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Rechtstipp

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Filtering by Tag: Vertragsrecht

Einblick ins Vertragsrecht: Der Sponsoringvertrag

Andreas Leiter

Entdecken Sie in unserem umfassenden Artikel alles über Sponsoringverträge im Sport. Lernen Sie die Schlüsselklauseln kennen, die Sportlerinnen, Sportler und Sponsoren beachten müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und erfolgreiche Partnerschaften aufzubauen. Von finanzieller Unterstützung bis zu Bildrechten – wir decken alle wichtigen Aspekte ab, die Sie über Sponsoringverträge wissen müssen. Perfekt für Sportler, Sponsoren und alle, die sich für die rechtlichen Grundlagen des Sportsponsorings interessieren.

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Ratgeber zum Autorenvertrag: Wichtige Aspekte für Autorinnen und Autoren

Andreas Leiter

Autorin Veronika Dalsass hat eine moderne Sammlung zu Dolomitensagen erstellt, die nicht nur die Mythen aus der Vergangenheit lebendig werden lässt, sondern auch detaillierte Wanderwege und spezielle Fotopunkte in den Dolomiten beschreibt. Sie steht nun vor Verhandlungen mit mehreren Verlagen, die großes Interesse an der Publikation des Werks zeigen. Veronika möchte sicherstellen, dass ihr Buch angemessen vermarktet wird und sie faire Tantiemen für die umfassende Recherche und kreative Arbeit erhält.


Rechtsanwalt Andreas Leiter: Der Abschluss eines Autorenvertrags ist ein wichtiger Schritt in der Karriere eines jeden Schriftstellers. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen Autor und Verlag und legt die Rechte, Pflichten und finanziellen Konditionen fest. Um sicherzustellen, dass ein Autor seine Interessen bestmöglich wahren kann, sollte er in der Lage sein, die Schlüsselelemente eines Autorenvertrags zu verstehen.

Im Fall von Frau Dalsass ist sie die Urheberin des Werkes – und ihr Recht muss geschützt werden. Doch was ist dieses Urheberrecht überhaupt genau? Das Urheberrecht ist ein Rechtsbereich, der Kreativen wie Autorinnen, Künstlern und Musikerinnen das exklusive Recht zuspricht, ihre Werke zu nutzen und zu verbreiten. Es schützt ihre Schöpfungen vor unbefugter Nutzung durch Dritte, ermöglicht die Kontrolle über Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der Werke und sichert ihnen potenzielle Einnahmen zu.

Erfahren Sie alles über Autorenverträge zwischen Verlagen und Autoren, inklusive Urheberrechte, Tantiemen und Veröffentlichungsprozess.

Was regelt nun der Autorenvertrag? 

Der Autorenvertrag überträgt nun einige Teilaspekte des Urheberrechts an den Verlag – wobei die Autorin weiterhin Urheberin bleibt. Folgende Klauseln sind in einem Autorenvertrag gängig: 

1. Urheberrecht und Rechteübertragung

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer des Werks und gewährt ihm das exklusive Recht zur Veröffentlichung und Verwertung. In einem Autorenvertrag wird festgelegt, welche Rechte genau an den Verlag übertragen werden und unter welchen Bedingungen. Typischerweise räumt der Autor dem Verlag das Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vermarktung des Buches ein. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Rechteübertragung nicht zu weit gefasst ist und der Autor weiterhin Kontrolle über sein Werk behält. So gilt es zu entscheiden, ob die Übertragung auch für Übersetzungen in andere Sprachen, die digitale Nutzung, Filmrechte usw. … erfolgt beziehungsweise gesondert vereinbart wird. 

2. Vergütung und Tantiemen

Die finanziellen Konditionen sind ein Kernstück des Autorenvertrags. Vereinbart werden unter anderem:

  1. Der Vorschuss: Eine einmalige Zahlung vor Veröffentlichung des Buches.

  2. Die Tantiemen: Laufende Einnahmen, die sich in der Regel nach dem Verkaufserfolg richten. Jeder Autor sollte auf die genaue Definition der Berechnungsgrundlage für Tantiemen und auf faire Prozentsätze achten.

  3. Andere Einnahmequellen: Dazu können Einnahmen aus der Lizenzierung für Übersetzungen, Hörbücher oder Verfilmungen zählen.

3. Pflichten des Verlags

Der Vertrag sollte auch die Verpflichtungen des Verlags klar definieren. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb, um den Erfolg des Buches zu fördern. Interessant sind Details zu geplanten Marketingaktivitäten und der Distribution des Buches, um sicherzustellen, dass der Verlag sich angemessen für das Werk einsetzt.


4. Manuskriptabgabe und Veröffentlichungstermine

Fristen für die Abgabe des Manuskripts und geplante Veröffentlichungstermine sind wesentliche Elemente des Vertrags. Diese Termine sollten realistisch gesetzt sein und dem Autor und der Autorin genügend Zeit für die Fertigstellung eines Werks lassen. Unbedingt zu beachten: mögliche Konsequenzen einer verzögerten Abgabe. 


5. Klauseln zu nachfolgenden Werken

Einige Verträge enthalten Klauseln, die sich auf zukünftige Werke des Autors beziehen. Solche Bestimmungen können beispielsweise dem Verlag das Recht einräumen, bei einem Folgebuch ein Angebot abzugeben. 


6. Vertragsdauer und Kündigungsrechte

Die Laufzeit des Vertrags bestimmt, wie lange das Buch beim Verlag im Vertrieb verbleibt. Wichtig sind auch die Bedingungen, unter denen der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden kann. 


Fazit : Ein gut erstellter Autorenvertrag ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Autor und Verlag. Es lohnt sich, den Vertrag, den der Verlag dem Autor meist als Vordruck vorlegt, sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um Rechte und Interessen des Autors zu wahren. Ob für bessere Bedingungen, mehr Marketingbudget oder breitere Verteilung – Verhandlungen sind immer möglich. 


Benötigen Sie juristischen Beistand oder haben Sie zusätzliche Fragen? Zögern Sie nicht, uns in Bruneck zu kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356. Ich biete gern die Möglichkeit, das Erstgespräch über eine Videokonferenz abzuhalten.

(Stand Februar 2024)

Wohnung vermieten: aber richtig!

Andreas Leiter

Sie wollen als Eigentümer eine Wohnung vermieten? Dann sollten Sie diese Vertragsklauseln kennen, um eine effiziente Vermietung sicherzustellen und Ihre Interessen zu wahren: 

1. Beschreibung der Immobilie: Eine detaillierte Beschreibung der vermieteten Immobilie ist unerlässlich, dazu gehören auch Informationen zur Lage, zu den Katasterwerten und besonderen Merkmalen. Dadurch können mögliche Missverständnisse ausgeräumt oder zukünftige Streitigkeiten verhindert werden.

2. Laufzeit des Vertrags: Der Mietvertrag muss die Dauer der Vermietung klar definieren. Es gibt Vier-Jahres-Verträge mit der Option der Verlängerung auf weitere vier Jahre oder auch  Verträge mit einer kürzeren Laufzeit. Die Bedingungen für eine eventuelle automatische Verlängerung sowie die Kündigungsmodalitäten sollten im Vertrag angegeben werden. Vertragsdauer und Kündigungsfrist werden weitgehend  von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben.

3. Mietzins: Nicht nur die Höhe des Mietzinses, sondern auch die Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden. Hierbei kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Zahlung monatlich, vierteljährlich oder nach anderen vereinbarten Bedingungen zu erfolgen hat. Gut zu wissen: Bei einigen Vertragstypen können die Parteien nicht vollständig autonom über die Höhe der Miete entscheiden.

4. Kaution: Der Vermieter kann vom Mieter eine Kaution als Sicherheit für mögliche Schäden oder Vertragsbruch verlangen. Der Betrag der Kaution (für gewöhnlich drei Monatsmieten) und die Modalitäten für deren Rückgabe sollten im Vertrag festgelegt werden.

5. Nebenkosten und Kondominiumskosten: Es ist empfehlenswert zu klären, wie die Nebenkosten und die Kondominiumskosten für die Immobilie geregelt werden. Es kann bestimmt werden, ob diese im Mietzins enthalten sind oder zusätzlich zu diesem vom Mieter zu entrichten sind. Zudem kann der Vermieter eine monatliche Vorauszahlung für die Nebenkosten verlangen. Die definitive Abrechnung erfolgt dann jährlich, ggf. mit einer Ausgleichszahlung. 

6. Instandhaltung und Reparaturen: Es ist ratsam, eine klare Regelung für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Immobilie vorzusehen. So kann zum Beispiel definiert werden, ob der Mieter für kleinere Reparaturen verantwortlich ist oder ob diese vom Vermieter getragen werden.

7. Kündigungs- und Rücktrittsklauseln: Diese Klauseln legen die Bedingungen fest, unter welchen die Parteien das Mietverhältnis beenden können. Die Vertragsfreiheit ist hier stark von den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt, insbesondere zu Lasten des Vermieters.

8. Rückgabe der Immobilie: Besenrein? Frisch geweißelt? Es ist empfehlenswert zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie am Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben werden muss. Neben der Reinigung und dem Zustand der Wände kann eine solche Regelung auch Einrichtungsgegenstände betreffen. 

9. Möblierte Wohnung: Sollte eine Wohnung samt Einrichtung vermietet werden, ist es ratsam, eine detaillierte Beschreibung der in der Wohnung enthaltenen Möbel im Vertrag aufzulisten. Dies kann Möbel, Haushaltsgeräte, technische Installationen und Vorkehrungen und andere in der Wohneinheit vorhandene Gegenstände einschließen. Eine detaillierte Inventarliste der Möbel sollte dem Vertrag beigefügt und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

10. Versicherung: Um Streit hinsichtlich der Verantwortung zu vermeiden, empfiehlt sich für den Mieter der Abschluss einer Haftpflicht- oder Hausratsversicherungum seine persönlichen Gegenstände zu schützen und eventuelle Schäden an der Wohnung abzudecken.

Was Sie wissen sollten: Es gibt nicht den einen für alles gültigen Mietvertrag – einzelne Vertragsklauseln können auf Präferenzen des Eigentümers oder andere Umstände angepasst werden. Es empfiehlt sich daher die Konsultation eines auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalts, der einen maßgeschneiderten Vertrag ausarbeiten kann. Das gewährleistet die Einhaltung geltender Gesetze und den Schutz Ihrer Interessen als Vermieter.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen? Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356. Für ein erstes informatives Gespräch fallen keine Kosten an. Gerne können wir auch ein Videogespräch vereinbaren.

(Stand August 2023)

Wenn der Mieter nicht mehr zahlt

Andreas Leiter

Mieter und Vermieter – eine Beziehung mit Rechten und Pflichten für beide Seiten. Den monatlich geschuldeten Mietzins und die Spesen zu begleichen, ist für den Mieter Pflicht. Mieter setzen dennoch die Zahlungen immer wieder aus oder begleichen die Beträge mit großer Verspätung. Welche Möglichkeiten hat der Vermieter in solchen Fällen?

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Kaufvertrag – Kaufvorvertrag – Nichterfüllung durch den Käufer – Angeld und Schadenersatz

Andreas Leiter

 

Annemarie F. aus St. Vigil in Enneberg ist Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung. Aus finanziellen Gründen beschließt sie, die Wohnung zu verkaufen. Es dauert nicht lange, bis sie einen Käufer findet: Herbert K. Dieser will nur vorab noch die Finanzierung klären. Frau F. bereitet gemeinsam mit ihrem Anwalt den Kaufvorvertrag vor, in dem eine Frist für den Abschluss und 15 Prozent des Kaufpreises als Angeld festgelegt werden, In der Folge lässt die Wohnungseigentümerin den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvorvertrag registrieren. Plötzlich vertröstet Herbert K. Frau F. von Woche zu Woche – schließlich kauft er die Wohnung doch nicht. Verärgert wendet sich Annemarie F. an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Andreas Leiter:  Bei einem Haus- oder Wohnungskauf ist es gängige Praxis, dass beide Parteien einen Vorvertrag abschließen, bevor sie vor dem Notar den endgültigen Kaufvertrag unterzeichnen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, weil der Käufer zunächst die Finanzierung, die urbanistische Richtigkeit oder den Grundbuchstand klären will, bevor er die Immobilie kauft.

Beim Vorvertrag handelt es sich also um einen gängigen Zwischenschritt, durch den sich beide Vertragsparteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag abzuschließen. Dieser muss vor einem Notar von beiden Parteien unterschrieben und in der Folge im Grundbuch eingetragen (Fachterminus: einverleibt) werden. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages beinhalten und stellt für beide Seiten eine Sicherheit dar, dass es zum späteren Zeitpunkt auch tatsächlich zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.

Ein Angeld zur Bestätigung ist eine Form von Anzahlung und zusätzliche Garantie für den Verkäufer. Dabei wird ihm bei Abschluss eines Vertrages eine bestimmte Geldsumme übergeben, die bei Erfüllung auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird. Salopp könnte man sagen, dass es sich dabei um eine Anzahlung handelt.

Tritt der Käufer vom Vorvertrag zurück, erfüllt das Angeld eine Garantiefunktion, da der Verkäufer diese Summe behalten kann. Es erfüllt somit den Zweck einer „Selbsthilfemaßnahme“.

Für den Verkäufer ist die Klausel eines Angelds also immer von Vorteil. Erfüllt die kaufversprechende Partei ihre Verpflichtung zu kaufen nicht innerhalb der im Kaufvorvertrag vorgeschriebenen Frist, kann der Verkäufer ohne Notwendigkeit weiterer Schritte im Wege der Entschädigung das Angeld behalten.

Natürlich ist das Angeld auch ein Schutz für den Käufer: Kommt der Hauptvertrag bis zum vorgegeben Zeitpunkt aufgrund einseitigen Verschuldens des Verkäufers nicht zustande, kann der Käufer die doppelte Summe des geleisteten Angeldes zurückfordern.

Ist ein Angeld im Vorvertrag vorgesehen, sind zusätzliche Schadenersatzforderungen in der Regel ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art 1385 ZGB verfügt, dass eine Partei nicht gleichzeitig das Angeld behalten (oder das doppelte Angeld zurückfordern) und zusätzlich noch einen entstandenen Schaden einklagen darf. Einzige Ausnahme: Die kaufversprechende Partei bewohnt nach Abschluss des Kaufvorvertrages bereits die Liegenschaft – und ist säumig. In diesem Fall muss sie auch für jene Schäden aufkommen, die aus der mangelnden Verfügbarkeit der Liegenschaft resultieren.

Alternativ zum Rückbehalt des Angeldes bzw. der Forderung auf das doppelte Angeld, kann die jeweilige Partei, die zur Vertragserfüllung bereit ist, auch vor Gericht ein Verfahren anstrengen, das die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vorvertrag zum Gegenstand hat bzw. den Abschluss des nicht abgeschlossenen Hauptvertrages durch ein gerichtliches Urteil erwirken soll.

Annemarie F. bleiben also zwei Möglichkeiten. Sie kann das Angeld in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises behalten oder ein Verfahren vor Gericht einleiten, das den Verkauf der Immobilie erwirken soll.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Februar 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Kauf eines landwirtschaftlichen Grünstückes: Welche Vorkaufsrechte sind zu beachten?

Andreas Leiter

Vor einigen Tagen ist ein Bauer aus Antholz an Christa Z. herangetreten. Er möchte ihr ein landwirtschaftliches Grundstück verkaufen. Die Holzunternehmerin ist am angebotenen Wald interessiert. Da sie aus einem anderen Fall im Bekanntenkreis weiß, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke Vorkaufsrechte zu beachten sind, sucht sie ihren Anwalt auf.

 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn jemand einen Grund kauft, ist es immer von Vorteil, die Frage zu einem eventuellen Vorkaufsrechtes vorab zu klären. Es steht nichts dagegen, dass jemand ein landwirtschaftliches Grundstück verkauft, allerdings kann in gewissen Fällen ein Vorkaufsrecht zu Gunsten von einigen Personen bestehen. Dieses betrifft im Fall von landwirtschaftlichen Grundstücken zum einen den Pächter des Grundstückes - und den angrenzenden Eigentümer. Gibt es einen Pächter, hat er gegenüber dem angrenzenden Eigentümer den Vorrang.

Das Pachtverhältnis muss nachgewiesen werden, zum Beispiel mittels eines schriftlichen Pachtvertrags. Es ist von Vorteil, wenn dieser nicht erst vor Kurzem abgeschlossen wurde. Denn anderweitig könnte vom angrenzenden Eigentümer auch ein Missbrauch vermutet werden -  etwa, um ihn beim Verkauf zu umgehen.

Gibt es vorkaufsberechtigte Personen, muss der Verkäufer diesen seine Verkaufsabsichten mitteilen. Tut er das nicht und verkauft den Grund an jemand anderes, dann können sie innerhalb einer im Gesetz festgesetzten Frist ihr Rückkaufsrecht geltend machen und das Grundstück „zurückkaufen“.

Nicht jeder angrenzende Nachbar hat per se ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht besteht, wenn er selbst als Landwirt, sei es im Voll- als auch im Nebenerwerb, tätig ist und die Felder selbst bewirtschaftet. Es greift auch dann, wenn er die Felder nur zum eigenen Nutzen bestellt, also die Früchte aus der Bebauung ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt. Das Vorkaufsrecht kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn die Flächen keine landwirtschaftliche Widmung (mehr) haben, oder wenn zwischen den betroffenen Flächen Wege, Straßen oder andere relevante Unterbrechungen bestehen.

Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, ob etwaige Vorkaufsrechte bestehen. Christa Z. konnte das Grundstück schließlich erwerben. Es gab zwar einen angrenzenden Nachbarn, der ebenfalls ein Interesse hatte. Aber eine genau Überprüfung ergab, dass das zum Verkauf stehende Grundstück nicht mehr als landwirtschaftliche Fläche eingestuft und somit frei von Vorkaufsrechten war.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand März 2017)

 

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Andreas Leiter

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Sharing Economy, die so genannte geteilte Nutzung von teilweise oder ganz ungenutzten Ressourcen, ist für Konsumenten ein großes Thema. Das zeigt der rege Zulauf für Plattformen wie Airbnb, Uber, Booking.com. Ob Sharing Economy auch wettbewerbsfähig ist, war das Thema bei einer Veranstaltung des Tourismus Management Clubs (TMC) der Universität Bozen im Raiffeisen Forum in Bruneck. Neben Marina Crazzolara (B&B Lüch Da Pcëi, St. Kassian) und Gerald Kröll (Managing Director, Horwath HTL Austria, Salzburg) gehörte auch Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter, Kanzlei Leiter, zu den Referenten.

Er beleuchtete in seinem Impulsreferat die rechtliche Seite der Sharing-Plattform Airbnb, dem Online-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften. Für Anbieter, welche bereits über eine Lizenz zur Zimmervermietung, Bed&Breakfast, Ferien auf dem Bauernhof oder gar für einen Hotelier kann diese Plattform eine interessante Ergänzung seiner Kommunikationskanäle sein. Durch diese Lifestyle-Seite kann er einen neuen Typ von Gast ansprechen.

Private Anbieter, die die Plattform nutzen wollen, müssen abwägen, wie sie vorgehen: Denn sie agieren (Stand Februar 2017) in einem juridischen Graubereich, da das Phänomen Sharing Economy in Italien (noch) nicht spezifisch rechtlich geregelt ist. Die allgemein geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung werden auch auf ihn angewandt. Deshalb empfiehlt es sich für den private Anbieter, genau zu prüfen, an welche allgemeinen Bestimmungen sie sich halten müssen, etwa im Mietrecht und bei der Versteuerung der Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung über Airbnb. Denn der Betreiber von Airbnb kümmert sich in erster Linie nicht darum, ob die Anwender sich an die lokalen und nationalen Spielregeln halten, etwa nach einer Vermietung die geschuldete Aufenthaltsgebühr abzuführen oder die Brandschutzbestimmungen einzuhalten.

Gastwirte, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, und somit alle damit zusammenhängenden Vorschriften einhalten und Abgaben abführen müssen, sehen aufgrund dieser Ungleichbehandlung nicht ohne Grund eine unlautere Konkurrenz.

Neben Airbnb ging Leiter auch auf die Folgen von Plattformen wie Tripadvisor oder Booking.com für die Hotellerie ein. Die Plattform für Buchungen und Bewertungen von Unterkünften sind bei vielen Touristikern beliebt. Denn gute Bewertungen bedeuten gute Werbung für den Betrieb. Es sei denn, ein User schreibt eine negative Bewertung.  Berechtigte Kritik oder nicht – das stellt für viele Hoteliers ein großes Problem dar. Kann ich mich gegen einen negativen Bericht wehren? Rechtsanwalt Leiter berichtete über Fälle aus seiner Praxis und riet, nachteilige Kommentare und Bewertungen schnell mit einem professionellen Schreiben richtigzustellen. Die Möglichkeit, einen Eintrag, der eine Falschaussage beinhaltet, schnell und unbürokratisch zu löschen, besteht nämlich noch nicht.

Auch hier besteht noch großer Handlungsbedarf: Die Verantwortung für den Inhalt der Seiten liegt beim Nutzer – nichtsdestotrotz ist es für den Hotelier auch bei einer augenscheinlichen Falschaussage sehr schwierig, diese in kürzester Zeit entfernen zu lassen. Doch gerade der Zeitfaktor ist in so einem Fall wesentlich. Hier müsste den Betreibern von Internetseiten gesetzlich vorgegeben werden, bei falscher Darstellung verpflichtet zu sein, negative Berichte zu entfernen -  und zwar schnell und unbürokratisch.

Fazit der Veranstaltung: Es ist nichts einzuwenden gegen Sharing Economy à la Airbnb oder Booking.com. Wichtig ist aber, die Voraussetzungen für alle Anbieter auf eine gemeinsame Basis zu bringen.

 

Lesen Sie auch den Beitrag des Veranstalters TMC- Tourismus Managment Club der Universität Bozen zu dieser Veranstaltung: http://tmc.suedtirol.org/sharing-oder-shadow-economy/

(Februar 2017)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Erblasser aus München vererbt eine Liegenschaft am Gardasee in Italien

Andreas Leiter

 

Im Oktober 2016 treffen sich zwei Cousins des verstorbenen Gerold F. in München bei einem Notar zur Testamentseröffnung. Dass der allein stehende Herr eine Wohnung in München und eine in Hamburg besaß, wussten sie. Völlig überrascht erfahren sie, dass Herr F. auch ein Ferienhaus mit Garten am Gardasee sein Eigentum nannte. Dieses hinterlässt er seinen Cousins zu gleichen Teilen. Nun fragen sie sich, wie sie in so einem Fall vorgehen müssen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Im Fall von Gerold F. ist eine Liegenschaft, die in Italien liegt, Teil einer Erbschaft, die für alle weiteren Aspekte in Deutschland abgewickelt wird. Dennoch muss in Italien eine Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen vorgenommen werden. In der Erbschaftserklärung werden eine Reihe von Informationen angeführt, darunter wer der Erblasser ist, wer die Erben sind und aus welchem Titel (z.B. Testament) sie erben, welche Güter Teil des Erbschaftsvermögens sind.  

Eine Erbschaftsmeldung setzt voraus, dass für alle Personen, die darin angeführt werden, eine italienische Steuernummer angeführt wird. Der Erblasser wird als Eigentümer einer Immobilie in Italien wahrscheinlich bereits darüber verfügen. Die ausländischen Erben in der Regel nicht. Für sie kann eine italienische Steuernummer bei der Agentur der Einnahmen beantragt werden. Das können sie selbst tun oder aber eine andere Person, beispielsweise ihren Anwalt, damit beauftragen.

Einer Erbschaftsmeldung müssen eine Reihe von Anlagen beigefügt werden, zum Beispiel ein Totenschein, das Testament in beglaubigter Abschrift, oder, wenn der Anspruch der Erben aus der gesetzlichen Erbfolge hervorgeht, eine entsprechende Dokumentation über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Für Immobilien müssen die aus dem zuständigen Katasteramt hervorgehenden Katasterdaten erhoben werden, weiters den so genannten Katasterertrag der Immobilie. Der sich daraus ergebende Wert stellt die Grundlage dar für die anfallenden Gebühren und gegebenenfalls für die Erbschaftssteuer.

Es ist wichtig, die Werte für Immobilien korrekt festzusetzen. Werden sie zu tief angegeben, besteht die Gefahr einer Nachschätzung seitens der Agentur für Einnahmen.

Müssen die Cousins von Gerold F. eine Erbschaftssteuer bezahlen? Diese Frage ist für sie natürlich von besonderer Bedeutung. Hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Erbe/die Erben in den Genuss der in Italien bestehenden Freibeträge für nahe Verwandte kommt/kommen.

Wichtig: Die Erbschaftsmeldung muss fristgerecht erfolgen, ansonsten fallen hohe Strafgebühren an.

Sobald die Erbschaftsmeldung vorliegt und die entsprechenden Gebühren eingezahlt sind, kann im örtlich zuständigen Katasteramt die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Eine Besonderheit betrifft jene italienischen Gebiete, in denen das Grundbuch gilt, zum Beispiel Südtirol. Hier muss zudem bei Gericht ein Erbschein beantragt werden.

Bei jeder Erbschaft, in der Teile im Ausland abgewickelt werden, muss berücksichtigt werden, dass die in einem Land bezahlten Gebühren und/oder die Erbschaftssteuer im anderen Land von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

Übrigens: Es kommt vor, dass der Erblasser im Ausland ein Kontokorrent eingerichtet hat, um die Spesen zu begleichen, die zum Beispiel für seine Immobilie anfallen (Strom, Kondominiumsspesen). Die italienische Bank kann das Konto bei Bekanntwerden des Todes blockieren und die Zahlungen vorläufig einstellen.

Falls Sie sich für die notwendigen Schritte zur Abwicklung einer Erbschaft gemäß Testament oder der gesetzlichen Erbfolge in Italien interessieren, lesen Sie bitte diesen Rechtstipp. Suchen Sie hingegen Informationen zum Anspruch auf Pflichteil gemäß italienischem Recht, so werden Sie bei diesem Rechtstipp fündig.

 Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Oktober 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Geschlossener Hof – Auflösung und Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke – Vorkaufsrecht – notarieller Vertrag

Andreas Leiter

Anton und Franz S. sind Eigentümer eines geschlossenen Hofes in einer Fraktion der Gemeinde Bruneck, auf dem ein altes, baufälliges Bauernhaus steht. Sie betreiben keine Viehwirtschaft mehr. Die Felder haben sie seit Jahren an andere Bauern verpachtet. Im alten Haus können sie nicht mehr wohnen. Dieses soll abgerissen werden und neben der Hofstelle soll ein neues Wohnhaus mit getrennten Wohnungen für die Eigentümer und für ihre Kinder errichtet werden. Den geschlossenen Hof wollen sie auflösen. Nur wie?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Die Zustimmung zur Hofauflösung eines geschlossenen Hofes erteilt zunächst die örtliche Höfekommission. Erst dann kann das Ansuchen der Landeshöfekommission vorgelegt werden. Die Genehmigung zur Hofauflösung erfolgt meist unter der Bedingung, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen anderen geschlossenen Höfen zugeschrieben werden.

Es müssen also zuallererst mögliche Käufer für die landwirtschaftlichen Flächen gefunden werden. Diese müssen die Voraussetzung haben, selbst einen geschlossenen Hof zu besitzen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Person zu finden, die einen neuen geschlossenen Hof gründen will.

Nun wird im Normalfall ein Kaufvorvertrag zwischen dem Eigentümer und möglichen Käufer unterzeichnet. Möchte eine Person kaufen, die selbst bereit Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, muss die Höfekommission der Zuschreibung zum geschlossenen Hof zustimmen. Dabei kontrolliert die Kommission, dass die Arbeitsleistung des Erwerbers (und ggf. seiner Familienmitglieder) ausreicht, um auch die neu zu erwerbende Fläche selbst zu bewirtschaften.

Ist dies alles überprüft worden, müssen nun etwaige Vorkaufsrechte für die landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Dem Pächter der gegenständlichen Fläche oder dem Eigentümer eines unmittelbar an die genannten Liegenschaften angrenzenden Grundstücks, das von ihm selbst bewirtschaftet wird, kann ein Vorkaufsrecht zustehen. Der Beweis für das Bestehen der genannten Bedingungen obliegt in diesem Fall dem oben genannten Eigentümer oder Pächter.

Wird das Vorkaufsrecht nicht berücksichtigt, kann die interessierte Person den Verkauf auch nach Abschluss des notariellen Vertrags gerichtlich anfechten und ihr Rückkaufrecht geltend machen.

Übt kein Vorkaufsberechtigter innerhalb der vorgesehenen Frist sein Recht aus, bzw. bestätigt er auch vorher schriftlich, sein Recht nicht ausüben zu wollen, kann der notarielle Vertrag zum Verkauf der Flächen vorbereitet werden. Hier können neben den wesentlichen Klauseln zum Verkauf verschiedene weitere Klauseln enthalten sein, etwa jene, dass der mögliche Erwerber steuerliche Begünstigungen geltend macht, weil er im Hauptberuf Bauer ist oder jene, dass die Bank, im Moment der Eigentumsübertragung auf eine einverleibte Hypothek verzichtet, damit der Käufer lastenfrei erwirbt.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand August 2016)

Protokoll: Verena Duregger