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Einblick ins Vertragsrecht: Der Sponsoringvertrag

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Einblick ins Vertragsrecht: Der Sponsoringvertrag

Andreas Leiter


Vertrag ist gleich Vertrag? Mitnichten. Jede Situation ist anders. Und manche Gebiete sind sehr speziell, zum Beispiel Sponsoringverträge für Sportlerinnen und Sportler.

Im Vertragsrecht werfen wir heute einen Blick auf einen der Vertragstypen, die weniger bekannt sind: der Sponsoringvertrag für Sportlerinnen und Sportler. 


Kernklauseln für Sportler in Sponsoringverträgen

Sponsoringverträge im Sport gehen weit über klassische Verträge hinaus und bringen eine Fülle von interessanten Fragen mit sich – von grundlegenden vertraglichen Elementen bis hin zu detaillierten, maßgeschneiderten Klauseln, die den Interessen von Sportlern und Sponsoren nachkommen. 

Warum ist es notwendig, hier genau hinzuschauen? Die Antwort ist einfach: Es kann einiges schiefgehen, wenn Sportler auch unbeabsichtigt Vertragsverletzungen begehen. Nehmen wir den Skifahrer, der vergisst, seine mit dem Sponsorenlogo versehenen Skier nach dem Rennen in die Kamera zu halten oder den Snowboarder, der mit Handschuhen einer Konkurrenzmarke fotografiert wird, die Biathletin, die kontroverse Social-Media-Post absetzt, die das Image des Sponsors schädigen oder die Schwimmerin, die Pressekonferenzen und Werbetermine sausen lässt oder deren Leistungen die Kriterien des Vertrags nicht erfüllen. 


Diese Beispiele unterstreichen die Notwendigkeit klar definierter Klauseln in Sponsoringverträgen. Das sind die wichtigsten Klauseln im Überblick: 

1. Welche Leistungen erbringt der Sponsor: Hierzu zählen finanzielle Unterstützung, Ausrüstung und Dienstleistungen. Zusätzlich können leistungsbasierte Anreize für sportliche Erfolge vorgesehen sein. Ebenso kann vorgesehen werden, wie verletzungsbedingter Ausfall und Krankheit geregelt werden. 

2. Welche Verpflichtungen hat der Sportler: Dieser Bereich beinhaltet detailliert aufgeführte Gegenleistungen des Sportlers, zum Beispiel Werbeauftritte und das Tragen der Ausrüstung.

3. Laufzeit und Kündigungsbedingungen: Diese regeln die Dauer des Vertrags und die Bedingungen für dessen vorzeitige Beendigung.

4. Exklusivitätsklausel: Im Interesse des Sponsors kann vorgesehen werden, dass der Sportler während der Gültigkeit des Vertrages keine Verträge mit Marken eingeht, die das gleiche Produkt verkaufen. 

5. Wie sind Bildrechte geregelt: In diesem Bereich wird die Nutzung von Bildern des Sportlers in Werbematerialien vereinbart. Für den Sportler sichert die Vereinbarung die Kontrolle und den angemessenen Einsatz seines Bildes und Namens, was für die Pflege seines öffentlichen Images und seiner Marke entscheidend ist. Für den Sponsor bietet sie die Möglichkeit, das Image und die Bekanntheit des Sportlers zu nutzen, um die eigene Marke zu stärken und mit dem positiven Image des Sportlers zu assoziieren. Diese Klausel ist somit ein zentraler Bestandteil des Vertrages, da sie den Wert der Partnerschaft für beide Seiten maximiert.


Zusammengefasst: Die Ausarbeitung eines Sponsoringvertrags erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung verschiedener Klauseln, um die Interessen beider Parteien zu schützen und zu fördern. Dabei spielt das Management eine entscheidende Rolle: Es sorgt dafür, dass der Sportler nicht nur die Kurven auf der Piste, sondern auch die Kurven in den Vertragsklauseln meistert. 




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(Stand Februar 2024)