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LEITER Rechtsanwaltskanzlei / Studio Legale
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Rechtstipp

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Führerschein – Führerscheinentzug – Punktestand erheben

Andreas Leiter

 

Klaus B. wird mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Neben einem Bußgeld werden ihm 2 Punkte abgezogen. Nun fürchtet er um seinen Führerschein und möchte wissen, wie viele Punkte er (noch) hat.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Seit 2003 gibt es in Italien den sogenannten Punkteführerschein („patente a punti“). Jedem Führerscheininhaber wird dabei eine Anfangspunktezahl von 20 Punkten zugewiesen.

Die Anzahl der Punkte reduziert sich im Fall von Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (STVO), das heißt die für das Vergehen vorgesehene Punktezahl wird von der Ausgangspunktezahl abgezogen. So sieht der Artikel 186 Abs. 2 und 7 der STVO einen Abzug von 10 Punkten bei Trunkenheit am Steuer vor.

Im Falle von mehreren gleichzeitigen Verletzungen der Straßenverkehrsordnung (zum Beispiel Trunkenheit am Steuer, Führerschein verfallen, Telefonieren am Steuer) können nicht mehr als insgesamt 15 Punkte abgezogen werden – außer die vorgesehene Strafe sieht die Aussetzung oder den Widerruf des Führerscheins vor.

Die Punkte werden ausschließlich zu Lasten des Fahrers des Fahrzeuges abgezogen. Falls dieser nicht identifiziert werden kann, ist der Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet, dem vorgehenden Amt die Personendaten und die Führerscheinnummer dieser Person weiterzuleiten. Falls dies nicht fristgerecht erfolgt, ist eine Geldstrafe von 284 bis 1.133 Euro vorgesehen, jedoch kein Abzug von Punkten. Für den Eigentümer des Fahrzeuges besteht jedoch die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung einzureichen, in welcher er glaubhaft darlegen muss, dass er aus gerechtfertigtem Grund nicht in der Lage ist, die Daten des Fahrers mitzuteilen.

Wer wissen will, wie viele Punkte „noch vorhanden“ sind, kann diese unter der Telefonnummer 848782782 erheben. (Dabei handelt es sich nicht um eine grüne Nummer. Es fallen somit die mit dem eigenen Telefonanbieter angewandten Gebühren an.)

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die mit dem Führerschein zusammenhängenden Informationen im Internet einholen. Das Internetportal www.ilportaledellautomobilista.it ist vom zuständigen Ministerium für Infrastrukturen und Transport eingerichtet worden. Hier kann man nicht nur den aktuellen Punktestand in Erfahrung bringen, sondern auch einen Erinnerungsdienst per sms oder Mail einrichten, der zum Beispiel auf die Revision des Autos oder das Verfallsdatum des Führerscheins hinweist.

Übrigens: Wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Abzug von Punkten erfolgt, wird dem Inhaber des Führerscheines wieder die volle Punktezahl von 20 Punkten anerkannt. Wer für mehr als zwei Jahre einen Punktestand von mindestens 20 Punkten hat, erhält für jedes Folgejahr zwei weitere Punkte bis zur maximalen Punktezahl von 30 Punkten „gutgeschrieben“.

Falls Sie dieser Rechtstipp interssiert hat, lesen Sie auch gerne wie man unerwünschte Datenspuren aus dem Internet löscht.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Testament – Gesetzliche Erbfolge – Anspruch Pflichtteil – Kürzungsklage

Andreas Leiter

 

Maria J. aus dem Pustertal, Mutter von zwei Kindern, hatte zeitlebens ein besseres Verhältnis zu ihrem älteren Sohn Paul. Mit ihrem jüngeren Kind, Sebastian, gab es oft Streit. Deshalb beschloss sie, ein Testament zu verfassen, und ihrem älteren Sohn das gesamte Vermögen zu vermachen. Dazu kam es nicht mehr, sie verstarb ein paar Tage später. Als Paul und Sebastian sich zu einer Besprechung treffen, meint ersterer zum jüngeren Bruder: „Ich bekomme alles, das hat Mutter mir versprochen.“ Verunsichert sucht Sebastian J. seinen Anwalt auf.

 Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Wer die Erben einer verstorbenen Person sind und wie viel sie schlussendlich bekommen, hängt oftmals damit zusammen, ob der Erblasser (die verstorbene Person, in diesem Fall Maria J.) ein Testament verfasst hat oder nicht. Die testamentarische Erbfolge kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser in einem Testament über sein Eigentum verfügt hat. Damit ein Testament Gültigkeit und Wirksamkeit hat, muss es gewissen Formvorschriften entsprechen. In jedem Fall muss es, sollte es der Erblasser selbst verfassen, gänzlich handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.

Ein Erblasser kann im Laufe seines Lebens mehrere Testamente verfassen. Er kann ein bereits verfasstes Testament jederzeit widerrufen, ganz oder teilweise abändern. Liegen mehrere Testamente vor, gilt in der Regel jenes mit dem jüngsten Datum.

Der Erblasser kann im Testament über all seine Besitztümer frei verfügen, so wie es im vorliegenden Fall Maria J. beabsichtigt hatte. Das Testament an sich wäre gültig gewesen. Dennoch hätte Sebastian J. – auch gegen die Verfügungen des Testaments - seinen Pflichtteil geltend machen können: Ein Teil eines Erbvermögens steht nämlich laut Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben zu.

Zu den Pflichterben gehören die engeren Angehörigen: der Ehepartner, die Kinder, und die Vorfahren, falls der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hatte. Hier hat der Gesetzgeber der freien Verfügbarkeit über das Vermögen einen Riegel vorgeschoben: Diesen Pflichtteilsberechtigten wird von Rechts wegen eine Quote des Erbvermögens reserviert, denn das Recht auf den Pflichtteil kann durch ein Testament nicht verletzt werden. Der Erblasser kann nur über die Quote, die über den Pflichtteil hinausgeht, frei verfügen.

Pflichtteilsberechtigte, die zum Teil oder ganz übergangen worden sind, können sich mit der Kürzungsklage zur Wehr setzen. Mit dieser kann der übergangene pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Anspruch gegenüber den vom Erblasser bevorzugten Personen geltend machen.

Maria J. hat kein Testament verfasst. Die mündlichen Ausführungen genügen nicht, damit sich ein Erbe (in diesem Fall Paul J.) darauf berufen kann. Deshalb greift im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge nach italienischem Zivilgesetzbuch. Da der Ehemann bereits vorverstorben war, erben die Brüder je zur Hälfte das Vermögen ihrer Mutter.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand April 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Haftung für Schäden und Mängel bei Immobilien für die Baufirma und Verkäufer von Immobilien

Andreas Leiter

 

Im Jahr 2010 hat Paula W. von einer Immobilienfirma eine Wohnung gekauft. Diese wurde im Auftrag der Immobilienfirma von einer Baufirma erbaut, die mittlerweile in Konkurs gegangen ist. Fünf Jahre später bemerkt die Käuferin, dass in der Garage Wasser einsickert. Sie sucht ihren Anwalt auf und fragt, was sie jetzt tun kann.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Die Bestimmung des Art. 1669 des Zivilgesetzbuches sieht die Haftung des Bauunternehmens vor, wenn von diesem errichtete Bauwerke innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung grobe Baumängel aufweisen, welche die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Zerstörung in sich bergen.

Diese Norm gilt in den Fällen, in welchen der Verkäufer der Immobilie diese selbst errichtet hat (wenn also eine Baufirma ein Gebäude errichtet und im Anschluss verkauft). Sie greift aber auch dann, wenn der Verkäufer ein Bauunternehmen beauftragt hat, aber das Unternehmen unter seiner Weisungen das Gebäude errichtet, und er sich die Bauaufsicht zurückbehält. Unter diesen Voraussetzungen kann der Verkäufer auch in Fällen haftbar gemacht werden, in denen ein Dritter mit der materiellen Errichtung des Bauwerks beauftragt war.

Was sind grobe Baumängel? Als grober Mangel gilt alles, was die Substanz des Bauwerks so verändert, dass es den normalen Nutzen beeinträchtigt und langfristig Beeinträchtigungen der Bausubstanz nach sich ziehen kann. Darunter fallen natürlich Mängel, welche die Stabilität des Bauwerks beinträchtigen oder gar eine mögliche Einsturzgefahr zur Folge haben, aber auch Mängel, welche den normalen Gebrauch einschränken. Ein Beispiel für solche Mängel ist eine mangelhafte Isolierung, oder, wie im Fall von Paula W., einsickerndes Wasser in der Garage, das nicht nur unansehnlich ist, sondern die Stabilität der Mauern langfristig gefährden kann.

Im Fall von Paula W. hat die Baufirma mittlerweile Konkurs angemeldet.

Paula W. könnte als Rechtsnachfolgerin der Immobilienfirma, von der sie die Wohnung erworben hat, direkt gegenüber der Baufirma vorgehen, um diese für die bestehenden Mängel haftbar zu machen. Nachdem diese jedoch mittlerweile Konkurs angemeldet hat, wird sich dieser Weg als in der Praxis wenig sinnvoll erweisen.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen kann Paula W. jedoch auch gegenüber der Immobilienfirma vorgehen, sei es um Bestehen und Ausmaß des Baumangels feststellen zu lassen, und die Behebung der Mängel zu erwirken, sei es um eine Schadenersatzleistung zu erwirken. In diesem Fall ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen jedoch, dass die Immobilienfirma seinerzeit keine gänzlich passive Rolle bei der Errichtung des Gebäudes gespielt hat – sprich ihrerseits die Wohnung von der Baufirma schlüsselfertig erworben hat – sondern etwa die Errichtung des Gebäudes aktiv koordiniert, die Bauphase überwacht und/oder sich um die administrativen Belange (so z.B. die Ausarbeitung des Projekts, die Abgabe der Gesuche um Baukonzession etc.) gekümmert hat. Oder – was häufig der Fall ist, ein Mitarbeiter der Immobilienfirma mit den möglichen Käufern die Sonderwünsche für die Ausstattung der Wohnungen besprochen und diese wiederum an die Handwerker weitergeleitet hat. Sollte dem nicht so sein, hätte Paula W. nämlich nur die Gewährleistungsansprüche eines normalen Käufers, welche grundsätzlich nach einem Jahr ab Übergabe verjähren.

Achtung: Die Bestimmung laut Art. 1669 ZGB kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres ab Entdeckung zur Anzeige gebracht werden. Das Recht auf Schadenersatz verjährt dann ebenso innerhalb eines Jahres ab erfolgter Anzeige.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

Protokoll: Verena Duregger