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Sorgerecht und Besuchsrecht für gemeinsame Kinder – Trennung der Eltern

Rechtstipp

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Sorgerecht und Besuchsrecht für gemeinsame Kinder – Trennung der Eltern

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wie ist die Sache mit dem Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder in Fällen wie unserem eigentlich geregelt und welche anderen Entscheidung müssen in Bezug auf die Kinder getroffen werden?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern nicht oder nicht mehr zusammen wohnen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zuerkannt wird. Das bedeutet, dass sie zusammenarbeiten und während des Heranwachsens der Kinder gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Alltägliche Entscheidungen, wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, kann in der Regel jener Elternteil treffen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Alle anderen Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, etwa die Art der Ausbildung oder die Nutzung von Zusatzangeboten für die Ausbildung, müssen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Die absolute Ausnahme ist das alleinige Sorgerecht von nur einem Elternteil; eine solche Entscheidung muss von einem Gericht spezifisch überprüft und begründet werden.

Wenn die Eltern wie im Fall von Viktoria und Günther W. nicht mehr zusammen wohnen, stellt sich neben der Frage zum Sorgerecht auch jene nach der vorwiegenden Unterbringung der Kinder. Es muss geklärt werden, wo die Kinder hauptsächlich wohnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Elternteil das Recht hat, die Kinder zu sehen; ebenso hat jedes Kind das Recht, zu beiden Eltern und deren Ursprungsfamilien, also Oma und Opa, einen aktiven und dauerhaften Bezug zu erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wahlmöglichkeit: Die Eltern haben nicht nur das Recht, sich um ihre Kinder zu kümmern, sondern auch die Pflicht. Es ist nicht möglich, dass ein Elternteil darauf verzichtet, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Gleichzeitig ist es grundsätzlich nicht erlaubt, dass ein Elternteil verhindert, dass das andere Elternteil die Kinder sehen kann.

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Gericht, bei welchem Elternteil und in welcher Wohnung das Kind vorrangig oder hauptsächlich untergebracht wird. Dabei wird versucht, den Kindern den Verbleib in der die bisherigen Familienwohnung zu ermöglichen, um die Änderungen, denen ihr Leben durch die Trennung der Eltern unterworfen ist, möglichst gering zu halten.

Um den Kontakt und den Umgang der Kinder auch mit jenem Elternteil, bei welchem sie nicht vorrangig wohnen, zu garantieren, muss das Besuchsrecht dieses anderen Elternteils geregelt werden. Das Besuchs- und Umgangsrecht bzw. die Besuchs- und Umgangspflicht umfasst üblicherweise Nachmittage oder ganze Tage während der Arbeitswoche und eine spezifische Wochenendregelung, die auch Übernachtungen mit einschließt. Auch für die Feiertage, Ferien und Urlaube kann eine detaillierte Regelung vorgenommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer sogenannten freien Besuchs- und Umgangsregelung, bei welcher sich die Eltern von Fall zu Fall darüber einigen, wann der nicht mit den Kindern zusammen lebende Elternteil die Kinder besucht bzw. zu sich nimmt.

Das Umgangsrecht kann vielfältig gestaltet sein: Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kind eine Woche beim einen und die darauf folgende Woche beim anderen Elternteil wohnt. Auch ein wechselnder Aufenthalt der Eltern im Familienhaus, in welchem die Kinder vorwiegend leben, ist möglich. Dies bedeutet, dass sich jeder Elternteil während der Woche, in der das Kind bei ihm ist, vollständig um alle anfallenden Belange des Kindes kümmern muss. Solche Lösungen sind jedoch derzeit noch die Ausnahme.

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(Stand August 2016)
Protokoll: Dr. Verena Duregger