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Rechtstipp

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Filtering by Tag: Schadenersatz

1. Forum für alpine Sicherheit am Kronplatz (FAS)

Andreas Leiter

Sicherheit auf den Pisten ist eines der Kernthemen, mit denen sich Skigebiete befassen. Und doch passieren immer wieder Unfälle, die auch die Pistenbetreiber in die Verantwortung nehmen. Rechtsanwalt Andreas Leiter kennt solche Fälle aus der Praxis und weiß, welche Fragen für die Pistenbetreiber im Vordergrund stehen. In Zusammenarbeit mit dem Skirama Kronplatz hat Leiter nun das 1. Forum für alpine Sicherheit am Kronplatz (FAS) ins Leben gerufen – ein Treffen von Pistenbetreibern, das informieren und zum Austausch anregen soll.

 Wie ist die aktuelle Gesetzeslage? Wie werden die Bestimmungen ausgelegt? Und was können Pistenbetreiber beitragen, um die zivil- und strafrechtliche Verantwortung einzudämmen?

 Experten (darunter Staatsanwalt Igor Secco und Marwin Gschöpf, Sachverständiger für Skisport) rücken bei der Veranstaltung am 21. Dezember im neu eröffneten Fotografiemuseum LUMEN am Kronplatz Fragen wie diese in den Mittelpunkt und zeigen Fälle aus der Praxis auf. Getreu dem Motto: Aus den Fehlern der anderen lernt man am besten. 

 Das Thema Sicherheit auf den Pisten wird komplexer: Es sind mehr Fahrer unterwegs und es gibt laufend Veränderungen im Tätigkeitsfeld der Pistenbetreiber. Das wirft neue Fragen auf und erfordert eine Neubewertung der Risiken. Pistenbetreiber gestalten durch die  Umsetzung  von Innovation die Zukunft des Skisports. „Die Risikobewertung kommt dabei allzu oft zu kurz“, sagt Andreas Leiter. Gerade deshalb will er den Austausch unter den verschiedenen Betreibern fördern und das Bewusstsein für Maßnahmen schärfen, die Gefahrensituationen verringern sollen. Als leidenschaftlicher Skifahrer appelliert er auch an die Eigenverantwortung der Skifahrer. „Vielleicht gelingt es, in Zusammenarbeit mit den Betreibern eine Kommunikationsplattform zu entwickeln, die Skifahrern die Risiken ihres Sports besser vor Augen führen kann.“

Hier finden Sie das Programm zum 1. Forum für alpine Sicherheit (bitte klicken!)

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wer Schadenersatzansprüche nach einem Skiunfall haben kann oder welches die Themen der Tagung der Sachverständigen für alpinen Skisport und Snowboard sind.

Wünschen Sie zum dargestellten Thema weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

(Dezember 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

Sachverständige für alpinen Skisport und Snowboarden

Andreas Leiter

 

In ein paar Wochen starten die Skigebiete in den Alpen in die neue Wintersaison. Für Experten aus verschiedenen Fachbereichen genau der richtige Zeitpunkt, um sich über Wissenswertes und neue Entwicklungen auf dem Gebiet zu informieren. In Bad Hofgastein kamen Richter, Anwälte, Sachverständige,  Skilehrer, Bergführer und Hersteller zum 8. Treffen der Sachverständigen für alpinen Skisport und Snowboarden zusammen.  Der Kongress wurde organisiert von Dr. Peter Eichelter, Senatspräsident des OLG Graz und den Rechtsanwälten Dr. Herbert und Dr. Marwin Gschöpf.

Dr. Andreas Leiter, Rechtsanwalt in Bruneck, Südtirol, gehörte zu den Referenten. Er sprach in einem Impulsreferat über die in Italien und in Südtirol geltenden Gesetzesbestimmungen und deren Anwendung in der Praxis.

Das sogenannte Skipistengesetz ist ein italienisches Alleinstellungsmerkmal: In allen anderen Alpenländern gelten bei Unfällen auf Skipisten die internationalen FIS-Regeln. In Italien wurde 2003 hingegen ein eigenes Gesetz erlassen, das die Verantwortungskriterien bei Skiunfällen festlegt. Hauptaugenmerk des Referates von Andreas Leiter war aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Gesetz in der  Anwendung durch die italienischen Gerichte in der Praxis hat und welche Abweichungen sich von den geltenden FIS-Regeln ergeben.

Einleitend zeichnete Leiter ein Bild der aktuellen Gesetzeslage. Zum einen ist in Italien das Staatsgesetz Nr. 363/2003 gültig. In Südtirol gilt darüber hinaus noch das Landesgesetz Nr. 14/2010. Dieses bestimmt die Verantwortung von Skipistenbetreibern zu allgemeinen Verpflichtung, die Sicherheit auf der Piste und am Pistenrand herzustellen, genauer. Skipistenbetreiber haben die spezifische Pflicht, die Benutzer vor Hindernissen auf der Piste und entlang des Pistenrandes zu schützen, auf Gefahrensituationen etwa durch Schilder aufmerksam zu machen und Sicherheitsvorrichtungen anzubringen. Skipisten müssen instand gehalten werden, auch temporäre Gefahrenquellen müssen angezeigt oder abgegrenzt werden, bei sonstiger Verantwortung des Betreibers für den Unfall eines Skifahrers. Tourengehern ist das Benützen der Pisten für den Aufstieg grundsätzlich nicht erlaubt, weder zu Betriebszeiten noch außerhalb dieser, etwa bei Nacht.

Das italienische Skipistengesetz sieht unter anderem gegenüber den FIS-Regeln, welche die Verantwortung bei Skiunfällen zwischen Skifahrern regeln, als Besonderheit vor, dass an Kreuzungen von Rechts kommende Skifahrer Vorfahrt haben (ähnlich dem Straßenverkehr). Im Falle eines Zusammenstoßes zweier Skifahrer wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder im gleichen Ausmaß zur Verursachung des entstandenen Schadens beigetragen hat. Diese beide angeführten Regelungen stehen im Widerspruch zu den in Europa bzw. weltweit geltenden Fis-Regeln.

Im Anschluss an den Vortrag entwickelte sich eine rege Diskussion über dieses Thema. Die meisten Teilnehmer sahen darin einen Nachteil, da sich ein einzelner Staat durch seine Eigenregelung vom Regelwerk der FIS abkoppelt. In allen anderen Ländern, in denen Ski gefahren wird, gilt gerade dieses als internationaler Standard bei Haftungsfragen in einem Skiunfall. Positiv bewertet wurde hingegen der Umstand, dass in Italien durch ein Gesetz die Pflichten des Skipistenbetreibers detailliert geregelt werden.

Neben der Frage um die Besonderheit der italienischen Skigesetzgebung standen auch weitere Themen auf dem Programm :. Dr. Veit Senner, Professor an der TU München, sprach zum Thema „Aufklärung von Skiunfällen“ und ging auf die modernen Ansätze in der Rekonstruktion einer Unfalldynamik ein. Dr. Thomas Christian Gasser, Professor an der KTH Stockholm, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Helme und Protektoren – biomechanische Auswirkungen bei Anprall und Sturz“. Dabei unterstrich er, dass jede Art von Protektor einen bestimmten Zweck erfüllt und passgenau sein muss, andernfalls kann der Schutz selbst sogar eine Gefahrenquelle darstellen. Der Sachverständige für Wintersportgeräte, Dr. Egon Zveglic, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Konstruktion von Alpinskiern und ihre Eigenschaften“ und gab einen Ausblick, in welche Richtung sich die Technik von Ski, Bindung und Skischuh entwickeln wird.

Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt und Skisachverständiger mit Kanzlei in Velden (A) hat das Resultat der Tagung in einem Bericht zusammengefasst, welcher in der Ausgabe Nr. 16/2017 der Zeitschrift ZVR erschienen ist.

 

Auf dem Foto v.l.n.r.:  Herbert Gschöpf, Thomas Christian Gasser, Andreas Leiter, Egon Zveglic, Marwin Gschöpf, Veit Senner.

 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

(November 2016)

Haftung für Schäden und Mängel bei Immobilien für die Baufirma und Verkäufer von Immobilien

Andreas Leiter

 

Im Jahr 2010 hat Paula W. von einer Immobilienfirma eine Wohnung gekauft. Diese wurde im Auftrag der Immobilienfirma von einer Baufirma erbaut, die mittlerweile in Konkurs gegangen ist. Fünf Jahre später bemerkt die Käuferin, dass in der Garage Wasser einsickert. Sie sucht ihren Anwalt auf und fragt, was sie jetzt tun kann.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Die Bestimmung des Art. 1669 des Zivilgesetzbuches sieht die Haftung des Bauunternehmens vor, wenn von diesem errichtete Bauwerke innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung grobe Baumängel aufweisen, welche die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Zerstörung in sich bergen.

Diese Norm gilt in den Fällen, in welchen der Verkäufer der Immobilie diese selbst errichtet hat (wenn also eine Baufirma ein Gebäude errichtet und im Anschluss verkauft). Sie greift aber auch dann, wenn der Verkäufer ein Bauunternehmen beauftragt hat, aber das Unternehmen unter seiner Weisungen das Gebäude errichtet, und er sich die Bauaufsicht zurückbehält. Unter diesen Voraussetzungen kann der Verkäufer auch in Fällen haftbar gemacht werden, in denen ein Dritter mit der materiellen Errichtung des Bauwerks beauftragt war.

Was sind grobe Baumängel? Als grober Mangel gilt alles, was die Substanz des Bauwerks so verändert, dass es den normalen Nutzen beeinträchtigt und langfristig Beeinträchtigungen der Bausubstanz nach sich ziehen kann. Darunter fallen natürlich Mängel, welche die Stabilität des Bauwerks beinträchtigen oder gar eine mögliche Einsturzgefahr zur Folge haben, aber auch Mängel, welche den normalen Gebrauch einschränken. Ein Beispiel für solche Mängel ist eine mangelhafte Isolierung, oder, wie im Fall von Paula W., einsickerndes Wasser in der Garage, das nicht nur unansehnlich ist, sondern die Stabilität der Mauern langfristig gefährden kann.

Im Fall von Paula W. hat die Baufirma mittlerweile Konkurs angemeldet.

Paula W. könnte als Rechtsnachfolgerin der Immobilienfirma, von der sie die Wohnung erworben hat, direkt gegenüber der Baufirma vorgehen, um diese für die bestehenden Mängel haftbar zu machen. Nachdem diese jedoch mittlerweile Konkurs angemeldet hat, wird sich dieser Weg als in der Praxis wenig sinnvoll erweisen.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen kann Paula W. jedoch auch gegenüber der Immobilienfirma vorgehen, sei es um Bestehen und Ausmaß des Baumangels feststellen zu lassen, und die Behebung der Mängel zu erwirken, sei es um eine Schadenersatzleistung zu erwirken. In diesem Fall ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen jedoch, dass die Immobilienfirma seinerzeit keine gänzlich passive Rolle bei der Errichtung des Gebäudes gespielt hat – sprich ihrerseits die Wohnung von der Baufirma schlüsselfertig erworben hat – sondern etwa die Errichtung des Gebäudes aktiv koordiniert, die Bauphase überwacht und/oder sich um die administrativen Belange (so z.B. die Ausarbeitung des Projekts, die Abgabe der Gesuche um Baukonzession etc.) gekümmert hat. Oder – was häufig der Fall ist, ein Mitarbeiter der Immobilienfirma mit den möglichen Käufern die Sonderwünsche für die Ausstattung der Wohnungen besprochen und diese wiederum an die Handwerker weitergeleitet hat. Sollte dem nicht so sein, hätte Paula W. nämlich nur die Gewährleistungsansprüche eines normalen Käufers, welche grundsätzlich nach einem Jahr ab Übergabe verjähren.

Achtung: Die Bestimmung laut Art. 1669 ZGB kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres ab Entdeckung zur Anzeige gebracht werden. Das Recht auf Schadenersatz verjährt dann ebenso innerhalb eines Jahres ab erfolgter Anzeige.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

Protokoll: Verena Duregger