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Vieles neu im Skirecht: Alkoholverbot auf der Piste und verpflichtende Versicherung

Rechtstipp

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Vieles neu im Skirecht: Alkoholverbot auf der Piste und verpflichtende Versicherung

Andreas Leiter

Den ganzen Tag auf der Piste verbracht und als Höhepunkt den Einkehrschwung genießen: Das kommt für viele dem perfekten Skitag gleich. Geht es nach dem Gesetzgeber ist damit ab sofort Schluss: im trunkenen Zustand ist Skifahren nun verboten – und mehr als das: Jeder Skifahrer muss über eine Haftpflichtpolizze verfügen, die im Falle eines Unfalls greift. Das Wichtigste zu diesen weitreichenden Änderungen im Überblick

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Mit dem gvD. Nr. 40/2021 wurde das „alte Skipistengesetz“ aus dem Jahr 2003 zumindest teilweise ersetzt. Eine der weitreichenden Neuerungen betrifft die Einführung eines Alkoholverbotes und anderer Suchtmittel auf der Skipiste. Genauer: Es ist nun gesetzlich verboten, alkoholisiert oder unter Einfluss anderer Suchtmittel die Skipiste zu befahren. Die Kontrollen können durch die Polizei, Carabinieri, Finanzpolizei und die Ortspolizei festgestellt werden. Sollte ein Test durch einen tragbaren Alkomat positiv ausfallen oder ein begründeter Verdacht des Verstoßes bestehen, kann der Skifahrer  in die nächstgelegene Polizeistation oder ins Krankenhaus gebracht werden, um dort einer Untersuchung unterzogen zu werden, wie man sie von der Straßenverkehrsordnung kennt.

Im Straßenverkehr gehen die Ordnungskräfte bei Kontrollen ähnlich vor. Anders als im Straßenverkehr aber hat ein Verstoß nicht automatisch strafrechtliche Relevanz. Es wird jedoch eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 250 bis 1.000 Euro verhängt. Bei schwerwiegenden Fällen kann auch die Tageskarte eingezogen oder der Skipass für bis zu drei Tage ausgesetzt werden. Ins Tal aber kann man mit der Bahn noch fahren. 

Ebenfalls in Anlehnung an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber eine verpflichtende Haftpflichtpolizze für alle Skifahrer, die eine Piste in einem Skigebiet befahren, eingeführt. Diese sichert den Skifahrer im Fall eines Unfalls mit einem anderen Skifahrer auf der Piste finanziell ab: Wenn ich auf der Piste schuldhaft einem Dritten einen Schaden zufüge, hafte nicht ich persönlich mit meinem Vermögen, sondern die Versicherung zahlt an meiner Stelle dem Geschädigten den Schaden. 

Die entsprechende Haftpflichtpolizze kann zusammen mit dem Skipass oder der Tageskarte erworben werden, und ist vom Skipistenbetreiber an der Kassa zur Verfügung zu stellen. Bevor Sie an der Tageskasse diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, prüfen Sie, ob zum Beispiel Ihre Familienhaftpflichtversicherung für diese Schäden aufkommt. Somit vermeiden Sie doppelte Kosten und eine unnötige doppelte Versicherungsdeckung. 

Bei Missachtung dieser Verpflichtung ist eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 bis 150 Euro fällig, sowie die Einziehung des Skipasses bzw. der Tageskarte. 

In diesem Zusammenhang noch erwähnenswert ist überdies, dass nun auch im Skirecht, ähnlich wie im Straßenverkehr, im Falle eines Zusammenstoßes zwischen Skifahrern von einer paritätischen Verantwortung ausgegangen wird. Das heißt: Es liegt am Geschädigten, die alleinige Verantwortung des anderen Skifahrers zu beweisen. Aber dazu bei Gelegenheit in einem weiteren Rechtstipp mehr. 

Wenn Sie weitere Fragen haben oder einen Beratungstermin vereinbaren möchten, können Sie uns gerne kontaktieren: info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand: 30. November 2021)