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Verkauf eines geschlossenen Hofes und Vorkaufsrecht des Nachbarn

Rechtstipp

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Verkauf eines geschlossenen Hofes und Vorkaufsrecht des Nachbarn

Andreas Leiter

Frau T., eine Bäuerin, bewohnt mit ihrer Familie einen Bergbauernhof auf 1.300 Meter. Einige Felder und Wiesen grenzen direkt an Grundstücke des Nachbarhofs an. Bei beiden handelt es sich um geschlossene Höfe. Der Nachbar hat seine Grundstücke bisher selbst bewirtschaftet. Vor zwei Wochen verkaufte er den gesamten Hof an eine Familie aus dem Nachbarort, ohne dies Frau T. mitzuteilen. Dabei hätte sie ein Interesse gehabt, den Hof zu erwerben. Nun fragt sie sich, ob sie ein Vorkaufsrecht gehabt hätte?

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Das Höfegesetz sieht einen geschlossenen Hof als eine Einheit, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit landwirtschaftlich nutzbaren Gründen. Dem Gesetzgeber des Höfegesetzes ist das Bewahren dieser Einheit sehr wichtig - geht es im Kern doch darum, mit ihr einer Familie ein Auskommen zu sichern.  

Eine Zersplitterung von Feldern, Wald und Hofstellen soll verhindert werden. Das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht geht sogar noch einen Schritt weiter. Es soll begünstigen, dass Agrarflächen im Falle eines Verkaufs so zusammengefügt werden, dass die Bebauung einfacher und die Bewirtschaftung effizienter wird. Deshalb wird das Vorkaufsrecht zum Beispiel mitarbeitenden Familienmitgliedern, dem Pächter oder dem Nachbarn anerkannt. 

Das Vorkaufsrecht ist detailliert geregelt, denn es stellt eine Einschränkung in der freien Veräußerung von Grundeigentum dar. Der Gesetzgeber will dadurch vermeiden, dass unter dem Vorwand des Vorkaufsrechts Spekulation betrieben wird, die nicht der Landwirtschaft dient. 

Einige Details als Beispiel: Das mitarbeitende Familienmitglied schließt andere Vorkaufsberechtigte aus. Dem Pächter eines geschlossenen Hofes steht ein Vorkaufsrecht auch dann zu, wenn er nur einen Teil des geschlossenen Hofes in Pacht hat. Erfüllen mehrere Pächter die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht eines Grundstückes, gibt das Höfegesetz Kriterien vor, welchem Pächter der Vorzug einzuräumen ist. Gibt es keinen Pächter, kann unter gewissen Voraussetzungen der angrenzende Nachbar ein Vorkaufsrecht haben. 

Die Materie ist komplex und es jeder Fall eines möglichen Vorkaufsrechtes ist einzeln zu prüfen und zu bewerten. 

Frau T, ist weder mit dem Nachbarn verwandt, noch hat sie dessen Flächen gepachtet. Und - wesentlich - der Nachbar hat den gesamten geschlossenen Hof veräußert. Laut Art. 10 Abs. 5 des Höfegesetzes sieht die Bestimmung ausdrücklich vor, dass „Bei Veräußerung eines geschlossenen Hofes steht den Anrainern, auch wenn sie die Voraussetzungen laut Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, in geltender Fassung, besitzen, das Vorkaufsrecht nicht zu.“

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand April 2021)

Protokoll: Dr. Verena Duregger