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Enterbt? Wurde mein Pflichtteil als Erbin meines Vaters verletzt – was tun?

Rechtstipp

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Enterbt? Wurde mein Pflichtteil als Erbin meines Vaters verletzt – was tun?

Andreas Leiter

Ich habe zwei erwachsene Geschwister. Mein Vater ist letzthin verstorben. Ein Testament hat er nicht verfasst. Er war Inhaber eines florierenden Handwerksbetriebes, den er kurz vor seinem Tod meiner Schwester im Schenkungsweg übertragen hat. Allen seinen drei Kindern hatte mein Vater zu Lebzeiten außerdem eine Wohnung geschenkt. Meine Schwester schlägt nun vor, das restliche Vermögen meines Vaters, das in der Substanz aus Bankvermögen, Wertpapieren und persönlichen Wertgegenständen besteht, zwischen uns Geschwistern zu gleichen Teilen aufzuteilen. Ist dieses Anliegen rechtens?

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, zu Lebzeiten und auch für die Zeit nach seinem Tod frei über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. Er kann sein Geld verjubeln, gemeinnützigen Vereinen spenden oder unter seinen Enkeln aufteilen.

Es existieren jedoch einige Personenkategorien, die von der Rechtsordnung einen besonderen Schutz genießen. Dabei handelt es sich um die Pflichtteilsberechtigten bzw. die sogenannten Pflichterben. Sollte der Erblasser die Erbquote zugunsten dieser Erben verletzen, können diese zumindest einen Teil des Erbschaftsvermögens, den sogenannten Pflichtteil, einfordern. Eine vollständige „Enterbung“ dieser Pflichterben ist nicht möglich.

Somit kann der Erblasser zwar frei verfügen, die pflichtteilsberechtigten Erben können ihren Anspruch jedoch entgegen seiner Verfügung geltend machen. Bei Pflichterben handelt es sich um die Kinder des Verstorbenen, seinen Ehepartner und ggf. um seine Vorfahren. Wird der Pflichtteil verletzt, kann einer der Berechtigten die Verletzung mittels gerichtlicher Klage geltend machen.

Der Pflichtteil wird nicht mit Bezug auf den Wert des Vermögens des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes berechnet. Vielmehr werden in einer Berechnung allfällige Schulden abgezogen und der Wert der zu Lebzeiten getätigten Schenkungen hinzugerechnet.

Nachdem im vorliegenden Fall die Mutter bereits vorverstorben ist und insgesamt drei Kinder erbberechtigt sind, beträgt der den Kindern laut Gesetz vorbehaltene Pflichtanteil insgesamt zwei Drittel des Vermögens. Dieser Anteil ist zwischen den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen. 

Aufgrund der zu Lebzeiten des Vaters getätigten Schenkungen deutet vieles darauf hin, dass eine Schwester gegenüber den anderen Kindern bevorzugt behandelt wurde. Dies hat den Pflichtteil der anderen Geschwister verletzt. Das gilt in diesem Fall insbesondere mit Bezug auf die Schenkung des gewinnbringenden Handwerksbetriebes. Die von der Schwester vorgeschlagene Lösung scheint, die Ansprüche der anderen Geschwister zu verletzen. 

Wie vorgehen? Eine fiktive Berechnung der gesamten Erbschaftsmasse ist angebracht. 

In einem ersten Schritt sollte der Wert der geschenkten Wohnungen und des Handwerksbetriebes von einem Sachverständigen geschätzt werden. Zu den so erhobenen Werten wird das Vermögen des Vaters zum Todeszeitpunkt dazugezählt. Auf die Gesamtsumme errechnet sich der Pflichtteilsanspruch der Geschwister. Daraus lässt sich konkret ableiten, ob der Pflichtteil verletzt wurde oder nicht. Wird festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 



Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand August 2021) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger