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Wann ist ein Testament gültig?

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Wann ist ein Testament gültig?

Andreas Leiter

Vor zwei Wochen ist mein Vater verstorben. Gestern kam meine Tante, seine Schwester, zu mir und zeigte mir ein maschinengeschriebenes und eindeutig von ihm unterzeichnetes Testament , das sie zur Alleinerbin bestimmt. Meine Mutter, meine drei Geschwister und ich sind völlig vor den Kopf gestoßen. Ist das zulässig?

Andreas Leiter: Grundsätzlich steht es jedem frei, zu Lebzeiten für die Zeit nach seinem Tod über sein gesamtes Vermögen zu verfügen und seine Erben frei zu bestimmen. Hierzu ist es notwendig, dass er ein gültiges Testament verfasst hat. 

Die Rechtsordnung sieht grundsätzlich drei verschiedene Arten von Testamenten vor: Das öffentliche Testament, das ist eine von einem Notar verfasste und zumeist bei diesem hinterlegte Urkunde, das eigenhändige Testament, also ein von einer Person eigenhändig verfasstes Dokument, das entweder privat verwahrt wird oder einem Dritten – einer Vertrauensperson, einem Rechtsanwalt, etc. – zur Aufbewahrung anvertraut wird, sowie das geheime Testament, also ein vom Erblasser verfasstes Dokument, das in versiegelter Form einem Notar ausgehändigt wird, der ein entsprechendes Empfangsprotokoll verfasst. Sofern mehrere Testamente existieren, ist der Inhalt des chronologisch jüngsten ausschlaggebend.

Die Einsetzung des Erben oder der Erben ist der typische Inhalt eines Testaments und bewirkt die Nachfolge des oder der Begünstigten in die aktiven und passiven Rechtspositionen des Verstorbenen (somit auch in dessen Schulden). Beim Erben kann es sich auch um eine Person handeln, die nicht Teil der Familie des Verstorbenen ist und aufgrund des Testaments trotzdem dessen Rechtsnachfolge antritt.

Es existieren jedoch einige Personenkategorien, die von der Rechtsordnung diesbezüglich einen besonderen Schutz genießen. Es handelt sich hierbei um die sogenannten Pflichterben, die, sollte der Erblasser zu ihrem Nachteil verfügen, gerichtlich zumindest einen Teil des Erbschaftsvermögens, den sogenannten Pflichtteil, einfordern können.

Eine „Enterbung“ dieser sog. Pflichterben oder pflichtteilsberechtigten Erben  (dabei handelt es sich um die Eltern und weiteren Vorfahren, die Kinder, sowie den Ehepartner) ist ohne deren Zustimmung nicht möglich.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht notwendig, diesen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das von der Tante vorgelegte Testament ist, obschon vom Erblasser unterschrieben, nämlich als ungültig anzusehen. Für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments ist es notwendig, dass es nicht nur vom Erblasser persönlich datiert und unterzeichnet wurde, sondern vor allem, dass der gesamte Inhalt eigenhändig geschrieben wurde, somit von Hand des Erblassers. Es ist hingegen nicht zulässig, dass die Verfügungen mit Schreibmaschine geschrieben oder gedruckt und lediglich unterschrieben werden.

In Ermangelung eines gültigen Testaments kommt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dabei handelt es sich um gesetzliche Bestimmungen, welche die Erbfolge klären, wenn kein Testament vorliegt. Demnach wird das Vermögen des Erblassers, Ihres Vaters,  zwischen Ihrer Mutter (1/3) und den vier Kindern (2/3) aufgeteilt.

Haben Sie weitere Fragen zum dargestellten Thema, oder wünschen Sie zu ähnlichen Fragen weitere Auskünfte? Dann vereinbaren Sie gerne mit mir ein ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Juli 2021)

Protokoll: Dr Verena Duregger

(Foto: unsplash)