Öffnungszeiten Sekretariat
8.00 - 12.30 Uhr
14.00 - 18.30 Uhr

LEITER Rechtsanwaltskanzlei / Studio Legale
Graben / Via Bastioni 11, 39031 Bruneck / Brunico

TEL +39 0474 555356 FAX  0474 556030 MAIL info@avv-leiter.it 
MwSt. Nr. 02452430214 St. Nr. LTR NRS 80D13 B160I

Dr. Andreas Leiter
andreas.leiter@pec.avv-leiter.it 

Dr. Hanspeter Leiter
hanspeter.leiter@pec.avv-leiter.it 

Graben 11 Via Bastioni
39031 Bruneck-Brunico
Italien

+390474555356

Rechttsanwaltskanzlei der Familie Leiter am Gilmplatz in Bruneck. Seit 1883.

DEN2015001D0469.jpg

Rechtstipp

Halten Sie sich immer über neue Rechtsvorschriften aktualisiert

Filtering by Tag: vertragliche Haftung

Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

Haftung für Schäden und Mängel bei Immobilien für die Baufirma und Verkäufer von Immobilien

Andreas Leiter

 

Im Jahr 2010 hat Paula W. von einer Immobilienfirma eine Wohnung gekauft. Diese wurde im Auftrag der Immobilienfirma von einer Baufirma erbaut, die mittlerweile in Konkurs gegangen ist. Fünf Jahre später bemerkt die Käuferin, dass in der Garage Wasser einsickert. Sie sucht ihren Anwalt auf und fragt, was sie jetzt tun kann.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Die Bestimmung des Art. 1669 des Zivilgesetzbuches sieht die Haftung des Bauunternehmens vor, wenn von diesem errichtete Bauwerke innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung grobe Baumängel aufweisen, welche die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Zerstörung in sich bergen.

Diese Norm gilt in den Fällen, in welchen der Verkäufer der Immobilie diese selbst errichtet hat (wenn also eine Baufirma ein Gebäude errichtet und im Anschluss verkauft). Sie greift aber auch dann, wenn der Verkäufer ein Bauunternehmen beauftragt hat, aber das Unternehmen unter seiner Weisungen das Gebäude errichtet, und er sich die Bauaufsicht zurückbehält. Unter diesen Voraussetzungen kann der Verkäufer auch in Fällen haftbar gemacht werden, in denen ein Dritter mit der materiellen Errichtung des Bauwerks beauftragt war.

Was sind grobe Baumängel? Als grober Mangel gilt alles, was die Substanz des Bauwerks so verändert, dass es den normalen Nutzen beeinträchtigt und langfristig Beeinträchtigungen der Bausubstanz nach sich ziehen kann. Darunter fallen natürlich Mängel, welche die Stabilität des Bauwerks beinträchtigen oder gar eine mögliche Einsturzgefahr zur Folge haben, aber auch Mängel, welche den normalen Gebrauch einschränken. Ein Beispiel für solche Mängel ist eine mangelhafte Isolierung, oder, wie im Fall von Paula W., einsickerndes Wasser in der Garage, das nicht nur unansehnlich ist, sondern die Stabilität der Mauern langfristig gefährden kann.

Im Fall von Paula W. hat die Baufirma mittlerweile Konkurs angemeldet.

Paula W. könnte als Rechtsnachfolgerin der Immobilienfirma, von der sie die Wohnung erworben hat, direkt gegenüber der Baufirma vorgehen, um diese für die bestehenden Mängel haftbar zu machen. Nachdem diese jedoch mittlerweile Konkurs angemeldet hat, wird sich dieser Weg als in der Praxis wenig sinnvoll erweisen.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen kann Paula W. jedoch auch gegenüber der Immobilienfirma vorgehen, sei es um Bestehen und Ausmaß des Baumangels feststellen zu lassen, und die Behebung der Mängel zu erwirken, sei es um eine Schadenersatzleistung zu erwirken. In diesem Fall ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen jedoch, dass die Immobilienfirma seinerzeit keine gänzlich passive Rolle bei der Errichtung des Gebäudes gespielt hat – sprich ihrerseits die Wohnung von der Baufirma schlüsselfertig erworben hat – sondern etwa die Errichtung des Gebäudes aktiv koordiniert, die Bauphase überwacht und/oder sich um die administrativen Belange (so z.B. die Ausarbeitung des Projekts, die Abgabe der Gesuche um Baukonzession etc.) gekümmert hat. Oder – was häufig der Fall ist, ein Mitarbeiter der Immobilienfirma mit den möglichen Käufern die Sonderwünsche für die Ausstattung der Wohnungen besprochen und diese wiederum an die Handwerker weitergeleitet hat. Sollte dem nicht so sein, hätte Paula W. nämlich nur die Gewährleistungsansprüche eines normalen Käufers, welche grundsätzlich nach einem Jahr ab Übergabe verjähren.

Achtung: Die Bestimmung laut Art. 1669 ZGB kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres ab Entdeckung zur Anzeige gebracht werden. Das Recht auf Schadenersatz verjährt dann ebenso innerhalb eines Jahres ab erfolgter Anzeige.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

Protokoll: Verena Duregger