheit betrifft jene italienischen Gebiete, in denen das Grundbuch gilt, zum Beispiel Südtirol. Hier muss zudem bei Gericht ein Erbschein beantragt werden.

Bei jeder Erbschaft, in der Teile im Ausland abgewickelt werden, muss berücksichtigt werden, dass die in einem Land bezahlten Gebühren und/oder die Erbschaftssteuer im anderen Land von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

Übrigens: Es kommt vor, dass der Erblasser im Ausland ein Kontokorrent eingerichtet hat, um die Spesen zu begleichen, die zum Beispiel für seine Immobilie anfallen (Strom, Kondominiumsspesen). Die italienische Bank kann das Konto bei Bekanntwerden des Todes blockieren und die Zahlungen vorläufig einstellen.

Falls Sie sich für die notwendigen Schritte zur Abwicklung einer Erbschaft gemäß Testament oder der gesetzlichen Erbfolge in Italien interessieren, lesen Sie bitte diesen Rechtstipp. Suchen Sie hingegen Informationen zum Anspruch auf Pflichteil gemäß italienischem Recht, so werden Sie bei diesem Rechtstipp fündig.

 Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Oktober 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Testament – Gesetzliche Erbfolge – Anspruch Pflichtteil – Kürzungsklage

Andreas Leiter

 

Maria J. aus dem Pustertal, Mutter von zwei Kindern, hatte zeitlebens ein besseres Verhältnis zu ihrem älteren Sohn Paul. Mit ihrem jüngeren Kind, Sebastian, gab es oft Streit. Deshalb beschloss sie, ein Testament zu verfassen, und ihrem älteren Sohn das gesamte Vermögen zu vermachen. Dazu kam es nicht mehr, sie verstarb ein paar Tage später. Als Paul und Sebastian sich zu einer Besprechung treffen, meint ersterer zum jüngeren Bruder: „Ich bekomme alles, das hat Mutter mir versprochen.“ Verunsichert sucht Sebastian J. seinen Anwalt auf.

 Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Wer die Erben einer verstorbenen Person sind und wie viel sie schlussendlich bekommen, hängt oftmals damit zusammen, ob der Erblasser (die verstorbene Person, in diesem Fall Maria J.) ein Testament verfasst hat oder nicht. Die testamentarische Erbfolge kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser in einem Testament über sein Eigentum verfügt hat. Damit ein Testament Gültigkeit und Wirksamkeit hat, muss es gewissen Formvorschriften entsprechen. In jedem Fall muss es, sollte es der Erblasser selbst verfassen, gänzlich handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.

Ein Erblasser kann im Laufe seines Lebens mehrere Testamente verfassen. Er kann ein bereits verfasstes Testament jederzeit widerrufen, ganz oder teilweise abändern. Liegen mehrere Testamente vor, gilt in der Regel jenes mit dem jüngsten Datum.

Der Erblasser kann im Testament über all seine Besitztümer frei verfügen, so wie es im vorliegenden Fall Maria J. beabsichtigt hatte. Das Testament an sich wäre gültig gewesen. Dennoch hätte Sebastian J. – auch gegen die Verfügungen des Testaments - seinen Pflichtteil geltend machen können: Ein Teil eines Erbvermögens steht nämlich laut Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben zu.

Zu den Pflichterben gehören die engeren Angehörigen: der Ehepartner, die Kinder, und die Vorfahren, falls der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hatte. Hier hat der Gesetzgeber der freien Verfügbarkeit über das Vermögen einen Riegel vorgeschoben: Diesen Pflichtteilsberechtigten wird von Rechts wegen eine Quote des Erbvermögens reserviert, denn das Recht auf den Pflichtteil kann durch ein Testament nicht verletzt werden. Der Erblasser kann nur über die Quote, die über den Pflichtteil hinausgeht, frei verfügen.

Pflichtteilsberechtigte, die zum Teil oder ganz übergangen worden sind, können sich mit der Kürzungsklage zur Wehr setzen. Mit dieser kann der übergangene pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Anspruch gegenüber den vom Erblasser bevorzugten Personen geltend machen.

Maria J. hat kein Testament verfasst. Die mündlichen Ausführungen genügen nicht, damit sich ein Erbe (in diesem Fall Paul J.) darauf berufen kann. Deshalb greift im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge nach italienischem Zivilgesetzbuch. Da der Ehemann bereits vorverstorben war, erben die Brüder je zur Hälfte das Vermögen ihrer Mutter.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand April 2016)

Protokoll: Verena Duregger