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Themenseite Erbrecht – Das Wichtigste zum Erbrecht kompakt im Überblick!

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Themenseite Erbrecht – Das Wichtigste zum Erbrecht kompakt im Überblick!

Andreas Leiter

Wie will ich über mein Vermögen verfügen, für den Moment, in dem ich nicht mehr da bin? Ob wir wollen oder nicht – diese Kernfrage muss sich wohl jeder im Leben früher oder später stellen. Das Erbrecht regelt, wie das Privateigentum am Lebensende auf andere Personen übergehen kann. Doch was ist das Erbrecht genau? 

Es umfasst zunächst einmal zwei unterschiedliche Bereiche: Den Teil des Vererbens, wo es aus Sicht des Erblassers, also jener Person, die vererbt, um die Fragen zur Aufteilung des Vermögens geht. Und den Teil des Erbens, wo eine Person Quoten oder Teile des Vermögens vom Verstorbenen bekommt – oder eben nicht erhält, obwohl sie glaubt, einen Anspruch darauf zu haben. 

Das Erbrecht ist ein spannender, vielseitiger und komplexer Bereich des  Berufsalltags eines Rechtsanwalts. Jeder einzelne Fall verlangt akribische Vorbereitung und Recherche, einen reichen Erfahrungsschatz an ähnlichen Fällen und oftmals auch kreative Lösungsansätze.

Auf meinem Rechtsblog haben sich in den vergangenen Jahren einige Rechtstipps zum Thema Erbschaft - Testament - Erbrechtsprozess angesammelt. Diese Tipps werden oft abgerufen. Kein Wunder, das Thema begegnet uns allen im Leben. Die Rechtstipps und damit verbundenen Fragen möchte ich hier im Überblick für Sie  kommentieren.

Das eigene Testament verfassen - ein wichtiger Akt, den Viele vor sich her schieben.

Beginnen wir mit dem Testament:  Es ist schriftlicher Rechtsakt, mit dem eine Person über ihr Vermögen verfügt. Wer ein Testament verfasst, muss bei sonstiger Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung zunächst einmal die geltenden Formvorschriften einhalten. Und dann geht es darum, die Vorstellung zur Aufteilung des Vermögens schriftlich in klare Worte zu fassen und die Vermögensaufteilung nach eigenem Belieben zu regeln. 

Die Aufteilung des Vermögens kann auch zu Lebzeiten vorgezogen werden, zumindest teilweise: Eine Schenkung an die eigenen Kinder ist dann sozusagen ein „Vorschuss” auf die Erbschaft. Auch hier gilt es, die geltenden strengen Formvorschriften einzuhalten. Warum fordert der Gesetzgeber diese? Er möchte den, der einen Teil seines Vermögens verschenkt, auf die Auswirkungen der Veräußerung aufmerksam machen. Bei Schenkungen gilt es zudem, immer die künftige Erbschaft mitzudenken. Denn der Pflichtteil, der Kindern und Ehegatten gesetzlich zusteht, darf nicht verletzt werden. 

Eine Pflicht zum Testament gibt es nicht.  Ist kein Testament vorhanden (oder ist dieses ungültig!) gibt der Gesetzgeber vor, wer die Erben des Vermögens sind. Hier spricht man von der gesetzlichen Erbfolge, die zunächst die Kinder und den Ehepartner, dann die näheren und schließlich die weiteren Verwandten als gesetzliche Erben vorsieht. 

Unabhängig von testamentarischer oder gesetzlicher Erbfolge, ist jeder  Erbe dazu verpflichtet, die Erbschaft abzuwickeln. Das heißt, es muss eine Erbschaftsmeldung an die Agentur der Einnahmen getätigt und  ggf. einen Erbschein erwirkt werden, wenn das Erbschaftsvermögen Immobilien enthält. 

Ein Erbe folgt dem Verstorbenen in einer Quote seines Vermögens. Das bedeutet, dass mehrere Erben, sofern nicht anders vorgesehen, jeweils zu Anteilen Mit-Eigentümer an den Gütern des Verstorbenen werden. Es bildet sich die sogenannte Erbengemeinschaft. Um die Güter leichter zu verwalten oder zu veräußern, wird diese Erbengemeinschaft gerne aufgelöst. Dies kann durch Aufteilung der Quoten oder Ausgleichszahlungen passieren, immer dort, wo die einzelnen zugewiesenen Anteile nicht wertgleich sind. Oder auf gerichtlichem Weg, sollte es zu keiner Einigung kommen. 

Der Prozessweg ist immer dann gängig, wenn eine Person die Gültigkeit eines Testaments anzweifelt, weil es nicht den Formvorschriften entspricht, die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifelt wird, also seine Verfassung, im Moment der Abfassung oder schließlich weil eine Fälschung eines Testaments vermutet wird. 
– Details zum besonderen Erbrechtsverfahren der Kürzungsklage lesen Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Erbrecht? Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung! Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.