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Unterhalt für Kinder - Regelung zwischen den Eltern – ordentlicher Unterhalt – außerordentliche Spesen

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wer muss jetzt was für die Kinder bezahlen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern die Trennung vollziehen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen, auch jene, die den Unterhalt betrifft, müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Beide Elternteile müssen nun im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum Unterhalt des Kindes beitragen. Wenn das Kind hauptsächlich mit einem Elternteil wohnt, zum Beispiel bei der Mutter, erfolgt dieser Beitrag als Unterhaltszahlung des Vater an die Mutter. Die Höhe der Unterhaltszahlung wird anhand einer Gegenüberstellung der Vermögens- und der Einkommenssituation beider Eltern festgesetzt. Der Elternteil, der diese Unterhaltszahlung empfängt, muss die entsprechende Summe für die Belange der Kinder aufwenden und kann sie nicht für eigene Interessen nützen.

Die Unterhaltszahlung betrifft in der Regel wiederkehrend anfallende Spesen (Lebensmittel, Bekleidung, Heizung, Strom etc.) Getrennt geregelt sind die sogenannten außerordentlichen Spesen. Es handelt sich dabei um Ausgaben, die nicht regelmäßig für die allgemeinen, täglichen Bedürfnisse anfallen. Man unterscheidet zudem zwischen notwendigen außerordentliche Spesen (Schulspesen, Spesen für medizinische Eingriffe, in beschränkten Ausmaß Spesen für sportliche Betätigung und andere Kurse) und nicht notwendigen außerordentlichen Spesen (Sprachferien, Kauf eines Klaviers, kostenintensive Hobbies und Sportkurse u.a.m.). Während die notwendigen außerordentlichen Kosten üblicherweise entsprechend den finanziellen Möglichkeiten zwischen den Eltern aufgeteilt und im vereinbarten bzw. auch vom Gericht festgesetzten Verhältnis getragen werden müssen, besteht für nicht notwendige außerordentliche Kosten die Verpflichtung der vorherigen Absprache und der Einigung von Fall zu Fall. Werden sich die Eltern über nicht notwendige außerordentliche Ausgaben für die Kinder nicht einig, so übernimmt die entsprechenden Kosten jener Elternteil zur Gänze, der die Anschaffung als im Interesse des Kindes liegend erachtet.

Der ordentliche und der außerordentliche Unterhaltsbeitrag für die Kinder ist unabhängig davon geschuldet, ob der zur Zahlung verpflichtete Elternteil in der Vergangenheit mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder nicht, und ob er mit diesem in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung gelebt hat. Auch der Anspruch eines Ehepartners auf Unterhaltszahlung für sich selbst ist unabhängig von dem in der Ehe geführten Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung).

Weiters zu regeln gilt es, wem das Familiengeld zusteht, das die Region und/oder das Land eventuell auszahlen, sowie auch, welcher Elternteil etwaige Steuerfreibeträge nutzen kann.

Eltern können die oben angeführten Punkte einvernehmlich vereinbaren. Sofern dies nicht im Rahmen einer Ehetrennung oder Scheidung erfolgt, sollte eine solche Vereinbarung in jedem Fall schriftlich erfolgen und von beiden Eltern unterzeichnet werden.

Abschließend gilt es festzuhalten, dass ein Elternteil, das sich in der Vergangenheit ausschließlich um alle Belange der Kinder gekümmert und somit auch die gesamte finanzielle Last getragen hat, gegenüber dem anderen Elternteil, das nichts dazu beigetragen hat, für die Vergangenheit Rückforderungen für unterlassene Unterhaltszahlungen stellen kann.

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 (Stand August 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger