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Gartenmauer – kann ich eine errichten und wann die bestehende Gartenmauer erhöhen?

Rechtstipp

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Gartenmauer – kann ich eine errichten und wann die bestehende Gartenmauer erhöhen?

Andreas Leiter

Eigentlich verstehen sich Frau M. und ihr Nachbar gut. Nur wenn es um die Mauer geht, die das Grundstück der beiden voneinander trennt, sind sie sich uneins. Herr Z. wünscht sich mehr Sichtschutz und möchte die Mauer erhöhen. Frau M. ist mit der bisherigen Situation hingegen recht zufrieden. Nun fragt sich Herr Z., ob er die Mauer erhöhen darf und falls ja, wer die Kosten trägt?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Um auf die Frage eine Antwort geben zu können, ist von der Bestimmung des Art. 886 des ital. Zivilgesetzbuches auszugehen. Jeder der Nachbarn ist verpflichtet,, die Hälfte der Errichtungskosten einer Einfriedungsmauer zu tragen, sofern diese zwei Gärten in Wohngebieten voneinander trennt und eine Höhe von bis zu drei Metern aufweist, bzw. jene Höhe, wie diese  in den örtlichen Verordnungen (Bauleitpläne etc.) festgelegt ist. 

Der Sinn dieser Höhenangabe besteht laut Rechtsprechung darin, eine Obergrenze für die Beitragspflicht des Nachbarn festzulegen. Diese Pflicht besteht dann ,wenn die zu errichtende Mauer alle Merkmale einer Einfriedungsmauer aufweist und die gesetzlich vorgeschrieben Höhe nicht überschreitet.

Die Bestimmung des Art. 1108 ZGB sieht weiters vor, dass es den Miteigentümern jederzeit freisteht, Neuerungen und außerordentliche Veränderungen an der gemeinsamen Sache vorzunehmen (zum Beispiel eben einer Mauer), sofern dies durch Beschluss einer Mehrheit von Teilhabern geschieht, die mindestens zwei Drittel des Gesamtwertes der gemeinschaftlichen Sache verkörpert. Befindet sich die Sache im ungeteilten Miteigentum von lediglich zwei Teilhabern, braucht es das Einverständnis beider. Eine Mauer befindet sich in der Regel dann im Miteigentum, wenn sie entlang der gemeinsamen Grenze und hälftig auf jedem angrenzenden  Grundstück errichtet worden ist. 

Handelt es sich hingegen nicht um eine Einfriedungsmauer im vorgenannten Sinn, sondern um eine andere Mauer, die im Gemeinschaftseigentum liegt, zum Beispiel eine Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gelangt die Bestimmung des Art. 885 ZGB zur Anwendung. Dieser räumt jedem Miteigentümer die Möglichkeit ein, die gemeinschaftliche Mauer einseitig – d.h. auch ohne die Zustimmung des Angrenzers – und auf eigene Spesen zu erhöhen, wodurch auch das ausschließliche Eigentum am erhöhten Teilstück der Mauer erworben wird.

Einfach drauf loslegen kann der Miteigentümer im Falle einer einseitigen Erhöhung der Mauer jedoch auch nicht. Es gilt das generelle Verbot der Setzung von rein missbräuchlichen Handlungen (d.h. Handlungen, welche nur den Zweck haben, andere zu schädigen oder zu belästigen), sowie das Prinzip des Ausgleichs der gegenseitigen Interessen (d.h. die Erhöhung muss in derjenigen Weise erfolgen, dass dem Nachbarn der geringst mögliche Schaden zugefügt bzw. die Belästigung möglichst gering gehalten wird). Und dann sind natürlich die Grundprinzipien in Sachen Miteigentum zu beachten.

Was bedeutet dies nun im konkreten Fall? 

Herr Z. gedenkt, eine Einfriedungsmauer laut den gesetzlichen Vorgaben zu errichten. Somit ist Frau M. verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten zu tragen. Aufgrund der erzwungenen Kostenbeteiligung müsste in diesem Fall jedoch nach Möglichkeit eine einvernehmliche Entscheidung bezüglich Art und Aussehen der Mauer gefunden werden.

Weist die zu errichtende Mauer hingegen nicht die Merkmale einer Einfriedungsmauer auf, kann der Nachbar – zumindest sofern sich Frau M. nicht freiwillig an einer Errichtung oder Erhöhung beteiligen bzw. diese selbst vornehmen will – in der Tat ohne deren Einverständnis mit den Bauarbeiten beginnen. Auch in diesem Fall müsste jedoch insofern auf die Bedürfnisse von Frau M. Rücksicht genommen werden, als im Sinne des oben genannten Interessenausgleichs das gegenwärtige Erscheinungsbild der Mauer – zumindest für den Frau M. zugewandten Teil – nicht einseitig verändert werden darf.

Zusammengefasst: 

  • Handelt es sich um eine Gartenmauer, die auf der gemeinsamen Grenze und somit im Miteigentum steht, kann diese im Einverständnis beider Miteigentümer auf gemeinsame Kosten errichtet bzw. erhöht werden, wobei über die technischen Details ein Einvernehmen gefunden werden muss;

  • Wenn einer der Miteigentümer kein Interesse zeigt, so könnte der andere Miteigentümer die Erhöhung auch einseitig durchführen und das exklusive Eigentum am so erhöhten Teilstück der Mauer erwerben bzw., im Falle der Errichtung einer Einfriedungsmauer, vom Nachbarn die Rückerstattung der Kosten in halber Höhe verlangen.

In beiden Fällen ist es jedoch nicht erlaubt, diese Bauarbeiten vollkommen losgelöst vom bisherigen Erscheinungsbild der Mauer zu betreiben.

Ihre Fragen und Anliegen sind uns wichtig! Zögern Sie nicht, uns in Bruneck zu kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand 27. Juli 2023)