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Rechtstipp

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Filtering by Tag: außergerichtliche Beratung

Schenken und Erben und Pflicht der Anrechnung: Ein Beispiel

Andreas Leiter

Monika W. ist verheiratet und hat drei Kinder. Schon vor zehn Jahren hat sie der jüngsten Tochter Mara, die als einzige in ihrer Nähe lebt und ihr oft bei Arztterminen und anderen Erledigungen hilft, ein Auto und 65.000 Euro geschenkt. In ihrem Testament möchte sie festhalten, dass Mara nach dem Tod der Mutter die Schenkungen ihrem Erbteil nicht anrechnen muss. Doch kann jemand überhaupt die Befreiung von der Pflicht der Anrechnung erhalten?

Dr. Andreas Leiter: In einem Schenkungsvertrag kann vorgesehen werden, dass der Beschenkte von der Pflicht der Anrechnung befreit wird. Doch was bedeutet das genau? 

Das Gesetz sieht vor, dass gewisse Personen, für die das Gesetz einen sog. Pflichterbteil vorsieht und sofern sie in der Erbfolge mit anderen Erben zusammentreffen, all das ihrem Erbteil anrechnen müssen, was sie vom Verstorbenen durch Schenkung erhalten haben. Demnach sind grundsätzlich sämtliche zu Lebzeiten erhaltenen Schenkungen wertmäßig der Erbmasse hinzuzufügen. Die Aufteilung der Güter des Verstorbenen erfolgt sodann unter Berücksichtigung der vom Einzelnen zu Lebzeiten erhaltenen Schenkungen. Mit gutem Grund: Hierdurch soll eine gerechte Aufteilung zwischen allen Miterben bzw. die Einhaltung der sog. Pflichterbquoten sichergestellt werden, da Schenkungen vom Gesetzgeber als eine Art vorgezogenes Erbe erachtet werden.

Der Schenkungsgeber kann den Beschenkten jedoch ausdrücklich von dieser Anrechnungspflicht befreien, indem er dies im Schenkungsvertrag oder auch später in seinem Testament ausdrücklich erklärt. In jedem Fall muss die Befreiung schriftlich erfolgen, da eine mündliche Befreiungserklärung keine Wirkung hat.

Die Auswirkungen einer Befreiung von der Anrechnungspflicht kann wie folgt veranschaulicht werden:

Eine Erbschaft kann man sich wie einen Kuchen vorstellen, von dem gewisse Personen (sog. Pflichtteilsberechtigten - nämlich der Ehegatte, die Kinder und die Eltern) mindestens ein Stück in einer ganz bestimmten Größe (sog. Pflichtquote) verlangen können. Die Summe der vom Gesetz vorgesehenen Pflichtquoten ist aber kleiner als der ganze Kuchen. Der Erblasser kann zumindest über ein Kuchenstück, also einen Teil seiner Hinterlassenschaft völlig frei verfügen; man spricht vom frei verfügbaren Teil der Erbschaft.

Stirbt eine Person, die zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, so muss jeder Pflichtteilsberechtigte die erhaltenen Schenkungen fiktiv, also ihrem Wert nach, seiner Pflichtquote anrechnen. Die zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Schenkungen werden also so behandelt, als wären sie ein Vorschuss auf das dem Einzelnen zustehende Kuchenstück an der Erbschaft.

Wird die Schenkung hingegen mit der Befreiung von der Anrechnungspflicht vorgenommen, so muss der beschenkte Pflichtteilsberechtigte im Zuge der Erbschaft, zu der er gerufen ist, die Schenkung seinem Erbteil nicht anrechnen, sondern sie wird dem frei verfügbaren Teil angerechnet. Der Beschenkte, welcher auch Pflichtteilsberechtigter ist, kann somit zusätzlich zu den bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkung erhaltenen Gütern auch noch so viele weitere Güter aus der Erbschaft verlangen, wie es seiner Pflichtquote entspricht.

Allerdings hat die Befreiung von der Anrechnungspflicht nur soweit Wirkung, als hierdurch wertmäßig nicht mehr als der frei verfügbare Teil der Erbschaft verschenkt und keiner der Pflichtteilsberechtigten in seiner Pflichtquote verletzt wurde (also weniger erhalten hat, als es das Gesetz ihm zusichert). Sollte eine solche Pflichtteilsverletzung vorliegen, kann der Pflichtteilsberechtigte dies mit einer sogenannten Kürzungsklage gerichtlich geltend machen.

Was bedeutet nun Kürzungsklage? Das Gesetz sieht vor, dass jene Güter, die zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt wurden, jedoch den Wert des frei verfügbaren Teils überschreiten, in die Hinterlassenschaft zurück und dem in seinem Pflichtteil verletzten Erben gegeben werden müssen. Bei Vorliegen mehrerer Schenkungen ist für diesen Kürzungsvorgang eine klare chronologische Vorgehensweise vorgesehen.

Soviel als kurzen Einblick in eine doch sehr komplexe Materie. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Befreiung des Beschenkten von der Anrechnungspflicht für diesen sicherlich von Vorteil ist, nachdem dieser, in den Grenzen des frei verfügbaren Vermögens des Erblassers bzw. unter Wahrung der Rechte der Pflichtteilsberechtigten, hierdurch einen Vorteil gegenüber den anderen Miterben erhält.

Dieses Thema hat Sie interessiert? Und Sie wünschen rechtliche Beratung zum italienischen Erbrecht, zur Erbschaftsplanung und Schenkungen – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Optimierung? Dann vereinbaren Sie einen Termin für eine Besprechung, gerne auch mit Videochat. Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

RA Andreas Leiter

(Stand August 2023)

Wohnung vermieten: aber richtig!

Andreas Leiter

Sie wollen als Eigentümer eine Wohnung vermieten? Dann sollten Sie diese Vertragsklauseln kennen, um eine effiziente Vermietung sicherzustellen und Ihre Interessen zu wahren: 

1. Beschreibung der Immobilie: Eine detaillierte Beschreibung der vermieteten Immobilie ist unerlässlich, dazu gehören auch Informationen zur Lage, zu den Katasterwerten und besonderen Merkmalen. Dadurch können mögliche Missverständnisse ausgeräumt oder zukünftige Streitigkeiten verhindert werden.

2. Laufzeit des Vertrags: Der Mietvertrag muss die Dauer der Vermietung klar definieren. Es gibt Vier-Jahres-Verträge mit der Option der Verlängerung auf weitere vier Jahre oder auch  Verträge mit einer kürzeren Laufzeit. Die Bedingungen für eine eventuelle automatische Verlängerung sowie die Kündigungsmodalitäten sollten im Vertrag angegeben werden. Vertragsdauer und Kündigungsfrist werden weitgehend  von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben.

3. Mietzins: Nicht nur die Höhe des Mietzinses, sondern auch die Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden. Hierbei kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Zahlung monatlich, vierteljährlich oder nach anderen vereinbarten Bedingungen zu erfolgen hat. Gut zu wissen: Bei einigen Vertragstypen können die Parteien nicht vollständig autonom über die Höhe der Miete entscheiden.

4. Kaution: Der Vermieter kann vom Mieter eine Kaution als Sicherheit für mögliche Schäden oder Vertragsbruch verlangen. Der Betrag der Kaution (für gewöhnlich drei Monatsmieten) und die Modalitäten für deren Rückgabe sollten im Vertrag festgelegt werden.

5. Nebenkosten und Kondominiumskosten: Es ist empfehlenswert zu klären, wie die Nebenkosten und die Kondominiumskosten für die Immobilie geregelt werden. Es kann bestimmt werden, ob diese im Mietzins enthalten sind oder zusätzlich zu diesem vom Mieter zu entrichten sind. Zudem kann der Vermieter eine monatliche Vorauszahlung für die Nebenkosten verlangen. Die definitive Abrechnung erfolgt dann jährlich, ggf. mit einer Ausgleichszahlung. 

6. Instandhaltung und Reparaturen: Es ist ratsam, eine klare Regelung für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Immobilie vorzusehen. So kann zum Beispiel definiert werden, ob der Mieter für kleinere Reparaturen verantwortlich ist oder ob diese vom Vermieter getragen werden.

7. Kündigungs- und Rücktrittsklauseln: Diese Klauseln legen die Bedingungen fest, unter welchen die Parteien das Mietverhältnis beenden können. Die Vertragsfreiheit ist hier stark von den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt, insbesondere zu Lasten des Vermieters.

8. Rückgabe der Immobilie: Besenrein? Frisch geweißelt? Es ist empfehlenswert zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie am Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben werden muss. Neben der Reinigung und dem Zustand der Wände kann eine solche Regelung auch Einrichtungsgegenstände betreffen. 

9. Möblierte Wohnung: Sollte eine Wohnung samt Einrichtung vermietet werden, ist es ratsam, eine detaillierte Beschreibung der in der Wohnung enthaltenen Möbel im Vertrag aufzulisten. Dies kann Möbel, Haushaltsgeräte, technische Installationen und Vorkehrungen und andere in der Wohneinheit vorhandene Gegenstände einschließen. Eine detaillierte Inventarliste der Möbel sollte dem Vertrag beigefügt und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

10. Versicherung: Um Streit hinsichtlich der Verantwortung zu vermeiden, empfiehlt sich für den Mieter der Abschluss einer Haftpflicht- oder Hausratsversicherungum seine persönlichen Gegenstände zu schützen und eventuelle Schäden an der Wohnung abzudecken.

Was Sie wissen sollten: Es gibt nicht den einen für alles gültigen Mietvertrag – einzelne Vertragsklauseln können auf Präferenzen des Eigentümers oder andere Umstände angepasst werden. Es empfiehlt sich daher die Konsultation eines auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalts, der einen maßgeschneiderten Vertrag ausarbeiten kann. Das gewährleistet die Einhaltung geltender Gesetze und den Schutz Ihrer Interessen als Vermieter.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen? Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356. Für ein erstes informatives Gespräch fallen keine Kosten an. Gerne können wir auch ein Videogespräch vereinbaren.

(Stand August 2023)

Gartenmauer – kann ich eine errichten und wann die bestehende Gartenmauer erhöhen?

Andreas Leiter

Eigentlich verstehen sich Frau M. und ihr Nachbar gut. Nur wenn es um die Mauer geht, die das Grundstück der beiden voneinander trennt, sind sie sich uneins. Herr Z. wünscht sich mehr Sichtschutz und möchte die Mauer erhöhen. Frau M. ist mit der bisherigen Situation hingegen recht zufrieden. Nun fragt sich Herr Z., ob er die Mauer erhöhen darf und falls ja, wer die Kosten trägt?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Um auf die Frage eine Antwort geben zu können, ist von der Bestimmung des Art. 886 des ital. Zivilgesetzbuches auszugehen. Jeder der Nachbarn ist verpflichtet,, die Hälfte der Errichtungskosten einer Einfriedungsmauer zu tragen, sofern diese zwei Gärten in Wohngebieten voneinander trennt und eine Höhe von bis zu drei Metern aufweist, bzw. jene Höhe, wie diese  in den örtlichen Verordnungen (Bauleitpläne etc.) festgelegt ist. 

Der Sinn dieser Höhenangabe besteht laut Rechtsprechung darin, eine Obergrenze für die Beitragspflicht des Nachbarn festzulegen. Diese Pflicht besteht dann ,wenn die zu errichtende Mauer alle Merkmale einer Einfriedungsmauer aufweist und die gesetzlich vorgeschrieben Höhe nicht überschreitet.

Die Bestimmung des Art. 1108 ZGB sieht weiters vor, dass es den Miteigentümern jederzeit freisteht, Neuerungen und außerordentliche Veränderungen an der gemeinsamen Sache vorzunehmen (zum Beispiel eben einer Mauer), sofern dies durch Beschluss einer Mehrheit von Teilhabern geschieht, die mindestens zwei Drittel des Gesamtwertes der gemeinschaftlichen Sache verkörpert. Befindet sich die Sache im ungeteilten Miteigentum von lediglich zwei Teilhabern, braucht es das Einverständnis beider. Eine Mauer befindet sich in der Regel dann im Miteigentum, wenn sie entlang der gemeinsamen Grenze und hälftig auf jedem angrenzenden  Grundstück errichtet worden ist. 

Handelt es sich hingegen nicht um eine Einfriedungsmauer im vorgenannten Sinn, sondern um eine andere Mauer, die im Gemeinschaftseigentum liegt, zum Beispiel eine Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gelangt die Bestimmung des Art. 885 ZGB zur Anwendung. Dieser räumt jedem Miteigentümer die Möglichkeit ein, die gemeinschaftliche Mauer einseitig – d.h. auch ohne die Zustimmung des Angrenzers – und auf eigene Spesen zu erhöhen, wodurch auch das ausschließliche Eigentum am erhöhten Teilstück der Mauer erworben wird.

Einfach drauf loslegen kann der Miteigentümer im Falle einer einseitigen Erhöhung der Mauer jedoch auch nicht. Es gilt das generelle Verbot der Setzung von rein missbräuchlichen Handlungen (d.h. Handlungen, welche nur den Zweck haben, andere zu schädigen oder zu belästigen), sowie das Prinzip des Ausgleichs der gegenseitigen Interessen (d.h. die Erhöhung muss in derjenigen Weise erfolgen, dass dem Nachbarn der geringst mögliche Schaden zugefügt bzw. die Belästigung möglichst gering gehalten wird). Und dann sind natürlich die Grundprinzipien in Sachen Miteigentum zu beachten.

Was bedeutet dies nun im konkreten Fall? 

Herr Z. gedenkt, eine Einfriedungsmauer laut den gesetzlichen Vorgaben zu errichten. Somit ist Frau M. verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten zu tragen. Aufgrund der erzwungenen Kostenbeteiligung müsste in diesem Fall jedoch nach Möglichkeit eine einvernehmliche Entscheidung bezüglich Art und Aussehen der Mauer gefunden werden.

Weist die zu errichtende Mauer hingegen nicht die Merkmale einer Einfriedungsmauer auf, kann der Nachbar – zumindest sofern sich Frau M. nicht freiwillig an einer Errichtung oder Erhöhung beteiligen bzw. diese selbst vornehmen will – in der Tat ohne deren Einverständnis mit den Bauarbeiten beginnen. Auch in diesem Fall müsste jedoch insofern auf die Bedürfnisse von Frau M. Rücksicht genommen werden, als im Sinne des oben genannten Interessenausgleichs das gegenwärtige Erscheinungsbild der Mauer – zumindest für den Frau M. zugewandten Teil – nicht einseitig verändert werden darf.

Zusammengefasst: 

  • Handelt es sich um eine Gartenmauer, die auf der gemeinsamen Grenze und somit im Miteigentum steht, kann diese im Einverständnis beider Miteigentümer auf gemeinsame Kosten errichtet bzw. erhöht werden, wobei über die technischen Details ein Einvernehmen gefunden werden muss;

  • Wenn einer der Miteigentümer kein Interesse zeigt, so könnte der andere Miteigentümer die Erhöhung auch einseitig durchführen und das exklusive Eigentum am so erhöhten Teilstück der Mauer erwerben bzw., im Falle der Errichtung einer Einfriedungsmauer, vom Nachbarn die Rückerstattung der Kosten in halber Höhe verlangen.

In beiden Fällen ist es jedoch nicht erlaubt, diese Bauarbeiten vollkommen losgelöst vom bisherigen Erscheinungsbild der Mauer zu betreiben.

Ihre Fragen und Anliegen sind uns wichtig! Zögern Sie nicht, uns in Bruneck zu kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand 27. Juli 2023)

Trunkenheit am Steuer - Führerscheinentzug: Was sind die Folgen?

Andreas Leiter

 

Mit einem befreundeten Ehepaar besuchen Georg Z. und seine Frau ein Konzert. Im Anschluss beschließen sie, auf den schönen Abend anzustoßen. Es bleibt nicht bei einem Getränk. Trotzdem setzt sich Georg Z. hinters Steuer. Weit kommt er nicht: Nur ein Dorf weiter gerät er in eine Polizeikontrolle. Die Beamten veranlassen einen Test. Ergebnis: 0,85 Promille. Was kommt jetzt auf ihn zu? Gleich am Montag sucht Georg Z.  seinen Rechtsanwalt auf.

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Trunkenheit am Steuer liegt ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut vor. Welche Konsequenzen nun auf den Fahrzeuglenker zukommen, hängt wesentlich vom festgestellten Alkoholgehalt fest. Liegt er im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird eine Verwaltungsstrafe ausgestellt und der Führerschein zwischen drei und sechs Monate entzogen.

Im Fall von Georg Z. greift die nächste Stufe: Denn ab einem Alkoholgehalt von über 0,8 Promille wird auch strafrechtlich ermittelt. Liegt er zwischen 0,8 und 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße und einer Haftstrafe geahndet. Zudem wird der Führerschein grundsätzlich für die Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr entzogen.

Strafrechtliche Relevanz hat die Übertretung auch bei einem festgestellten Alkoholgehalt von über 1,5 Promille (mit empfindlicheren Strafen natürlich und einem Führerscheinentzug von grundsätzlich einem Jahr bis zwei Jahren) – hier wird als Zusatzstrafe jedoch auch das Fahrzeug im Eigentum des Verurteilten eingezogen und zur Versteigerung freigegeben. Hat der Verurteilte die Übertretung nicht am Steuer seines eigenen Fahrzeugs begangen, wird stattdessen die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Dann gibt es noch eine Reihe von Maßnahmen, die der italienische Gesetzgeber zum Eindämmen von so genannten Disko-Unfällen gesetzt hat: Verursacht ein Fahrer im Zustand der Trunkenheit einen Unfall, werden die Strafen verdoppelt. Wird die Übertretung zwischen 22 Uhr und 7 Uhr festgestellt, werden die Geldbußen erhöht. Georg Z. hat zwar keinen Unfall verursacht, die Kontrolle wurde aber um 23.30 Uhr durchgeführt. Auch das gilt es zu berücksichtigen.

Georg Z. hat gut daran getan, sich zeitnah bei seinem Anwalt zu melden. Dieser kann, noch während bei der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren behängt, bewerten, ob ein Widerspruch gegen die Vorhaltung von Trunkenheit am Steuer eingelegt werden kann und welche Erfolgsaussichten gegebenenfalls bestehen. Es ist in keinem Fall ratsam, die strafrechtliche Verurteilung einfach abzuwarten.

Für viele Betroffene ist der Entzug der Fahrerlaubnis das Hauptproblem. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung, ob die Geld- und Haftstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Dauer des Führerscheinentzuges halbiert wird und dem Fahrer das konfiszierte Fahrzeug zurückgegeben werden kann.

Übrigens: Eine Besonderheit betrifft die Führerscheinneulinge (neopatentati) in den ersten drei Jahren nach Erlangen des Führerscheins, Berufsfahrer des Waren- und Personentransports sowie Fahrer eines Fahrzeugs von über 3,5 Tonnen: Sie dürfen die 0,0 Promille-Grenze nicht überschreiten. In anderen Worten: Sie dürfen überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen und dann ins Fahrzeug steigen, wenn sie ihren Schein nicht verlieren wollen.

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt, oder in welchem Fällen man bei Vorliegen einer Straftat die sog. Bewährungsprobe als Alternative in Betracht ziehen sollte.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Kaufvertrag – Kaufvorvertrag – Nichterfüllung durch den Käufer – Angeld und Schadenersatz

Andreas Leiter

 

Annemarie F. aus St. Vigil in Enneberg ist Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung. Aus finanziellen Gründen beschließt sie, die Wohnung zu verkaufen. Es dauert nicht lange, bis sie einen Käufer findet: Herbert K. Dieser will nur vorab noch die Finanzierung klären. Frau F. bereitet gemeinsam mit ihrem Anwalt den Kaufvorvertrag vor, in dem eine Frist für den Abschluss und 15 Prozent des Kaufpreises als Angeld festgelegt werden, In der Folge lässt die Wohnungseigentümerin den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvorvertrag registrieren. Plötzlich vertröstet Herbert K. Frau F. von Woche zu Woche – schließlich kauft er die Wohnung doch nicht. Verärgert wendet sich Annemarie F. an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Andreas Leiter:  Bei einem Haus- oder Wohnungskauf ist es gängige Praxis, dass beide Parteien einen Vorvertrag abschließen, bevor sie vor dem Notar den endgültigen Kaufvertrag unterzeichnen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, weil der Käufer zunächst die Finanzierung, die urbanistische Richtigkeit oder den Grundbuchstand klären will, bevor er die Immobilie kauft.

Beim Vorvertrag handelt es sich also um einen gängigen Zwischenschritt, durch den sich beide Vertragsparteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag abzuschließen. Dieser muss vor einem Notar von beiden Parteien unterschrieben und in der Folge im Grundbuch eingetragen (Fachterminus: einverleibt) werden. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages beinhalten und stellt für beide Seiten eine Sicherheit dar, dass es zum späteren Zeitpunkt auch tatsächlich zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.

Ein Angeld zur Bestätigung ist eine Form von Anzahlung und zusätzliche Garantie für den Verkäufer. Dabei wird ihm bei Abschluss eines Vertrages eine bestimmte Geldsumme übergeben, die bei Erfüllung auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird. Salopp könnte man sagen, dass es sich dabei um eine Anzahlung handelt.

Tritt der Käufer vom Vorvertrag zurück, erfüllt das Angeld eine Garantiefunktion, da der Verkäufer diese Summe behalten kann. Es erfüllt somit den Zweck einer „Selbsthilfemaßnahme“.

Für den Verkäufer ist die Klausel eines Angelds also immer von Vorteil. Erfüllt die kaufversprechende Partei ihre Verpflichtung zu kaufen nicht innerhalb der im Kaufvorvertrag vorgeschriebenen Frist, kann der Verkäufer ohne Notwendigkeit weiterer Schritte im Wege der Entschädigung das Angeld behalten.

Natürlich ist das Angeld auch ein Schutz für den Käufer: Kommt der Hauptvertrag bis zum vorgegeben Zeitpunkt aufgrund einseitigen Verschuldens des Verkäufers nicht zustande, kann der Käufer die doppelte Summe des geleisteten Angeldes zurückfordern.

Ist ein Angeld im Vorvertrag vorgesehen, sind zusätzliche Schadenersatzforderungen in der Regel ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art 1385 ZGB verfügt, dass eine Partei nicht gleichzeitig das Angeld behalten (oder das doppelte Angeld zurückfordern) und zusätzlich noch einen entstandenen Schaden einklagen darf. Einzige Ausnahme: Die kaufversprechende Partei bewohnt nach Abschluss des Kaufvorvertrages bereits die Liegenschaft – und ist säumig. In diesem Fall muss sie auch für jene Schäden aufkommen, die aus der mangelnden Verfügbarkeit der Liegenschaft resultieren.

Alternativ zum Rückbehalt des Angeldes bzw. der Forderung auf das doppelte Angeld, kann die jeweilige Partei, die zur Vertragserfüllung bereit ist, auch vor Gericht ein Verfahren anstrengen, das die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vorvertrag zum Gegenstand hat bzw. den Abschluss des nicht abgeschlossenen Hauptvertrages durch ein gerichtliches Urteil erwirken soll.

Annemarie F. bleiben also zwei Möglichkeiten. Sie kann das Angeld in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises behalten oder ein Verfahren vor Gericht einleiten, das den Verkauf der Immobilie erwirken soll.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Februar 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

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(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

Erben: Was sind die ersten Schritte?

Andreas Leiter

Im Dezember verstarb völlig überraschend Hermann K. aus Bruneck. Einen Monat später sucht sein Sohn Markus K. einen Anwalt auf. Im Gespräch berichtet er, sein Vater habe kein Testament hinterlassen. Hermann K. besaß ein Haus und eine größere Summe Geld. Markus K. will wissen, was jetzt die ersten Schritte sind und wie es  mit seinem Erbrecht aussieht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Der erste Schritt nach einem Todesfall in Bezug auf eine mögliche Erbschaft ist, die Erbschaftsmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen.

Diese beinhaltet eine Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte und Informationen über alle Erben. Im Fall von Hermann K. kommt es, da kein Testament vorhanden ist, zur gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, die gesetzlich vorgesehenen Personen, also die nächsten Verwandten des Verstorbenen, erhalten die ihnen per Gesetz zustehende Quote. Es gibt sieben Erben: Markus K., seine Mutter und die fünf Geschwister.

Im näheren Gespräch wird klar, dass ein Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters eine größere Summe Geld als Schenkungvon ihm erhalten hat. Diese Summe kann als „Vorschuss“ auf die Erbschaft für den Beschenkten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Gegenwert, den er aus der Erbschaft erhält, um jene Summe reduziert, die er zu Lebzeiten des Vaters erhalten hat.  Diese Frage muss im Einzelfall genau betrachtet werden, da zum Beispiel der Vertrag, mit dem die Schenkung der Geldsumme erfolgt ist, bereits eine Regelung vorsehen kann.

Nachdem die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen hinterlegt ist (eine Person kann das für alle Beteiligten übernehmen), geht es um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Markus K. beispielsweise gibt an, kein Interesse an dem Haus zu haben, da er in einem anderen Ort lebt und dort auch bleiben möchte. Die Mutter will nach eigener Aussage im Haus wohnen bleiben und dieses weiter nutzen. Dazu hat sie als Ehepartnerin des Verstorbenen auch zu Lebzeiten das Recht, unabhängig von ihrem Anspruch als Erbin.

Da im Haus nur Platz für zwei Parteien ist, es aber insgesamt sieben Erben gibt, macht es in diesem Fall Sinn, bei der Aufteilung der Erbschaftsgüter eine praktikable und vernünftige Lösungzu finden. Hier bietet sich an, dass zwei Geschwister das Haus übernehmen, die anderen Erben teilen unter sich die hinterlassenen Geldsumme auf. Natürlich gilt es genau zu prüfen, ob damit am Ende alle Erben einen ähnlichen Wert erhalten.  Dazu wird es notwendig sein, den Wert der Liegenschaft zu schätzen.

Bei einer Schätzung kann ein Fachmann den Bestand des Gebäudes bewerten. Aber zudem sollte ihm auch der Auftrag erteilt werden, die bestehende urbanistische Kubatur, sowie die mögliche realisierbare Kubatur zu erfassen – da dies oft mehr als ein Bestand den effektiven Wert einer Immobilie darstellt.

Wichtig: Wenn eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft ist, muss vor dem Landesgericht Bozen ein Erbschein beantragt werden, damit die Erben einen Titel haben, um ihr Eigentum im Grundbuch einzutragen (Fachausdruck: einzuverleiben).

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Testament? Oder wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Februar 2017)

Erblasser aus München vererbt eine Liegenschaft am Gardasee in Italien

Andreas Leiter

 

Im Oktober 2016 treffen sich zwei Cousins des verstorbenen Gerold F. in München bei einem Notar zur Testamentseröffnung. Dass der allein stehende Herr eine Wohnung in München und eine in Hamburg besaß, wussten sie. Völlig überrascht erfahren sie, dass Herr F. auch ein Ferienhaus mit Garten am Gardasee sein Eigentum nannte. Dieses hinterlässt er seinen Cousins zu gleichen Teilen. Nun fragen sie sich, wie sie in so einem Fall vorgehen müssen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Im Fall von Gerold F. ist eine Liegenschaft, die in Italien liegt, Teil einer Erbschaft, die für alle weiteren Aspekte in Deutschland abgewickelt wird. Dennoch muss in Italien eine Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen vorgenommen werden. In der Erbschaftserklärung werden eine Reihe von Informationen angeführt, darunter wer der Erblasser ist, wer die Erben sind und aus welchem Titel (z.B. Testament) sie erben, welche Güter Teil des Erbschaftsvermögens sind.  

Eine Erbschaftsmeldung setzt voraus, dass für alle Personen, die darin angeführt werden, eine italienische Steuernummer angeführt wird. Der Erblasser wird als Eigentümer einer Immobilie in Italien wahrscheinlich bereits darüber verfügen. Die ausländischen Erben in der Regel nicht. Für sie kann eine italienische Steuernummer bei der Agentur der Einnahmen beantragt werden. Das können sie selbst tun oder aber eine andere Person, beispielsweise ihren Anwalt, damit beauftragen.

Einer Erbschaftsmeldung müssen eine Reihe von Anlagen beigefügt werden, zum Beispiel ein Totenschein, das Testament in beglaubigter Abschrift, oder, wenn der Anspruch der Erben aus der gesetzlichen Erbfolge hervorgeht, eine entsprechende Dokumentation über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Für Immobilien müssen die aus dem zuständigen Katasteramt hervorgehenden Katasterdaten erhoben werden, weiters den so genannten Katasterertrag der Immobilie. Der sich daraus ergebende Wert stellt die Grundlage dar für die anfallenden Gebühren und gegebenenfalls für die Erbschaftssteuer.

Es ist wichtig, die Werte für Immobilien korrekt festzusetzen. Werden sie zu tief angegeben, besteht die Gefahr einer Nachschätzung seitens der Agentur für Einnahmen.

Müssen die Cousins von Gerold F. eine Erbschaftssteuer bezahlen? Diese Frage ist für sie natürlich von besonderer Bedeutung. Hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Erbe/die Erben in den Genuss der in Italien bestehenden Freibeträge für nahe Verwandte kommt/kommen.

Wichtig: Die Erbschaftsmeldung muss fristgerecht erfolgen, ansonsten fallen hohe Strafgebühren an.

Sobald die Erbschaftsmeldung vorliegt und die entsprechenden Gebühren eingezahlt sind, kann im örtlich zuständigen Katasteramt die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Eine Besonderheit betrifft jene italienischen Gebiete, in denen das Grundbuch gilt, zum Beispiel Südtirol. Hier muss zudem bei Gericht ein Erbschein beantragt werden.

Bei jeder Erbschaft, in der Teile im Ausland abgewickelt werden, muss berücksichtigt werden, dass die in einem Land bezahlten Gebühren und/oder die Erbschaftssteuer im anderen Land von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

Übrigens: Es kommt vor, dass der Erblasser im Ausland ein Kontokorrent eingerichtet hat, um die Spesen zu begleichen, die zum Beispiel für seine Immobilie anfallen (Strom, Kondominiumsspesen). Die italienische Bank kann das Konto bei Bekanntwerden des Todes blockieren und die Zahlungen vorläufig einstellen.

Falls Sie sich für die notwendigen Schritte zur Abwicklung einer Erbschaft gemäß Testament oder der gesetzlichen Erbfolge in Italien interessieren, lesen Sie bitte diesen Rechtstipp. Suchen Sie hingegen Informationen zum Anspruch auf Pflichteil gemäß italienischem Recht, so werden Sie bei diesem Rechtstipp fündig.

 Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Oktober 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger