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Mein letzter Wille

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Mein letzter Wille

Andreas Leiter

Letzte Woche bin ich völlig überraschend ins Krankenhaus eingeliefert worden. Es sieht nicht gut aus, sagten die Ärzte. Nun möchte ich so schnell wie möglich mein Testament abfassen. Was muss ich beachten?

Damit ein Testament gültig ist, müssen einige wenige Voraussetzungen klar erfüllt sein. Wer das Testament erstellt, muss volljährig und zum Zeitpunkt der Abfassung zurechnungsfähig sein. 

Das eigenhändig geschriebene Testament muss vollständig vom Verfasser geschrieben, datiert und unterzeichnet sein. Fehlt das Datum, ist die Unterschrift dem Verfasser nicht eindeutig zuordenbar oder sind Teile des Testaments mit einer Schreibmaschine oder per Computer geschrieben oder weisen die Handschrift eines Dritten auf, ist das Testament ungültig. Dieses einfache Testament hat denselben Wert wie andere Testamentformen, etwa das öffentliche Testament, das gemeinsam mit einem Notar verfasst wird. 

Ein mündliches Testament hingegen, etwa wenn der Erblasser dem einen Kind am Sterbebett ein Grundstück verspricht, gibt es nicht.

Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt: Mit jedem nachfolgenden Testament kann der Verfasser das oder die vorhergehenden Testament(e) vollständig oder teilweise widerrufen. 

Wird eine Person als Erbe eingesetzt, so folgt diese dem Erblasser in den aktiven und passiven Vermögenspositionen nach. Das heißt, der Erbe erhält einen Teil der oder alle Quotenanteile der Werte, übernimmt aber auch alle oder einen Teil der Schulden. 

Der Erblasser kann jemanden als Erben einsetzen, er kann eine Person aber auch mit einem oder mehreren spezifischen Gegenständen bedenken. Hier handelt es sich um ein sogenanntes Vermächtnis. Ein Beispiel: „Mein Cousin Walter soll meine antike Münzsammlung erhalten.” 

Grundsätzlich enthält ein Testament Verfügungen, die das Vermögen des Erblassers betreffen. Es kann aber auch andere rechtliche Verfügungen enthalten, etwa die Anerkennung eines unehelichen Kindes. 

Ein Testament sollte Ausdruck dessen sein, was der Erblasser will. Ein Fachmann kann bei der Abfassung eines Testaments helfen, um das, was jemand will auch in der rechtlich einwandfreien Form zu Papier zu bringen und das gewünschte Resultat zu erreichen. 

Die Rechte eines Ehegatten und der direkten Nachkommen können durch ein Testament nicht einfach ausgehebelt werden. Sollten sie im Testament nicht berücksichtigt werden (und auch keine triftigen Gründe dafür bestehen), hat das Testament dennoch seine Gültigkeit, aber der Anspruch auf gesetzlichen Pflichtteil kann vom Übergangenen geltend gemacht werden. 

Es gibt keine Vorschrift, wo ein Testament aufbewahrt werden soll. Ich empfehle, es bei einer Vertrauensperson aufzubewahren, um zu verhindern, dass es irgendwann nicht mehr auffindbar ist, gefälscht oder zerstört wird. Zuhause kann eine einfache Kopie davon aufbewahrt werden.

Haben Sie weitere Fragen zum dargestellten Thema, oder wünschen Sie zu ähnlichen Fragen weitere Auskünfte? Dann vereinbaren Sie gerne mit mir ein ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Mai 2020)

Protokoll: Dr. Verena Duregger