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Skirecht – verpflichtende Haftpflichtversicherung

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Skirecht – verpflichtende Haftpflichtversicherung

Andreas Leiter

Gestern war ich mit meiner Familie am Kronplatz in Reischach Skifahren. An der Kasse habe ich die Liftkarten für mich und meine Familie für das Wochenende gekauft. Der Mitarbeiter der Kronplatz AG hat mich gefragt, ob ich mit dem Skipass auch die Versicherung abschließen möchte. Da bin ich unsicher geworden: Eigentlich habe ich für die Familie  ja eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Zur Sicherheit habe ich den Versicherungsschutz aber gleich mit erworben. Aber war das überhaupt nötig?

Kurz zum Stand der Dinge: Am 28. Februar 2021 wurde in Italien  das gesetzesvertretende Dekret  Nr. 40/2021 verabschiedet. Dieses nimmt die Anpassung und teilweise Neuregelung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Skisports vor und ersetzt zumindest teilweise das „alte Skipistengesetz“ aus dem Jahr 2003.

Diese „neue“ Gesetzesbestimmung gilt im gesamten Staatsgebiet und ausdrücklich auch in der Autonomen Provinz Bozen, soweit kompatibel mit den Bestimmungen laut Autonomiestatut. 

Eine der Neuerungen betrifft die Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtpolizze. Jeder Skifahrer, der eine Skipiste in einem Skigebiet befährt, muss über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen. Diese deckt die zivilrechtliche Verantwortung des Skifahrers ab, wenn er Dritten einen Schaden zufügt.

Im Besonderen aber enthält die Bestimmung des Art. 30 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28/02/2021 - Nr. 40 nicht nur die Verpflichtung, dass der  Skifahrer, der die alpinen Skipisten nutzt, eine gültige Versicherung besitzen muss, die seine zivilrechtliche Haftung für Schäden oder Verletzungen, die Dritten zugefügt werden, abdeckt. Auch der Betreiber eines Skigebietes hat die Pflicht, seinen Kunden beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder an Sachen zur Verfügung zu stellen.

Der Skifahrer muss also über eine Polizze verfügen und der Betreiber muss diese auch an der Kassa anbieten. Der Skifahrer kann die entsprechende Haftpflichtpolizze zusammen mit dem Skipass oder Tageskarte erwerben. 

Der Kauf der Polizze zusammen mit dem Skipass oder Tageskarte ist jedoch nicht verpflichtend, da jeder Skifahrer bereits über eine eigene, geeignete Polizze verfügen kann. 

Es ist somit ratsam, vor Beginn der Wintersaison zu klären, ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden, die in Ausübung des Skisports entstehen können,  auch deckt (wovon in der Regel auszugehen ist). 

Zudem kann jeder Skifahrer erwägen, eine einfache Kopie dieser Polizze oder die Nummer derselben beim Skifahren mitzunehmen oder die Polizze mit dem Mobiltelefon abzufotografieren. In den Bestimmungen ist nämlich vorgesehen, dass bei Missachtung der Verpflichtung über eine gültige Haftpflichtpolizze zu verfügen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 bis 150 Euro fällig wird und der Skipassbzw. die Tageskarte eingezogen wird. Ich muss jedoch anmerken, dass mir diesbezüglich bislang weder eine Kontrolle noch die Ausstellung einer Verwaltungsstrafe bekannt ist (Stand November 2023)

Übrigens:  Auch im Skirecht wird, ähnlich wie im Straßenverkehr, im Falle eines Zusammenstoßes zwischen Skifahrern nun von einer paritätischen Verantwortung ausgegangen. Das heißt, es liegt am Geschädigten, die alleinige Verantwortung des anderen Skifahrers zu beweisen.

Möchten Sie mehr zum Thema wissen? Sie erreichen uns unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand: November 2023)