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Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

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Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Andreas Leiter

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Sharing Economy, die so genannte geteilte Nutzung von teilweise oder ganz ungenutzten Ressourcen, ist für Konsumenten ein großes Thema. Das zeigt der rege Zulauf für Plattformen wie Airbnb, Uber, Booking.com. Ob Sharing Economy auch wettbewerbsfähig ist, war das Thema bei einer Veranstaltung des Tourismus Management Clubs (TMC) der Universität Bozen im Raiffeisen Forum in Bruneck. Neben Marina Crazzolara (B&B Lüch Da Pcëi, St. Kassian) und Gerald Kröll (Managing Director, Horwath HTL Austria, Salzburg) gehörte auch Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter, Kanzlei Leiter, zu den Referenten.

Er beleuchtete in seinem Impulsreferat die rechtliche Seite der Sharing-Plattform Airbnb, dem Online-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften. Für Anbieter, welche bereits über eine Lizenz zur Zimmervermietung, Bed&Breakfast, Ferien auf dem Bauernhof oder gar für einen Hotelier kann diese Plattform eine interessante Ergänzung seiner Kommunikationskanäle sein. Durch diese Lifestyle-Seite kann er einen neuen Typ von Gast ansprechen.

Private Anbieter, die die Plattform nutzen wollen, müssen abwägen, wie sie vorgehen: Denn sie agieren (Stand Februar 2017) in einem juridischen Graubereich, da das Phänomen Sharing Economy in Italien (noch) nicht spezifisch rechtlich geregelt ist. Die allgemein geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung werden auch auf ihn angewandt. Deshalb empfiehlt es sich für den private Anbieter, genau zu prüfen, an welche allgemeinen Bestimmungen sie sich halten müssen, etwa im Mietrecht und bei der Versteuerung der Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung über Airbnb. Denn der Betreiber von Airbnb kümmert sich in erster Linie nicht darum, ob die Anwender sich an die lokalen und nationalen Spielregeln halten, etwa nach einer Vermietung die geschuldete Aufenthaltsgebühr abzuführen oder die Brandschutzbestimmungen einzuhalten.

Gastwirte, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, und somit alle damit zusammenhängenden Vorschriften einhalten und Abgaben abführen müssen, sehen aufgrund dieser Ungleichbehandlung nicht ohne Grund eine unlautere Konkurrenz.

Neben Airbnb ging Leiter auch auf die Folgen von Plattformen wie Tripadvisor oder Booking.com für die Hotellerie ein. Die Plattform für Buchungen und Bewertungen von Unterkünften sind bei vielen Touristikern beliebt. Denn gute Bewertungen bedeuten gute Werbung für den Betrieb. Es sei denn, ein User schreibt eine negative Bewertung.  Berechtigte Kritik oder nicht – das stellt für viele Hoteliers ein großes Problem dar. Kann ich mich gegen einen negativen Bericht wehren? Rechtsanwalt Leiter berichtete über Fälle aus seiner Praxis und riet, nachteilige Kommentare und Bewertungen schnell mit einem professionellen Schreiben richtigzustellen. Die Möglichkeit, einen Eintrag, der eine Falschaussage beinhaltet, schnell und unbürokratisch zu löschen, besteht nämlich noch nicht.

Auch hier besteht noch großer Handlungsbedarf: Die Verantwortung für den Inhalt der Seiten liegt beim Nutzer – nichtsdestotrotz ist es für den Hotelier auch bei einer augenscheinlichen Falschaussage sehr schwierig, diese in kürzester Zeit entfernen zu lassen. Doch gerade der Zeitfaktor ist in so einem Fall wesentlich. Hier müsste den Betreibern von Internetseiten gesetzlich vorgegeben werden, bei falscher Darstellung verpflichtet zu sein, negative Berichte zu entfernen -  und zwar schnell und unbürokratisch.

Fazit der Veranstaltung: Es ist nichts einzuwenden gegen Sharing Economy à la Airbnb oder Booking.com. Wichtig ist aber, die Voraussetzungen für alle Anbieter auf eine gemeinsame Basis zu bringen.

 

Lesen Sie auch den Beitrag des Veranstalters TMC- Tourismus Managment Club der Universität Bozen zu dieser Veranstaltung: http://tmc.suedtirol.org/sharing-oder-shadow-economy/

(Februar 2017)

Protokoll: Dr. Verena Duregger