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Einblick ins Vertragsrecht: Der Sponsoringvertrag

Andreas Leiter

Entdecken Sie in unserem umfassenden Artikel alles über Sponsoringverträge im Sport. Lernen Sie die Schlüsselklauseln kennen, die Sportlerinnen, Sportler und Sponsoren beachten müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und erfolgreiche Partnerschaften aufzubauen. Von finanzieller Unterstützung bis zu Bildrechten – wir decken alle wichtigen Aspekte ab, die Sie über Sponsoringverträge wissen müssen. Perfekt für Sportler, Sponsoren und alle, die sich für die rechtlichen Grundlagen des Sportsponsorings interessieren.

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Ratgeber zum Autorenvertrag: Wichtige Aspekte für Autorinnen und Autoren

Andreas Leiter

Autorin Veronika Dalsass hat eine moderne Sammlung zu Dolomitensagen erstellt, die nicht nur die Mythen aus der Vergangenheit lebendig werden lässt, sondern auch detaillierte Wanderwege und spezielle Fotopunkte in den Dolomiten beschreibt. Sie steht nun vor Verhandlungen mit mehreren Verlagen, die großes Interesse an der Publikation des Werks zeigen. Veronika möchte sicherstellen, dass ihr Buch angemessen vermarktet wird und sie faire Tantiemen für die umfassende Recherche und kreative Arbeit erhält.


Rechtsanwalt Andreas Leiter: Der Abschluss eines Autorenvertrags ist ein wichtiger Schritt in der Karriere eines jeden Schriftstellers. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen Autor und Verlag und legt die Rechte, Pflichten und finanziellen Konditionen fest. Um sicherzustellen, dass ein Autor seine Interessen bestmöglich wahren kann, sollte er in der Lage sein, die Schlüsselelemente eines Autorenvertrags zu verstehen.

Im Fall von Frau Dalsass ist sie die Urheberin des Werkes – und ihr Recht muss geschützt werden. Doch was ist dieses Urheberrecht überhaupt genau? Das Urheberrecht ist ein Rechtsbereich, der Kreativen wie Autorinnen, Künstlern und Musikerinnen das exklusive Recht zuspricht, ihre Werke zu nutzen und zu verbreiten. Es schützt ihre Schöpfungen vor unbefugter Nutzung durch Dritte, ermöglicht die Kontrolle über Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der Werke und sichert ihnen potenzielle Einnahmen zu.

Erfahren Sie alles über Autorenverträge zwischen Verlagen und Autoren, inklusive Urheberrechte, Tantiemen und Veröffentlichungsprozess.

Was regelt nun der Autorenvertrag? 

Der Autorenvertrag überträgt nun einige Teilaspekte des Urheberrechts an den Verlag – wobei die Autorin weiterhin Urheberin bleibt. Folgende Klauseln sind in einem Autorenvertrag gängig: 

1. Urheberrecht und Rechteübertragung

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer des Werks und gewährt ihm das exklusive Recht zur Veröffentlichung und Verwertung. In einem Autorenvertrag wird festgelegt, welche Rechte genau an den Verlag übertragen werden und unter welchen Bedingungen. Typischerweise räumt der Autor dem Verlag das Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung und Vermarktung des Buches ein. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Rechteübertragung nicht zu weit gefasst ist und der Autor weiterhin Kontrolle über sein Werk behält. So gilt es zu entscheiden, ob die Übertragung auch für Übersetzungen in andere Sprachen, die digitale Nutzung, Filmrechte usw. … erfolgt beziehungsweise gesondert vereinbart wird. 

2. Vergütung und Tantiemen

Die finanziellen Konditionen sind ein Kernstück des Autorenvertrags. Vereinbart werden unter anderem:

  1. Der Vorschuss: Eine einmalige Zahlung vor Veröffentlichung des Buches.

  2. Die Tantiemen: Laufende Einnahmen, die sich in der Regel nach dem Verkaufserfolg richten. Jeder Autor sollte auf die genaue Definition der Berechnungsgrundlage für Tantiemen und auf faire Prozentsätze achten.

  3. Andere Einnahmequellen: Dazu können Einnahmen aus der Lizenzierung für Übersetzungen, Hörbücher oder Verfilmungen zählen.

3. Pflichten des Verlags

Der Vertrag sollte auch die Verpflichtungen des Verlags klar definieren. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb, um den Erfolg des Buches zu fördern. Interessant sind Details zu geplanten Marketingaktivitäten und der Distribution des Buches, um sicherzustellen, dass der Verlag sich angemessen für das Werk einsetzt.


4. Manuskriptabgabe und Veröffentlichungstermine

Fristen für die Abgabe des Manuskripts und geplante Veröffentlichungstermine sind wesentliche Elemente des Vertrags. Diese Termine sollten realistisch gesetzt sein und dem Autor und der Autorin genügend Zeit für die Fertigstellung eines Werks lassen. Unbedingt zu beachten: mögliche Konsequenzen einer verzögerten Abgabe. 


5. Klauseln zu nachfolgenden Werken

Einige Verträge enthalten Klauseln, die sich auf zukünftige Werke des Autors beziehen. Solche Bestimmungen können beispielsweise dem Verlag das Recht einräumen, bei einem Folgebuch ein Angebot abzugeben. 


6. Vertragsdauer und Kündigungsrechte

Die Laufzeit des Vertrags bestimmt, wie lange das Buch beim Verlag im Vertrieb verbleibt. Wichtig sind auch die Bedingungen, unter denen der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden kann. 


Fazit : Ein gut erstellter Autorenvertrag ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Autor und Verlag. Es lohnt sich, den Vertrag, den der Verlag dem Autor meist als Vordruck vorlegt, sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um Rechte und Interessen des Autors zu wahren. Ob für bessere Bedingungen, mehr Marketingbudget oder breitere Verteilung – Verhandlungen sind immer möglich. 


Benötigen Sie juristischen Beistand oder haben Sie zusätzliche Fragen? Zögern Sie nicht, uns in Bruneck zu kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356. Ich biete gern die Möglichkeit, das Erstgespräch über eine Videokonferenz abzuhalten.

(Stand Februar 2024)

Wohnung vermieten: aber richtig!

Andreas Leiter

Sie wollen als Eigentümer eine Wohnung vermieten? Dann sollten Sie diese Vertragsklauseln kennen, um eine effiziente Vermietung sicherzustellen und Ihre Interessen zu wahren: 

1. Beschreibung der Immobilie: Eine detaillierte Beschreibung der vermieteten Immobilie ist unerlässlich, dazu gehören auch Informationen zur Lage, zu den Katasterwerten und besonderen Merkmalen. Dadurch können mögliche Missverständnisse ausgeräumt oder zukünftige Streitigkeiten verhindert werden.

2. Laufzeit des Vertrags: Der Mietvertrag muss die Dauer der Vermietung klar definieren. Es gibt Vier-Jahres-Verträge mit der Option der Verlängerung auf weitere vier Jahre oder auch  Verträge mit einer kürzeren Laufzeit. Die Bedingungen für eine eventuelle automatische Verlängerung sowie die Kündigungsmodalitäten sollten im Vertrag angegeben werden. Vertragsdauer und Kündigungsfrist werden weitgehend  von den gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben.

3. Mietzins: Nicht nur die Höhe des Mietzinses, sondern auch die Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden. Hierbei kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Zahlung monatlich, vierteljährlich oder nach anderen vereinbarten Bedingungen zu erfolgen hat. Gut zu wissen: Bei einigen Vertragstypen können die Parteien nicht vollständig autonom über die Höhe der Miete entscheiden.

4. Kaution: Der Vermieter kann vom Mieter eine Kaution als Sicherheit für mögliche Schäden oder Vertragsbruch verlangen. Der Betrag der Kaution (für gewöhnlich drei Monatsmieten) und die Modalitäten für deren Rückgabe sollten im Vertrag festgelegt werden.

5. Nebenkosten und Kondominiumskosten: Es ist empfehlenswert zu klären, wie die Nebenkosten und die Kondominiumskosten für die Immobilie geregelt werden. Es kann bestimmt werden, ob diese im Mietzins enthalten sind oder zusätzlich zu diesem vom Mieter zu entrichten sind. Zudem kann der Vermieter eine monatliche Vorauszahlung für die Nebenkosten verlangen. Die definitive Abrechnung erfolgt dann jährlich, ggf. mit einer Ausgleichszahlung. 

6. Instandhaltung und Reparaturen: Es ist ratsam, eine klare Regelung für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Immobilie vorzusehen. So kann zum Beispiel definiert werden, ob der Mieter für kleinere Reparaturen verantwortlich ist oder ob diese vom Vermieter getragen werden.

7. Kündigungs- und Rücktrittsklauseln: Diese Klauseln legen die Bedingungen fest, unter welchen die Parteien das Mietverhältnis beenden können. Die Vertragsfreiheit ist hier stark von den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt, insbesondere zu Lasten des Vermieters.

8. Rückgabe der Immobilie: Besenrein? Frisch geweißelt? Es ist empfehlenswert zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie am Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben werden muss. Neben der Reinigung und dem Zustand der Wände kann eine solche Regelung auch Einrichtungsgegenstände betreffen. 

9. Möblierte Wohnung: Sollte eine Wohnung samt Einrichtung vermietet werden, ist es ratsam, eine detaillierte Beschreibung der in der Wohnung enthaltenen Möbel im Vertrag aufzulisten. Dies kann Möbel, Haushaltsgeräte, technische Installationen und Vorkehrungen und andere in der Wohneinheit vorhandene Gegenstände einschließen. Eine detaillierte Inventarliste der Möbel sollte dem Vertrag beigefügt und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

10. Versicherung: Um Streit hinsichtlich der Verantwortung zu vermeiden, empfiehlt sich für den Mieter der Abschluss einer Haftpflicht- oder Hausratsversicherungum seine persönlichen Gegenstände zu schützen und eventuelle Schäden an der Wohnung abzudecken.

Was Sie wissen sollten: Es gibt nicht den einen für alles gültigen Mietvertrag – einzelne Vertragsklauseln können auf Präferenzen des Eigentümers oder andere Umstände angepasst werden. Es empfiehlt sich daher die Konsultation eines auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalts, der einen maßgeschneiderten Vertrag ausarbeiten kann. Das gewährleistet die Einhaltung geltender Gesetze und den Schutz Ihrer Interessen als Vermieter.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen? Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356. Für ein erstes informatives Gespräch fallen keine Kosten an. Gerne können wir auch ein Videogespräch vereinbaren.

(Stand August 2023)

Gartenmauer – kann ich eine errichten und wann die bestehende Gartenmauer erhöhen?

Andreas Leiter

Eigentlich verstehen sich Frau M. und ihr Nachbar gut. Nur wenn es um die Mauer geht, die das Grundstück der beiden voneinander trennt, sind sie sich uneins. Herr Z. wünscht sich mehr Sichtschutz und möchte die Mauer erhöhen. Frau M. ist mit der bisherigen Situation hingegen recht zufrieden. Nun fragt sich Herr Z., ob er die Mauer erhöhen darf und falls ja, wer die Kosten trägt?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Um auf die Frage eine Antwort geben zu können, ist von der Bestimmung des Art. 886 des ital. Zivilgesetzbuches auszugehen. Jeder der Nachbarn ist verpflichtet,, die Hälfte der Errichtungskosten einer Einfriedungsmauer zu tragen, sofern diese zwei Gärten in Wohngebieten voneinander trennt und eine Höhe von bis zu drei Metern aufweist, bzw. jene Höhe, wie diese  in den örtlichen Verordnungen (Bauleitpläne etc.) festgelegt ist. 

Der Sinn dieser Höhenangabe besteht laut Rechtsprechung darin, eine Obergrenze für die Beitragspflicht des Nachbarn festzulegen. Diese Pflicht besteht dann ,wenn die zu errichtende Mauer alle Merkmale einer Einfriedungsmauer aufweist und die gesetzlich vorgeschrieben Höhe nicht überschreitet.

Die Bestimmung des Art. 1108 ZGB sieht weiters vor, dass es den Miteigentümern jederzeit freisteht, Neuerungen und außerordentliche Veränderungen an der gemeinsamen Sache vorzunehmen (zum Beispiel eben einer Mauer), sofern dies durch Beschluss einer Mehrheit von Teilhabern geschieht, die mindestens zwei Drittel des Gesamtwertes der gemeinschaftlichen Sache verkörpert. Befindet sich die Sache im ungeteilten Miteigentum von lediglich zwei Teilhabern, braucht es das Einverständnis beider. Eine Mauer befindet sich in der Regel dann im Miteigentum, wenn sie entlang der gemeinsamen Grenze und hälftig auf jedem angrenzenden  Grundstück errichtet worden ist. 

Handelt es sich hingegen nicht um eine Einfriedungsmauer im vorgenannten Sinn, sondern um eine andere Mauer, die im Gemeinschaftseigentum liegt, zum Beispiel eine Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gelangt die Bestimmung des Art. 885 ZGB zur Anwendung. Dieser räumt jedem Miteigentümer die Möglichkeit ein, die gemeinschaftliche Mauer einseitig – d.h. auch ohne die Zustimmung des Angrenzers – und auf eigene Spesen zu erhöhen, wodurch auch das ausschließliche Eigentum am erhöhten Teilstück der Mauer erworben wird.

Einfach drauf loslegen kann der Miteigentümer im Falle einer einseitigen Erhöhung der Mauer jedoch auch nicht. Es gilt das generelle Verbot der Setzung von rein missbräuchlichen Handlungen (d.h. Handlungen, welche nur den Zweck haben, andere zu schädigen oder zu belästigen), sowie das Prinzip des Ausgleichs der gegenseitigen Interessen (d.h. die Erhöhung muss in derjenigen Weise erfolgen, dass dem Nachbarn der geringst mögliche Schaden zugefügt bzw. die Belästigung möglichst gering gehalten wird). Und dann sind natürlich die Grundprinzipien in Sachen Miteigentum zu beachten.

Was bedeutet dies nun im konkreten Fall? 

Herr Z. gedenkt, eine Einfriedungsmauer laut den gesetzlichen Vorgaben zu errichten. Somit ist Frau M. verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten zu tragen. Aufgrund der erzwungenen Kostenbeteiligung müsste in diesem Fall jedoch nach Möglichkeit eine einvernehmliche Entscheidung bezüglich Art und Aussehen der Mauer gefunden werden.

Weist die zu errichtende Mauer hingegen nicht die Merkmale einer Einfriedungsmauer auf, kann der Nachbar – zumindest sofern sich Frau M. nicht freiwillig an einer Errichtung oder Erhöhung beteiligen bzw. diese selbst vornehmen will – in der Tat ohne deren Einverständnis mit den Bauarbeiten beginnen. Auch in diesem Fall müsste jedoch insofern auf die Bedürfnisse von Frau M. Rücksicht genommen werden, als im Sinne des oben genannten Interessenausgleichs das gegenwärtige Erscheinungsbild der Mauer – zumindest für den Frau M. zugewandten Teil – nicht einseitig verändert werden darf.

Zusammengefasst: 

  • Handelt es sich um eine Gartenmauer, die auf der gemeinsamen Grenze und somit im Miteigentum steht, kann diese im Einverständnis beider Miteigentümer auf gemeinsame Kosten errichtet bzw. erhöht werden, wobei über die technischen Details ein Einvernehmen gefunden werden muss;

  • Wenn einer der Miteigentümer kein Interesse zeigt, so könnte der andere Miteigentümer die Erhöhung auch einseitig durchführen und das exklusive Eigentum am so erhöhten Teilstück der Mauer erwerben bzw., im Falle der Errichtung einer Einfriedungsmauer, vom Nachbarn die Rückerstattung der Kosten in halber Höhe verlangen.

In beiden Fällen ist es jedoch nicht erlaubt, diese Bauarbeiten vollkommen losgelöst vom bisherigen Erscheinungsbild der Mauer zu betreiben.

Ihre Fragen und Anliegen sind uns wichtig! Zögern Sie nicht, uns in Bruneck zu kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand 27. Juli 2023)

Geschlossener Hof – Auflösung und Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke – Vorkaufsrecht – notarieller Vertrag

Andreas Leiter

Anton und Franz S. sind Eigentümer eines geschlossenen Hofes in einer Fraktion der Gemeinde Bruneck, auf dem ein altes, baufälliges Bauernhaus steht. Sie betreiben keine Viehwirtschaft mehr. Die Felder haben sie seit Jahren an andere Bauern verpachtet. Im alten Haus können sie nicht mehr wohnen. Dieses soll abgerissen werden und neben der Hofstelle soll ein neues Wohnhaus mit getrennten Wohnungen für die Eigentümer und für ihre Kinder errichtet werden. Den geschlossenen Hof wollen sie auflösen. Nur wie?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Die Zustimmung zur Hofauflösung eines geschlossenen Hofes erteilt zunächst die örtliche Höfekommission. Erst dann kann das Ansuchen der Landeshöfekommission vorgelegt werden. Die Genehmigung zur Hofauflösung erfolgt meist unter der Bedingung, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen anderen geschlossenen Höfen zugeschrieben werden.

Es müssen also zuallererst mögliche Käufer für die landwirtschaftlichen Flächen gefunden werden. Diese müssen die Voraussetzung haben, selbst einen geschlossenen Hof zu besitzen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Person zu finden, die einen neuen geschlossenen Hof gründen will.

Nun wird im Normalfall ein Kaufvorvertrag zwischen dem Eigentümer und möglichen Käufer unterzeichnet. Möchte eine Person kaufen, die selbst bereit Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, muss die Höfekommission der Zuschreibung zum geschlossenen Hof zustimmen. Dabei kontrolliert die Kommission, dass die Arbeitsleistung des Erwerbers (und ggf. seiner Familienmitglieder) ausreicht, um auch die neu zu erwerbende Fläche selbst zu bewirtschaften.

Ist dies alles überprüft worden, müssen nun etwaige Vorkaufsrechte für die landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Dem Pächter der gegenständlichen Fläche oder dem Eigentümer eines unmittelbar an die genannten Liegenschaften angrenzenden Grundstücks, das von ihm selbst bewirtschaftet wird, kann ein Vorkaufsrecht zustehen. Der Beweis für das Bestehen der genannten Bedingungen obliegt in diesem Fall dem oben genannten Eigentümer oder Pächter.

Wird das Vorkaufsrecht nicht berücksichtigt, kann die interessierte Person den Verkauf auch nach Abschluss des notariellen Vertrags gerichtlich anfechten und ihr Rückkaufrecht geltend machen.

Übt kein Vorkaufsberechtigter innerhalb der vorgesehenen Frist sein Recht aus, bzw. bestätigt er auch vorher schriftlich, sein Recht nicht ausüben zu wollen, kann der notarielle Vertrag zum Verkauf der Flächen vorbereitet werden. Hier können neben den wesentlichen Klauseln zum Verkauf verschiedene weitere Klauseln enthalten sein, etwa jene, dass der mögliche Erwerber steuerliche Begünstigungen geltend macht, weil er im Hauptberuf Bauer ist oder jene, dass die Bank, im Moment der Eigentumsübertragung auf eine einverleibte Hypothek verzichtet, damit der Käufer lastenfrei erwirbt.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand August 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Testament – Gesetzliche Erbfolge – Anspruch Pflichtteil – Kürzungsklage

Andreas Leiter

 

Maria J. aus dem Pustertal, Mutter von zwei Kindern, hatte zeitlebens ein besseres Verhältnis zu ihrem älteren Sohn Paul. Mit ihrem jüngeren Kind, Sebastian, gab es oft Streit. Deshalb beschloss sie, ein Testament zu verfassen, und ihrem älteren Sohn das gesamte Vermögen zu vermachen. Dazu kam es nicht mehr, sie verstarb ein paar Tage später. Als Paul und Sebastian sich zu einer Besprechung treffen, meint ersterer zum jüngeren Bruder: „Ich bekomme alles, das hat Mutter mir versprochen.“ Verunsichert sucht Sebastian J. seinen Anwalt auf.

 Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Wer die Erben einer verstorbenen Person sind und wie viel sie schlussendlich bekommen, hängt oftmals damit zusammen, ob der Erblasser (die verstorbene Person, in diesem Fall Maria J.) ein Testament verfasst hat oder nicht. Die testamentarische Erbfolge kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser in einem Testament über sein Eigentum verfügt hat. Damit ein Testament Gültigkeit und Wirksamkeit hat, muss es gewissen Formvorschriften entsprechen. In jedem Fall muss es, sollte es der Erblasser selbst verfassen, gänzlich handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.

Ein Erblasser kann im Laufe seines Lebens mehrere Testamente verfassen. Er kann ein bereits verfasstes Testament jederzeit widerrufen, ganz oder teilweise abändern. Liegen mehrere Testamente vor, gilt in der Regel jenes mit dem jüngsten Datum.

Der Erblasser kann im Testament über all seine Besitztümer frei verfügen, so wie es im vorliegenden Fall Maria J. beabsichtigt hatte. Das Testament an sich wäre gültig gewesen. Dennoch hätte Sebastian J. – auch gegen die Verfügungen des Testaments - seinen Pflichtteil geltend machen können: Ein Teil eines Erbvermögens steht nämlich laut Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben zu.

Zu den Pflichterben gehören die engeren Angehörigen: der Ehepartner, die Kinder, und die Vorfahren, falls der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hatte. Hier hat der Gesetzgeber der freien Verfügbarkeit über das Vermögen einen Riegel vorgeschoben: Diesen Pflichtteilsberechtigten wird von Rechts wegen eine Quote des Erbvermögens reserviert, denn das Recht auf den Pflichtteil kann durch ein Testament nicht verletzt werden. Der Erblasser kann nur über die Quote, die über den Pflichtteil hinausgeht, frei verfügen.

Pflichtteilsberechtigte, die zum Teil oder ganz übergangen worden sind, können sich mit der Kürzungsklage zur Wehr setzen. Mit dieser kann der übergangene pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Anspruch gegenüber den vom Erblasser bevorzugten Personen geltend machen.

Maria J. hat kein Testament verfasst. Die mündlichen Ausführungen genügen nicht, damit sich ein Erbe (in diesem Fall Paul J.) darauf berufen kann. Deshalb greift im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge nach italienischem Zivilgesetzbuch. Da der Ehemann bereits vorverstorben war, erben die Brüder je zur Hälfte das Vermögen ihrer Mutter.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand April 2016)

Protokoll: Verena Duregger