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Mein Foto auf Facebook – und nun?

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Mein Foto auf Facebook – und nun?

Andreas Leiter

Mein minderjähriger Sohn war im vergangenen Jahr mit der Schule auf einem Besuch im Museum. Auf dessen Facebookseite habe ich mein Kind nun auf einem Bild entdeckt. Das passt mir ganz und gar nicht. Was kann ich tun?Andreas Leiter: Grundsätzlich darf das Foto einer Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht, nicht veröffentlicht werden. Das heißt, es darf nicht in einer Zeitung, einer Broschüre, einem Katalog oder im Netz erscheinen, außer, es liegt eine Rechtfertigungsgrund vor. 

Ein solcher Grund liegt natürlich immer dann vor, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung gegeben hat. Ein Rechtfertigungsgrund besteht aber auch, wenn das Bild im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung oder im öffentlichen Raum entstanden ist und es die erkennbare Person eher zufällig darstellt. 

Was heißt nun zufällig? Zufällig dargestellt ist die Person dann, wenn sie aus dem Foto entfernt werden kann und dieses seinen Grundcharakter dennoch beibehält. Ist die abgebildete Person weder entfern- noch einfach austauschbar, dann ist die Bedingung nicht erfüllt. Ist eine Person nicht zu erkennen (beispielsweise weil sie von hinten fotografiert wurde), ist keine Zustimmung notwendig, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Kind oder um einen Erwachsenen handelt. 

Bildet ein Foto erkennbar einen Minderjährigen ab, so ist es notwendig, dass die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung geben. Im Fall von professionellen Fotoproduktionen erfolgt das zum Beispiel über eine Einverständniserklärung. Ein kleiner Fallstrick lauert auch hier: Gibt nur ein Elternteil schriftlich seine Zustimmung ist es ratsam, sich zu erkundigen, ob auch der andere Elternteil nichts dagegen einzuwenden hat. Es mag sich dabei um Einzelfälle handeln, aber es hat schon Gerichtsverfahren gegeben, die diese Uneinigkeit zwischen zwei Elternteilen über die Zustimmung zum Gegenstand hatten. 

Bei der Abbildung eines Jugendlichen sollte zusätzlich auch seine Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt werden, auch schon aus Respekt diesem gegenüber. 

Im vorliegenden Fall hatte zwar die Lehrperson allgemein ihre Zustimmung gegeben. Das reicht natürlich nicht aus. Es ist nicht die begleitende Lehrperson, die über die persönlichen Rechte eines Minderjährigen verfügt, sondern ausschließlich die Eltern. Bei einem Jugendlichen ist es natürlich auch dieser selbst. 

Da Ihr Kind im vorliegenden Fall klar erkennbar und die einzige abgebildete Person war, konnte die gesamte Angelegenheit mit einem Schreiben an die Museumsdirektion geklärt werden. 

Haben Sie weitere Fragen zum dargestellten Thema, oder wünschen Sie zu ähnlichen Fragen weitere Auskünfte? Dann vereinbaren Sie gerne mit mir ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand April 2020)