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Trunkenheit am Steuer und Zulassung zu gemeinnütziger Arbeit

Rechtstipp

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Trunkenheit am Steuer und Zulassung zu gemeinnütziger Arbeit

Andreas Leiter

Nach der Arbeit auf ein Bier: Wer macht das nicht manchmal gerne? Herr K. aus St. Lorenzen trifft sich jeden zweiten Donnerstag im Monat mit seinen Kollegen in einer Bar. Doch dieses eine Mal bleibt es nicht bei “einem” Bier. Als er um 23 Uhr in sein Auto steigt, hat er nur einen Kilometer Fahrt vor sich. Nach Hause kommt er nicht: Polizeikontrolle. Die Beamten führen einen Alkoholtest durch. Das Ergebnis: ein Alkoholgehalt von 1,73 g/l und 1,83 g/l. Der Führerschein wird Herrn K. entzogen, sein Fahrzeug beschlagnahmt. Herr K. ist Koch und auf sein Auto angewiesen. Was sind jetzt die wichtigen Schritte?


Rechtsanwalt Andreas Leiter: Im Fall von Herrn K. geht es darum, den Schaden zu minimieren. Das ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Etwa, wenn der Fahrzeuglenker keinen Unfall verursacht hat. Es gilt, noch in der Erhebungsphase einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen und zwar bevor der Staatsanwalt die Erhebungen abschließt und Anklage gegen den Autofahrer erhebt.

Wird dieser Antrag eingereicht, wird damit zwar die Verurteilung beantragt, jedoch als Ersatz für die Haft- und Geldstrafe (die bei Trunkenheit am Steuer ab einer gewissen Promillegrenze in der Regel unvermeidbar ist) die Ableistung gemeinnütziger Arbeit. Dies ist in ausgewählten Gemeinden, in Pflegeheimen oder geschützten Werkstätten möglich. 

Stimmt der Richter dem Antrag zu, legt er mit dem Strafbefehl die Anzahl der  Arbeitsstunden fest, die an den Wochenenden oder während der Feiertage abgeleistet werden können. Manche nehmen sich auch Urlaub, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. 

Nach Ableistung der Stunden wird der Richter für die Vorerhebungen einen Beschluss fassen. Er erklärt das Erlöschen der strafbaren Handlung im Sinne der neuen Straßenverkehrsordnung (Art. 186 Abs. 9-bis GvD 285/1992 in geltender Fassung): Konkret wird darin festgehalten, dass dem Angeklagten die Übertretung nach Art. 186 Abs. 1 und 2 Buchst. c) der Straßenverkehrsordnung vorgehalten wird, weil er ein Fahrzeug gelenkt hat im Zustand der durch den Genuss von alkoholischen Getränken hervorgerufenen Trunkenheit und mehr als 1,5 g/l; dass er zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Sinne von Art. 186 abs. 9-bis Straßenverkehrsordnung zugelassen wurde; dass er die gemeinnützige Arbeit erfolgreich geleistet hat und somit die Strafe abgegolten ist.

Warum ist diese Art des Vorgehens ratsam?

  1. Die Straftat wird als erloschen erklärt. Das bedeutet, der Vorfall hat für die Zukunft fast keine konkreten negativen Auswirkungen. Der Autofahrer muss keine Gefängnis- oder Geldstrafe ableisten, es wird auch keine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, da keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

  2. Die Verwaltungsstrafe der Aussetzung des Führerscheins wird auf die Hälfte der Dauer herabgesetzt. Ein Führerschein, der zum Beispiel aufgrund der Schwere der Tat gemäß den Bestimmungen für 24 Monate entzogen werden müsste, wird dem Autofahrer 12 Monate nach dem Vorfall zurückgegeben, falls er die Arbeit bereits geleistet hat. 

  3. Die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeuges wird widerrufen und die Rückgabe des Fahrzeuges verfügt. Die Versteigerung des Autos wird somit abgewendet.

Dieser Fall ist beispielhaft dafür, dass es für Rechtsanwälte in manchen Situationen darum geht, den Schaden für die Mandanten zu minimieren. Denn nicht immer ist ein Freispruch möglich, wenn ein Mandant einen Fehler gemacht hat, der wie eben Trunkenheit am Steuer strafrechtlich relevant ist.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand März 2021)

Protokoll: Dr. Verena Duregger