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Rechtstipp

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Filtering by Tag: außervertragliche Haftung

Schadenersatz nach Skiunfall

Andreas Leiter

 

Herbert K. hat sich vor Kurzem mit seiner Tischlerei selbstständig gemacht. Viel Zeit für Hobbys bleibt nicht, der Einmannbetrieb fordert laufenden Einsatz. Ab und zu schafft es der 39-Jährige jedoch,  mit seinem Sohn Sven zum Skifahren zu gehen. Auch an einem Sonntag im Januar 2016 ist Herbert K., der ein erfahrener und guter Skifahrer ist, mit Sven auf dem Kronplatz unterwegs. Nachdem die beiden ein paar Pisten gefahren sind, machen sie am Rand der Talabfahrt eine Pause. Plötzlich sieht Herr K. einen gestürzten Skifahrer in ihre Richtung schlittern. Dem Tischler gelingt es noch, seinen Sohn wegzubugsieren, er selbst wird aber mitgerissen und kommt zu Sturz. Die Folgen sind gravierend: Das Kreuzband ist gerissen. Der Tischler kann vier Monate nicht arbeiten. Auch eine bleibende Invalidität von sieben Prozent wird festgestellt. Und nun?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wird bei einem Skiunfall jemand verletzt, sind die Folgen für den Betroffenen oft gravierend. Besonders im Fall von Herrn K., der während der Zeit des Krankenstandes keine Einnahmen erzielt hat. Da er sich mit seinem Betrieb gerade erst selbstständig gemacht hat und der einzige Mitarbeiter ist, traf ihn das doppelt. Denn zusätzlich zu dem viermonatigen Ausfall kam, dass er bereits an Land gezogene Aufträge an andere Tischler weitergeben musste und er dadurch nicht nur einen Geschäftsverlust erlitt, sondern auch einen Imageschaden. Sobald er seine Tätigkeit nach vier Monaten wieder aufnehmen konnte, kamen neue Aufträge nur schleppend ins Haus. Zudem blieb er für das ganze Jahr in seiner Arbeitsleistung durch die erlittene Verletzung auch weiterhin eingeschränkt.

Die Carabinieri, die den Unfallbericht erstellten, identifizierten den anderen Skifahrer, einen Urlauber aus Deutschland, als Unfallverursacher. Als solcher ist er für den Unfall verantwortlich und aufgrund der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften zur außervertraglichen Haftung zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet.

Der Verletzte kann einen Schadenersatzanspruch geltend machen, da der Beklagte die auf der Skipiste allgemein geltenden Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Zudem finden im vorliegenden Fall die spezifischen Bestimmungen des so genannten ital. Skipistengesetztes (Gesetz  Nr. 363 vom 24.12.2003) Anwendung.

Dieses schreibt unter Art. 9 vor, dass sich jeder Skifahrer so verhalten muss, dass er keine Gefahr für die anderen Pistenteilnehmer darstellt. Der nachfolgende Art. 10 schreibt dem Skifahrer, der vom Berg kommt, vor, seine Fahrbahn so zu wählen,  dass jeder Kontakt oder jede Unfallgefahr mit den talwärts positionierten Skifahrern vermieden wird.  Diese gesetzlichen Vorschriften entsprechen im Grunde den zehn FIS-Verhaltensregeln, die aufgrund ihrer internationalen Gültigkeit allgemeine Verbreitung haben.

Herbert K. kann deshalb gegen den Unfallverursacher alle ihm aus dem Unfall entstandenen Schäden geltend machen. Er kann Schadenersatz für den biologischen Schaden stellen, den er durch den Unfall erlitten hat. Diesen bestimmt ein Arzt, der als Sachverständiger eingesetzt wird. Er stellt die zeitweilige Invalidität (d.h. die Einschränkung während der Genesungsdauer) und die bleibende Invalidität (d.h. die bleibende Einschränkung von Körperfunktionen) fest. Ein weiterer Teil des Schadenersatzes ist das so genannte Schmerzensgeld, das als Prozentsatz des biologischen Schadens bestimmt wird.

Im Fall von Herbert K. war wesentlich, dass er den Ertragsausfall des eigenen Betriebes ausreichend dokumentieren und somit geltend machen konnte. Dazu wurden noch alle Spesen, die aufgrund des Unfalls für ihn entstanden sind, und die er dokumentieren konnte, vollständig rückerstattet.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand November 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Sachverständige für alpinen Skisport und Snowboarden

Andreas Leiter

 

In ein paar Wochen starten die Skigebiete in den Alpen in die neue Wintersaison. Für Experten aus verschiedenen Fachbereichen genau der richtige Zeitpunkt, um sich über Wissenswertes und neue Entwicklungen auf dem Gebiet zu informieren. In Bad Hofgastein kamen Richter, Anwälte, Sachverständige,  Skilehrer, Bergführer und Hersteller zum 8. Treffen der Sachverständigen für alpinen Skisport und Snowboarden zusammen.  Der Kongress wurde organisiert von Dr. Peter Eichelter, Senatspräsident des OLG Graz und den Rechtsanwälten Dr. Herbert und Dr. Marwin Gschöpf.

Dr. Andreas Leiter, Rechtsanwalt in Bruneck, Südtirol, gehörte zu den Referenten. Er sprach in einem Impulsreferat über die in Italien und in Südtirol geltenden Gesetzesbestimmungen und deren Anwendung in der Praxis.

Das sogenannte Skipistengesetz ist ein italienisches Alleinstellungsmerkmal: In allen anderen Alpenländern gelten bei Unfällen auf Skipisten die internationalen FIS-Regeln. In Italien wurde 2003 hingegen ein eigenes Gesetz erlassen, das die Verantwortungskriterien bei Skiunfällen festlegt. Hauptaugenmerk des Referates von Andreas Leiter war aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Gesetz in der  Anwendung durch die italienischen Gerichte in der Praxis hat und welche Abweichungen sich von den geltenden FIS-Regeln ergeben.

Einleitend zeichnete Leiter ein Bild der aktuellen Gesetzeslage. Zum einen ist in Italien das Staatsgesetz Nr. 363/2003 gültig. In Südtirol gilt darüber hinaus noch das Landesgesetz Nr. 14/2010. Dieses bestimmt die Verantwortung von Skipistenbetreibern zu allgemeinen Verpflichtung, die Sicherheit auf der Piste und am Pistenrand herzustellen, genauer. Skipistenbetreiber haben die spezifische Pflicht, die Benutzer vor Hindernissen auf der Piste und entlang des Pistenrandes zu schützen, auf Gefahrensituationen etwa durch Schilder aufmerksam zu machen und Sicherheitsvorrichtungen anzubringen. Skipisten müssen instand gehalten werden, auch temporäre Gefahrenquellen müssen angezeigt oder abgegrenzt werden, bei sonstiger Verantwortung des Betreibers für den Unfall eines Skifahrers. Tourengehern ist das Benützen der Pisten für den Aufstieg grundsätzlich nicht erlaubt, weder zu Betriebszeiten noch außerhalb dieser, etwa bei Nacht.

Das italienische Skipistengesetz sieht unter anderem gegenüber den FIS-Regeln, welche die Verantwortung bei Skiunfällen zwischen Skifahrern regeln, als Besonderheit vor, dass an Kreuzungen von Rechts kommende Skifahrer Vorfahrt haben (ähnlich dem Straßenverkehr). Im Falle eines Zusammenstoßes zweier Skifahrer wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder im gleichen Ausmaß zur Verursachung des entstandenen Schadens beigetragen hat. Diese beide angeführten Regelungen stehen im Widerspruch zu den in Europa bzw. weltweit geltenden Fis-Regeln.

Im Anschluss an den Vortrag entwickelte sich eine rege Diskussion über dieses Thema. Die meisten Teilnehmer sahen darin einen Nachteil, da sich ein einzelner Staat durch seine Eigenregelung vom Regelwerk der FIS abkoppelt. In allen anderen Ländern, in denen Ski gefahren wird, gilt gerade dieses als internationaler Standard bei Haftungsfragen in einem Skiunfall. Positiv bewertet wurde hingegen der Umstand, dass in Italien durch ein Gesetz die Pflichten des Skipistenbetreibers detailliert geregelt werden.

Neben der Frage um die Besonderheit der italienischen Skigesetzgebung standen auch weitere Themen auf dem Programm :. Dr. Veit Senner, Professor an der TU München, sprach zum Thema „Aufklärung von Skiunfällen“ und ging auf die modernen Ansätze in der Rekonstruktion einer Unfalldynamik ein. Dr. Thomas Christian Gasser, Professor an der KTH Stockholm, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Helme und Protektoren – biomechanische Auswirkungen bei Anprall und Sturz“. Dabei unterstrich er, dass jede Art von Protektor einen bestimmten Zweck erfüllt und passgenau sein muss, andernfalls kann der Schutz selbst sogar eine Gefahrenquelle darstellen. Der Sachverständige für Wintersportgeräte, Dr. Egon Zveglic, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Konstruktion von Alpinskiern und ihre Eigenschaften“ und gab einen Ausblick, in welche Richtung sich die Technik von Ski, Bindung und Skischuh entwickeln wird.

Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt und Skisachverständiger mit Kanzlei in Velden (A) hat das Resultat der Tagung in einem Bericht zusammengefasst, welcher in der Ausgabe Nr. 16/2017 der Zeitschrift ZVR erschienen ist.

 

Auf dem Foto v.l.n.r.:  Herbert Gschöpf, Thomas Christian Gasser, Andreas Leiter, Egon Zveglic, Marwin Gschöpf, Veit Senner.

 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

(November 2016)