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Rechtstipp

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Strafanzeige - Eintrag ins Strafregister verhindern?

Andreas Leiter

Anzeige - Gewährungsprobe: Wie kann ich eine Eintragung ins Strafregister verhindern?

Mit ein paar Freunden will Philipp K. den Maturaabschluss feiern und trifft eine fatale Entscheidung: Über einen Bekannten besorgt er für seine drei Kumpels und sich ein paar Ecstasy-Pillen. Schon auf der Hinfahrt zur Party geraten sie in eine Polizeikontrolle. Weil die jungen Männer auffällig nervös reagieren, schöpfen die Beamten Verdacht und führen eine Personenkontrolle durch. Sie finden die Pillen. Am nächsten Tag sucht Philipp K. in Begleitung seines Vaters einen Rechtsanwalt auf. Der junge Mann ist gerade auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Wird diese Sache eine Auswirkung darauf haben?

Strafverteidiger Marco Lo Buono: Eine strafrechtliche Verurteilung bringt eine Eintragung ins Strafregister mit sich. Diese kann, wie im Fall von Philipp K., aufgrund des Besitzes von Drogen erfolgen. Für den jungen Mann hätte das nicht unwesentliche Folgen. Viele Arbeitnehmer schrecken davor zurück, jemanden einzustellen, der wegen Drogenbesitzes oder Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde – selbst wenn es sich um eine einmalige Jugendsünde handelt.

Es ist in diesem Fall ratsam, eine so genannte Gewährungsprobe in Betracht zu ziehen. Diese sog. messa alla prova ist laut Art. 168-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgesehen und zieht die Aussetzung des Strafverfahrens nach sich. Während der Aussetzung muss der Beschuldigte die negativen Folgen seiner Tat nach Möglichkeit beseitigen, Schadenersatz zahlen, sowie, in der Substanz, gemeinnützige Tätigkeit ableisten.

Was heißt das konkret?

Mit der Zulassung zur Gewährungsprobe – die der Anwalt beantragen kann - wird das eingeleitete Strafverfahren also ausgesetzt und der Angeklagte dem UEPE (ufficio di esecuzione penale esterna) anvertraut, damit dieses ein für ihn zugeschnittenes Programm ausarbeitet. Die Gewährungsprobe beinhaltet zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf ausgelegt sind, die Folgen der Straftat zu reduzieren oder zu beseitigen (im Fall von Philipp K. könnte dies etwa durch den Besuch eines Kurses zur Drogenprävention passieren – dies wird jedoch nicht von jedem Richter verlangt). Andere Maßnahmen sind etwa gemeinnützige kostenlose Arbeit (zwischen 20 bis 360 Stunden), die Entschädigung etwaig entstandenen Schadens (Beispiel: ein Unternehmer, der wegen eines Arbeitsunfalls eines Angestellten strafrechtlich verurteilt wird, müsste diesem den entstandenen biologischen Schaden ersetzen), gegebenenfalls eine Mediation mit dem Opfer der Straftat. Möglich sind auch eine Reihe von Auflagen (etwa das Verbot gewisse Lokale zu besuchen).

Bei positiver Ablegung dieser Gewährungsprobe, wird die Straftat als erloschen erklärt, das heißt es wird keine negative Eintragung ins Strafregister vorgenommen.

Die messa alla prova ist nur dann anwendbar, wenn die Straftat nicht mit einer Haftstrafe von über vier Jahren geahndet wird. Das heißt, dass der Richter nach Beantragung derselben zuerst abstrakt prüfen wird, ob die zur Last gelegte Straftat konkret mit weniger als vier Jahren Haftstrafe geahndet wird). Auch kann sie nur ein einziges Mal gewährt werden.

Eile ist geboten: Der Antrag muss innerhalb der vorgesehenen Fristen im laufenden Strafverfahren gestellt werden, bei Zustellung eines Strafdekretes innerhalb der Frist von 15 Tagen für den Widerspruch.

Und: Sollte sich jemand nicht an die Auflagen des ausgearbeiteten Programms halten, kann der Richter jederzeit die Gewährungsprobe widerrufen.

 Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, welches die Folgen von Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer sind oder  wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

(Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

 

 

 

Trunkenheit am Steuer - Führerscheinentzug: Was sind die Folgen?

Andreas Leiter

 

Mit einem befreundeten Ehepaar besuchen Georg Z. und seine Frau ein Konzert. Im Anschluss beschließen sie, auf den schönen Abend anzustoßen. Es bleibt nicht bei einem Getränk. Trotzdem setzt sich Georg Z. hinters Steuer. Weit kommt er nicht: Nur ein Dorf weiter gerät er in eine Polizeikontrolle. Die Beamten veranlassen einen Test. Ergebnis: 0,85 Promille. Was kommt jetzt auf ihn zu? Gleich am Montag sucht Georg Z.  seinen Rechtsanwalt auf.

Rechtsanwalt Andreas Leiter: Trunkenheit am Steuer liegt ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille im Blut vor. Welche Konsequenzen nun auf den Fahrzeuglenker zukommen, hängt wesentlich vom festgestellten Alkoholgehalt fest. Liegt er im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille wird eine Verwaltungsstrafe ausgestellt und der Führerschein zwischen drei und sechs Monate entzogen.

Im Fall von Georg Z. greift die nächste Stufe: Denn ab einem Alkoholgehalt von über 0,8 Promille wird auch strafrechtlich ermittelt. Liegt er zwischen 0,8 und 1,5 Promille wird die Übertretung mit einer Geldbuße und einer Haftstrafe geahndet. Zudem wird der Führerschein grundsätzlich für die Dauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr entzogen.

Strafrechtliche Relevanz hat die Übertretung auch bei einem festgestellten Alkoholgehalt von über 1,5 Promille (mit empfindlicheren Strafen natürlich und einem Führerscheinentzug von grundsätzlich einem Jahr bis zwei Jahren) – hier wird als Zusatzstrafe jedoch auch das Fahrzeug im Eigentum des Verurteilten eingezogen und zur Versteigerung freigegeben. Hat der Verurteilte die Übertretung nicht am Steuer seines eigenen Fahrzeugs begangen, wird stattdessen die Dauer des Führerscheinentzuges verdoppelt.

Dann gibt es noch eine Reihe von Maßnahmen, die der italienische Gesetzgeber zum Eindämmen von so genannten Disko-Unfällen gesetzt hat: Verursacht ein Fahrer im Zustand der Trunkenheit einen Unfall, werden die Strafen verdoppelt. Wird die Übertretung zwischen 22 Uhr und 7 Uhr festgestellt, werden die Geldbußen erhöht. Georg Z. hat zwar keinen Unfall verursacht, die Kontrolle wurde aber um 23.30 Uhr durchgeführt. Auch das gilt es zu berücksichtigen.

Georg Z. hat gut daran getan, sich zeitnah bei seinem Anwalt zu melden. Dieser kann, noch während bei der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren behängt, bewerten, ob ein Widerspruch gegen die Vorhaltung von Trunkenheit am Steuer eingelegt werden kann und welche Erfolgsaussichten gegebenenfalls bestehen. Es ist in keinem Fall ratsam, die strafrechtliche Verurteilung einfach abzuwarten.

Für viele Betroffene ist der Entzug der Fahrerlaubnis das Hauptproblem. Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung, ob die Geld- und Haftstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Dauer des Führerscheinentzuges halbiert wird und dem Fahrer das konfiszierte Fahrzeug zurückgegeben werden kann.

Übrigens: Eine Besonderheit betrifft die Führerscheinneulinge (neopatentati) in den ersten drei Jahren nach Erlangen des Führerscheins, Berufsfahrer des Waren- und Personentransports sowie Fahrer eines Fahrzeugs von über 3,5 Tonnen: Sie dürfen die 0,0 Promille-Grenze nicht überschreiten. In anderen Worten: Sie dürfen überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen und dann ins Fahrzeug steigen, wenn sie ihren Schein nicht verlieren wollen.

Falls Sie dieser Rechtstipp interessiert hat, lesen Sie auch, wie man den Punktestand des Führerscheins schnell in Erfahrung bringt, oder in welchem Fällen man bei Vorliegen einer Straftat die sog. Bewährungsprobe als Alternative in Betracht ziehen sollte.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand Juli 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Kaufvertrag – Kaufvorvertrag – Nichterfüllung durch den Käufer – Angeld und Schadenersatz

Andreas Leiter

 

Annemarie F. aus St. Vigil in Enneberg ist Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung. Aus finanziellen Gründen beschließt sie, die Wohnung zu verkaufen. Es dauert nicht lange, bis sie einen Käufer findet: Herbert K. Dieser will nur vorab noch die Finanzierung klären. Frau F. bereitet gemeinsam mit ihrem Anwalt den Kaufvorvertrag vor, in dem eine Frist für den Abschluss und 15 Prozent des Kaufpreises als Angeld festgelegt werden, In der Folge lässt die Wohnungseigentümerin den von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvorvertrag registrieren. Plötzlich vertröstet Herbert K. Frau F. von Woche zu Woche – schließlich kauft er die Wohnung doch nicht. Verärgert wendet sich Annemarie F. an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Andreas Leiter:  Bei einem Haus- oder Wohnungskauf ist es gängige Praxis, dass beide Parteien einen Vorvertrag abschließen, bevor sie vor dem Notar den endgültigen Kaufvertrag unterzeichnen. Diese Notwendigkeit ergibt sich häufig, weil der Käufer zunächst die Finanzierung, die urbanistische Richtigkeit oder den Grundbuchstand klären will, bevor er die Immobilie kauft.

Beim Vorvertrag handelt es sich also um einen gängigen Zwischenschritt, durch den sich beide Vertragsparteien verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag abzuschließen. Dieser muss vor einem Notar von beiden Parteien unterschrieben und in der Folge im Grundbuch eingetragen (Fachterminus: einverleibt) werden. Der Vorvertrag muss alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages beinhalten und stellt für beide Seiten eine Sicherheit dar, dass es zum späteren Zeitpunkt auch tatsächlich zum Abschluss des Kaufvertrages kommt.

Ein Angeld zur Bestätigung ist eine Form von Anzahlung und zusätzliche Garantie für den Verkäufer. Dabei wird ihm bei Abschluss eines Vertrages eine bestimmte Geldsumme übergeben, die bei Erfüllung auf den geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird. Salopp könnte man sagen, dass es sich dabei um eine Anzahlung handelt.

Tritt der Käufer vom Vorvertrag zurück, erfüllt das Angeld eine Garantiefunktion, da der Verkäufer diese Summe behalten kann. Es erfüllt somit den Zweck einer „Selbsthilfemaßnahme“.

Für den Verkäufer ist die Klausel eines Angelds also immer von Vorteil. Erfüllt die kaufversprechende Partei ihre Verpflichtung zu kaufen nicht innerhalb der im Kaufvorvertrag vorgeschriebenen Frist, kann der Verkäufer ohne Notwendigkeit weiterer Schritte im Wege der Entschädigung das Angeld behalten.

Natürlich ist das Angeld auch ein Schutz für den Käufer: Kommt der Hauptvertrag bis zum vorgegeben Zeitpunkt aufgrund einseitigen Verschuldens des Verkäufers nicht zustande, kann der Käufer die doppelte Summe des geleisteten Angeldes zurückfordern.

Ist ein Angeld im Vorvertrag vorgesehen, sind zusätzliche Schadenersatzforderungen in der Regel ausgeschlossen. Die Bestimmung des Art 1385 ZGB verfügt, dass eine Partei nicht gleichzeitig das Angeld behalten (oder das doppelte Angeld zurückfordern) und zusätzlich noch einen entstandenen Schaden einklagen darf. Einzige Ausnahme: Die kaufversprechende Partei bewohnt nach Abschluss des Kaufvorvertrages bereits die Liegenschaft – und ist säumig. In diesem Fall muss sie auch für jene Schäden aufkommen, die aus der mangelnden Verfügbarkeit der Liegenschaft resultieren.

Alternativ zum Rückbehalt des Angeldes bzw. der Forderung auf das doppelte Angeld, kann die jeweilige Partei, die zur Vertragserfüllung bereit ist, auch vor Gericht ein Verfahren anstrengen, das die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vorvertrag zum Gegenstand hat bzw. den Abschluss des nicht abgeschlossenen Hauptvertrages durch ein gerichtliches Urteil erwirken soll.

Annemarie F. bleiben also zwei Möglichkeiten. Sie kann das Angeld in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises behalten oder ein Verfahren vor Gericht einleiten, das den Verkauf der Immobilie erwirken soll.

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 (Stand Februar 2018)

Protokoll: Verena Duregger

Behandlungsfehler: Was muss ich beachten, wenn ich den Arzt wechsle?

Andreas Leiter

 

Im Juni 2016 leidet Sara Meier plötzlich an heftigen Zahnschmerzen. Da sie erst vor kurzem ins Pustertal gezogen ist, sucht sie einen ihr bis dahin unbekannten Zahnarzt auf. Dieser beginnt sofort mit der Behandlung, die sich über mehrere Sitzungen fortsetzt. Die Schmerzen bleiben jedoch auch in Der Folge bestehen – trotz weiterer Versuche, die Behandlung gezielt darauf auszurichten. Frau Meier hat weiterhin ständig Beschwerden im Bereich des Kiefers, schlimmer noch, es kommen neue Beeinträchtigungen dazu: Sie beißt sie sich beim Kauen ständig auf die Lippe, hat Kopfschmerzen und Verdauungsprobleme. Aufgrund dieser Situation verliert sie das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt. Sie wendet sich an einen anderen Arzt, der ihr zwischenzeitlich empfohlen wurde. Dieser stellt fest, dass dringend weitere Eingriffe notwendig sind, da Frau Meier ansonsten einen Teil ihrer Zähne verlieren könnte. Verunsichert und ratlos wendet sie sich an ihren Anwalt.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: In der medizinischen Versorgung von Patienten stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob der behandelnde Arzt mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, oder ob ihm Fehler unterlaufen sind. Diese können zum Beispiel in einer falschen Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl der Behandlungsmethode, etwa weil eine nicht indizierte Technik oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Methode gewählt wird. Darüber hinaus können dem behandelnden Arzt Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Durchführung der Behandlung unterlaufen. Im Fall von Frau Meier ist es laut neu konsultiertem Zahnarzt notwendig, gleich mit der Behandlung zu beginnen, um weitere Schäden und das Andauern von Schmerzen zu verhindern. Dies stellt die Patientin vor ein Problem: Wird sofort mit der Behandlung begonnen, könnte es schwieriger werden, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Bestand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Trotz der Schmerzen ist es deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein so genanntes Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass kein ordentliches, vollständiges Zivilverfahren durchgeführt wird, sondern lediglich ein kürzeres Verfahren, welches sich in der Substanz auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. In diesem Sinn benennt der Richter einen Amtssachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der verschiedenen Aspekte technischer bzw. medizinischer Natur. Dem Kläger (in diesem Fall dem Patient) und dem Beklagten (Arzt) steht es frei, selbst auch einen Parteisachverständigen beizuziehen.

Der Amtssachverständige nimmt in der Regel Einsicht in die gesamten Behandlungsunterlagen und untersucht den Patienten. In der Folge stellt er fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Falls er vom Richter dazu aufgefordert wird, bemisst er auch den entstandenen Schaden (in der Regel bestehend aus dem geschätzten Kostenaufwand zur Schadensbehebung, sowie einem Schmerzensgeld).

Bisher stellte die Einleitung eines solchen, verkürzten Beweissicherungsverfahrens eine Option dar, welche der Patient frei wählen konnte. Mit Staatsgesetz vom 08.03.2017, Nr. 24, veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.03.2017, hat sich die Situation nun verändert: Nun sieht der Gesetzgeber laut Art. 8, Abs. 1 der genannten Bestimmung vor, dass im Falle von Ärztehaftung ein Beweissicherungsverfahren verpflichtend vor einem ordentlichen Zivilverfahren durchzuführen ist. Alternativ dazu kann der Patient auch ein spezifisch für Behandlungsfehler vorgesehenes Mediationsverfahren einleiten.

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(Stand September 2017) 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

Kauf eines landwirtschaftlichen Grünstückes: Welche Vorkaufsrechte sind zu beachten?

Andreas Leiter

Vor einigen Tagen ist ein Bauer aus Antholz an Christa Z. herangetreten. Er möchte ihr ein landwirtschaftliches Grundstück verkaufen. Die Holzunternehmerin ist am angebotenen Wald interessiert. Da sie aus einem anderen Fall im Bekanntenkreis weiß, dass beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke Vorkaufsrechte zu beachten sind, sucht sie ihren Anwalt auf.

 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn jemand einen Grund kauft, ist es immer von Vorteil, die Frage zu einem eventuellen Vorkaufsrechtes vorab zu klären. Es steht nichts dagegen, dass jemand ein landwirtschaftliches Grundstück verkauft, allerdings kann in gewissen Fällen ein Vorkaufsrecht zu Gunsten von einigen Personen bestehen. Dieses betrifft im Fall von landwirtschaftlichen Grundstücken zum einen den Pächter des Grundstückes - und den angrenzenden Eigentümer. Gibt es einen Pächter, hat er gegenüber dem angrenzenden Eigentümer den Vorrang.

Das Pachtverhältnis muss nachgewiesen werden, zum Beispiel mittels eines schriftlichen Pachtvertrags. Es ist von Vorteil, wenn dieser nicht erst vor Kurzem abgeschlossen wurde. Denn anderweitig könnte vom angrenzenden Eigentümer auch ein Missbrauch vermutet werden -  etwa, um ihn beim Verkauf zu umgehen.

Gibt es vorkaufsberechtigte Personen, muss der Verkäufer diesen seine Verkaufsabsichten mitteilen. Tut er das nicht und verkauft den Grund an jemand anderes, dann können sie innerhalb einer im Gesetz festgesetzten Frist ihr Rückkaufsrecht geltend machen und das Grundstück „zurückkaufen“.

Nicht jeder angrenzende Nachbar hat per se ein Vorkaufsrecht. Das Vorkaufsrecht besteht, wenn er selbst als Landwirt, sei es im Voll- als auch im Nebenerwerb, tätig ist und die Felder selbst bewirtschaftet. Es greift auch dann, wenn er die Felder nur zum eigenen Nutzen bestellt, also die Früchte aus der Bebauung ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt. Das Vorkaufsrecht kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn die Flächen keine landwirtschaftliche Widmung (mehr) haben, oder wenn zwischen den betroffenen Flächen Wege, Straßen oder andere relevante Unterbrechungen bestehen.

Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, ob etwaige Vorkaufsrechte bestehen. Christa Z. konnte das Grundstück schließlich erwerben. Es gab zwar einen angrenzenden Nachbarn, der ebenfalls ein Interesse hatte. Aber eine genau Überprüfung ergab, dass das zum Verkauf stehende Grundstück nicht mehr als landwirtschaftliche Fläche eingestuft und somit frei von Vorkaufsrechten war.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand März 2017)

 

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Andreas Leiter

Airbnb & Co: Zukunft oder Bedrohung der Tourismusbranche?

Sharing Economy, die so genannte geteilte Nutzung von teilweise oder ganz ungenutzten Ressourcen, ist für Konsumenten ein großes Thema. Das zeigt der rege Zulauf für Plattformen wie Airbnb, Uber, Booking.com. Ob Sharing Economy auch wettbewerbsfähig ist, war das Thema bei einer Veranstaltung des Tourismus Management Clubs (TMC) der Universität Bozen im Raiffeisen Forum in Bruneck. Neben Marina Crazzolara (B&B Lüch Da Pcëi, St. Kassian) und Gerald Kröll (Managing Director, Horwath HTL Austria, Salzburg) gehörte auch Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter, Kanzlei Leiter, zu den Referenten.

Er beleuchtete in seinem Impulsreferat die rechtliche Seite der Sharing-Plattform Airbnb, dem Online-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften. Für Anbieter, welche bereits über eine Lizenz zur Zimmervermietung, Bed&Breakfast, Ferien auf dem Bauernhof oder gar für einen Hotelier kann diese Plattform eine interessante Ergänzung seiner Kommunikationskanäle sein. Durch diese Lifestyle-Seite kann er einen neuen Typ von Gast ansprechen.

Private Anbieter, die die Plattform nutzen wollen, müssen abwägen, wie sie vorgehen: Denn sie agieren (Stand Februar 2017) in einem juridischen Graubereich, da das Phänomen Sharing Economy in Italien (noch) nicht spezifisch rechtlich geregelt ist. Die allgemein geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung werden auch auf ihn angewandt. Deshalb empfiehlt es sich für den private Anbieter, genau zu prüfen, an welche allgemeinen Bestimmungen sie sich halten müssen, etwa im Mietrecht und bei der Versteuerung der Einkünfte aus der Kurzzeitvermietung über Airbnb. Denn der Betreiber von Airbnb kümmert sich in erster Linie nicht darum, ob die Anwender sich an die lokalen und nationalen Spielregeln halten, etwa nach einer Vermietung die geschuldete Aufenthaltsgebühr abzuführen oder die Brandschutzbestimmungen einzuhalten.

Gastwirte, die über eine entsprechende Lizenz verfügen, und somit alle damit zusammenhängenden Vorschriften einhalten und Abgaben abführen müssen, sehen aufgrund dieser Ungleichbehandlung nicht ohne Grund eine unlautere Konkurrenz.

Neben Airbnb ging Leiter auch auf die Folgen von Plattformen wie Tripadvisor oder Booking.com für die Hotellerie ein. Die Plattform für Buchungen und Bewertungen von Unterkünften sind bei vielen Touristikern beliebt. Denn gute Bewertungen bedeuten gute Werbung für den Betrieb. Es sei denn, ein User schreibt eine negative Bewertung.  Berechtigte Kritik oder nicht – das stellt für viele Hoteliers ein großes Problem dar. Kann ich mich gegen einen negativen Bericht wehren? Rechtsanwalt Leiter berichtete über Fälle aus seiner Praxis und riet, nachteilige Kommentare und Bewertungen schnell mit einem professionellen Schreiben richtigzustellen. Die Möglichkeit, einen Eintrag, der eine Falschaussage beinhaltet, schnell und unbürokratisch zu löschen, besteht nämlich noch nicht.

Auch hier besteht noch großer Handlungsbedarf: Die Verantwortung für den Inhalt der Seiten liegt beim Nutzer – nichtsdestotrotz ist es für den Hotelier auch bei einer augenscheinlichen Falschaussage sehr schwierig, diese in kürzester Zeit entfernen zu lassen. Doch gerade der Zeitfaktor ist in so einem Fall wesentlich. Hier müsste den Betreibern von Internetseiten gesetzlich vorgegeben werden, bei falscher Darstellung verpflichtet zu sein, negative Berichte zu entfernen -  und zwar schnell und unbürokratisch.

Fazit der Veranstaltung: Es ist nichts einzuwenden gegen Sharing Economy à la Airbnb oder Booking.com. Wichtig ist aber, die Voraussetzungen für alle Anbieter auf eine gemeinsame Basis zu bringen.

 

Lesen Sie auch den Beitrag des Veranstalters TMC- Tourismus Managment Club der Universität Bozen zu dieser Veranstaltung: http://tmc.suedtirol.org/sharing-oder-shadow-economy/

(Februar 2017)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Erben: Was sind die ersten Schritte?

Andreas Leiter

Im Dezember verstarb völlig überraschend Hermann K. aus Bruneck. Einen Monat später sucht sein Sohn Markus K. einen Anwalt auf. Im Gespräch berichtet er, sein Vater habe kein Testament hinterlassen. Hermann K. besaß ein Haus und eine größere Summe Geld. Markus K. will wissen, was jetzt die ersten Schritte sind und wie es  mit seinem Erbrecht aussieht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Der erste Schritt nach einem Todesfall in Bezug auf eine mögliche Erbschaft ist, die Erbschaftsmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu tätigen.

Diese beinhaltet eine Auflistung der vorhandenen Vermögenswerte und Informationen über alle Erben. Im Fall von Hermann K. kommt es, da kein Testament vorhanden ist, zur gesetzlichen Erbfolge. Das heißt, die gesetzlich vorgesehenen Personen, also die nächsten Verwandten des Verstorbenen, erhalten die ihnen per Gesetz zustehende Quote. Es gibt sieben Erben: Markus K., seine Mutter und die fünf Geschwister.

Im näheren Gespräch wird klar, dass ein Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters eine größere Summe Geld als Schenkungvon ihm erhalten hat. Diese Summe kann als „Vorschuss“ auf die Erbschaft für den Beschenkten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Gegenwert, den er aus der Erbschaft erhält, um jene Summe reduziert, die er zu Lebzeiten des Vaters erhalten hat.  Diese Frage muss im Einzelfall genau betrachtet werden, da zum Beispiel der Vertrag, mit dem die Schenkung der Geldsumme erfolgt ist, bereits eine Regelung vorsehen kann.

Nachdem die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen hinterlegt ist (eine Person kann das für alle Beteiligten übernehmen), geht es um die Frage, wie das Vermögen aufgeteilt werden soll. Markus K. beispielsweise gibt an, kein Interesse an dem Haus zu haben, da er in einem anderen Ort lebt und dort auch bleiben möchte. Die Mutter will nach eigener Aussage im Haus wohnen bleiben und dieses weiter nutzen. Dazu hat sie als Ehepartnerin des Verstorbenen auch zu Lebzeiten das Recht, unabhängig von ihrem Anspruch als Erbin.

Da im Haus nur Platz für zwei Parteien ist, es aber insgesamt sieben Erben gibt, macht es in diesem Fall Sinn, bei der Aufteilung der Erbschaftsgüter eine praktikable und vernünftige Lösungzu finden. Hier bietet sich an, dass zwei Geschwister das Haus übernehmen, die anderen Erben teilen unter sich die hinterlassenen Geldsumme auf. Natürlich gilt es genau zu prüfen, ob damit am Ende alle Erben einen ähnlichen Wert erhalten.  Dazu wird es notwendig sein, den Wert der Liegenschaft zu schätzen.

Bei einer Schätzung kann ein Fachmann den Bestand des Gebäudes bewerten. Aber zudem sollte ihm auch der Auftrag erteilt werden, die bestehende urbanistische Kubatur, sowie die mögliche realisierbare Kubatur zu erfassen – da dies oft mehr als ein Bestand den effektiven Wert einer Immobilie darstellt.

Wichtig: Wenn eine Immobilie Bestandteil einer Erbschaft ist, muss vor dem Landesgericht Bozen ein Erbschein beantragt werden, damit die Erben einen Titel haben, um ihr Eigentum im Grundbuch einzutragen (Fachausdruck: einzuverleiben).

 

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaft oder Testament? Oder wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Februar 2017)

Schadenersatz nach Skiunfall

Andreas Leiter

 

Herbert K. hat sich vor Kurzem mit seiner Tischlerei selbstständig gemacht. Viel Zeit für Hobbys bleibt nicht, der Einmannbetrieb fordert laufenden Einsatz. Ab und zu schafft es der 39-Jährige jedoch,  mit seinem Sohn Sven zum Skifahren zu gehen. Auch an einem Sonntag im Januar 2016 ist Herbert K., der ein erfahrener und guter Skifahrer ist, mit Sven auf dem Kronplatz unterwegs. Nachdem die beiden ein paar Pisten gefahren sind, machen sie am Rand der Talabfahrt eine Pause. Plötzlich sieht Herr K. einen gestürzten Skifahrer in ihre Richtung schlittern. Dem Tischler gelingt es noch, seinen Sohn wegzubugsieren, er selbst wird aber mitgerissen und kommt zu Sturz. Die Folgen sind gravierend: Das Kreuzband ist gerissen. Der Tischler kann vier Monate nicht arbeiten. Auch eine bleibende Invalidität von sieben Prozent wird festgestellt. Und nun?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wird bei einem Skiunfall jemand verletzt, sind die Folgen für den Betroffenen oft gravierend. Besonders im Fall von Herrn K., der während der Zeit des Krankenstandes keine Einnahmen erzielt hat. Da er sich mit seinem Betrieb gerade erst selbstständig gemacht hat und der einzige Mitarbeiter ist, traf ihn das doppelt. Denn zusätzlich zu dem viermonatigen Ausfall kam, dass er bereits an Land gezogene Aufträge an andere Tischler weitergeben musste und er dadurch nicht nur einen Geschäftsverlust erlitt, sondern auch einen Imageschaden. Sobald er seine Tätigkeit nach vier Monaten wieder aufnehmen konnte, kamen neue Aufträge nur schleppend ins Haus. Zudem blieb er für das ganze Jahr in seiner Arbeitsleistung durch die erlittene Verletzung auch weiterhin eingeschränkt.

Die Carabinieri, die den Unfallbericht erstellten, identifizierten den anderen Skifahrer, einen Urlauber aus Deutschland, als Unfallverursacher. Als solcher ist er für den Unfall verantwortlich und aufgrund der im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften zur außervertraglichen Haftung zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet.

Der Verletzte kann einen Schadenersatzanspruch geltend machen, da der Beklagte die auf der Skipiste allgemein geltenden Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat. Zudem finden im vorliegenden Fall die spezifischen Bestimmungen des so genannten ital. Skipistengesetztes (Gesetz  Nr. 363 vom 24.12.2003) Anwendung.

Dieses schreibt unter Art. 9 vor, dass sich jeder Skifahrer so verhalten muss, dass er keine Gefahr für die anderen Pistenteilnehmer darstellt. Der nachfolgende Art. 10 schreibt dem Skifahrer, der vom Berg kommt, vor, seine Fahrbahn so zu wählen,  dass jeder Kontakt oder jede Unfallgefahr mit den talwärts positionierten Skifahrern vermieden wird.  Diese gesetzlichen Vorschriften entsprechen im Grunde den zehn FIS-Verhaltensregeln, die aufgrund ihrer internationalen Gültigkeit allgemeine Verbreitung haben.

Herbert K. kann deshalb gegen den Unfallverursacher alle ihm aus dem Unfall entstandenen Schäden geltend machen. Er kann Schadenersatz für den biologischen Schaden stellen, den er durch den Unfall erlitten hat. Diesen bestimmt ein Arzt, der als Sachverständiger eingesetzt wird. Er stellt die zeitweilige Invalidität (d.h. die Einschränkung während der Genesungsdauer) und die bleibende Invalidität (d.h. die bleibende Einschränkung von Körperfunktionen) fest. Ein weiterer Teil des Schadenersatzes ist das so genannte Schmerzensgeld, das als Prozentsatz des biologischen Schadens bestimmt wird.

Im Fall von Herbert K. war wesentlich, dass er den Ertragsausfall des eigenen Betriebes ausreichend dokumentieren und somit geltend machen konnte. Dazu wurden noch alle Spesen, die aufgrund des Unfalls für ihn entstanden sind, und die er dokumentieren konnte, vollständig rückerstattet.

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand November 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

Sachverständige für alpinen Skisport und Snowboarden

Andreas Leiter

 

In ein paar Wochen starten die Skigebiete in den Alpen in die neue Wintersaison. Für Experten aus verschiedenen Fachbereichen genau der richtige Zeitpunkt, um sich über Wissenswertes und neue Entwicklungen auf dem Gebiet zu informieren. In Bad Hofgastein kamen Richter, Anwälte, Sachverständige,  Skilehrer, Bergführer und Hersteller zum 8. Treffen der Sachverständigen für alpinen Skisport und Snowboarden zusammen.  Der Kongress wurde organisiert von Dr. Peter Eichelter, Senatspräsident des OLG Graz und den Rechtsanwälten Dr. Herbert und Dr. Marwin Gschöpf.

Dr. Andreas Leiter, Rechtsanwalt in Bruneck, Südtirol, gehörte zu den Referenten. Er sprach in einem Impulsreferat über die in Italien und in Südtirol geltenden Gesetzesbestimmungen und deren Anwendung in der Praxis.

Das sogenannte Skipistengesetz ist ein italienisches Alleinstellungsmerkmal: In allen anderen Alpenländern gelten bei Unfällen auf Skipisten die internationalen FIS-Regeln. In Italien wurde 2003 hingegen ein eigenes Gesetz erlassen, das die Verantwortungskriterien bei Skiunfällen festlegt. Hauptaugenmerk des Referates von Andreas Leiter war aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Gesetz in der  Anwendung durch die italienischen Gerichte in der Praxis hat und welche Abweichungen sich von den geltenden FIS-Regeln ergeben.

Einleitend zeichnete Leiter ein Bild der aktuellen Gesetzeslage. Zum einen ist in Italien das Staatsgesetz Nr. 363/2003 gültig. In Südtirol gilt darüber hinaus noch das Landesgesetz Nr. 14/2010. Dieses bestimmt die Verantwortung von Skipistenbetreibern zu allgemeinen Verpflichtung, die Sicherheit auf der Piste und am Pistenrand herzustellen, genauer. Skipistenbetreiber haben die spezifische Pflicht, die Benutzer vor Hindernissen auf der Piste und entlang des Pistenrandes zu schützen, auf Gefahrensituationen etwa durch Schilder aufmerksam zu machen und Sicherheitsvorrichtungen anzubringen. Skipisten müssen instand gehalten werden, auch temporäre Gefahrenquellen müssen angezeigt oder abgegrenzt werden, bei sonstiger Verantwortung des Betreibers für den Unfall eines Skifahrers. Tourengehern ist das Benützen der Pisten für den Aufstieg grundsätzlich nicht erlaubt, weder zu Betriebszeiten noch außerhalb dieser, etwa bei Nacht.

Das italienische Skipistengesetz sieht unter anderem gegenüber den FIS-Regeln, welche die Verantwortung bei Skiunfällen zwischen Skifahrern regeln, als Besonderheit vor, dass an Kreuzungen von Rechts kommende Skifahrer Vorfahrt haben (ähnlich dem Straßenverkehr). Im Falle eines Zusammenstoßes zweier Skifahrer wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder im gleichen Ausmaß zur Verursachung des entstandenen Schadens beigetragen hat. Diese beide angeführten Regelungen stehen im Widerspruch zu den in Europa bzw. weltweit geltenden Fis-Regeln.

Im Anschluss an den Vortrag entwickelte sich eine rege Diskussion über dieses Thema. Die meisten Teilnehmer sahen darin einen Nachteil, da sich ein einzelner Staat durch seine Eigenregelung vom Regelwerk der FIS abkoppelt. In allen anderen Ländern, in denen Ski gefahren wird, gilt gerade dieses als internationaler Standard bei Haftungsfragen in einem Skiunfall. Positiv bewertet wurde hingegen der Umstand, dass in Italien durch ein Gesetz die Pflichten des Skipistenbetreibers detailliert geregelt werden.

Neben der Frage um die Besonderheit der italienischen Skigesetzgebung standen auch weitere Themen auf dem Programm :. Dr. Veit Senner, Professor an der TU München, sprach zum Thema „Aufklärung von Skiunfällen“ und ging auf die modernen Ansätze in der Rekonstruktion einer Unfalldynamik ein. Dr. Thomas Christian Gasser, Professor an der KTH Stockholm, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Helme und Protektoren – biomechanische Auswirkungen bei Anprall und Sturz“. Dabei unterstrich er, dass jede Art von Protektor einen bestimmten Zweck erfüllt und passgenau sein muss, andernfalls kann der Schutz selbst sogar eine Gefahrenquelle darstellen. Der Sachverständige für Wintersportgeräte, Dr. Egon Zveglic, hielt ein Impulsreferat zum Thema „Konstruktion von Alpinskiern und ihre Eigenschaften“ und gab einen Ausblick, in welche Richtung sich die Technik von Ski, Bindung und Skischuh entwickeln wird.

Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt und Skisachverständiger mit Kanzlei in Velden (A) hat das Resultat der Tagung in einem Bericht zusammengefasst, welcher in der Ausgabe Nr. 16/2017 der Zeitschrift ZVR erschienen ist.

 

Auf dem Foto v.l.n.r.:  Herbert Gschöpf, Thomas Christian Gasser, Andreas Leiter, Egon Zveglic, Marwin Gschöpf, Veit Senner.

 

Protokoll: Dr. Verena Duregger

(November 2016)

Erblasser aus München vererbt eine Liegenschaft am Gardasee in Italien

Andreas Leiter

 

Im Oktober 2016 treffen sich zwei Cousins des verstorbenen Gerold F. in München bei einem Notar zur Testamentseröffnung. Dass der allein stehende Herr eine Wohnung in München und eine in Hamburg besaß, wussten sie. Völlig überrascht erfahren sie, dass Herr F. auch ein Ferienhaus mit Garten am Gardasee sein Eigentum nannte. Dieses hinterlässt er seinen Cousins zu gleichen Teilen. Nun fragen sie sich, wie sie in so einem Fall vorgehen müssen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Im Fall von Gerold F. ist eine Liegenschaft, die in Italien liegt, Teil einer Erbschaft, die für alle weiteren Aspekte in Deutschland abgewickelt wird. Dennoch muss in Italien eine Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen vorgenommen werden. In der Erbschaftserklärung werden eine Reihe von Informationen angeführt, darunter wer der Erblasser ist, wer die Erben sind und aus welchem Titel (z.B. Testament) sie erben, welche Güter Teil des Erbschaftsvermögens sind.  

Eine Erbschaftsmeldung setzt voraus, dass für alle Personen, die darin angeführt werden, eine italienische Steuernummer angeführt wird. Der Erblasser wird als Eigentümer einer Immobilie in Italien wahrscheinlich bereits darüber verfügen. Die ausländischen Erben in der Regel nicht. Für sie kann eine italienische Steuernummer bei der Agentur der Einnahmen beantragt werden. Das können sie selbst tun oder aber eine andere Person, beispielsweise ihren Anwalt, damit beauftragen.

Einer Erbschaftsmeldung müssen eine Reihe von Anlagen beigefügt werden, zum Beispiel ein Totenschein, das Testament in beglaubigter Abschrift, oder, wenn der Anspruch der Erben aus der gesetzlichen Erbfolge hervorgeht, eine entsprechende Dokumentation über das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Für Immobilien müssen die aus dem zuständigen Katasteramt hervorgehenden Katasterdaten erhoben werden, weiters den so genannten Katasterertrag der Immobilie. Der sich daraus ergebende Wert stellt die Grundlage dar für die anfallenden Gebühren und gegebenenfalls für die Erbschaftssteuer.

Es ist wichtig, die Werte für Immobilien korrekt festzusetzen. Werden sie zu tief angegeben, besteht die Gefahr einer Nachschätzung seitens der Agentur für Einnahmen.

Müssen die Cousins von Gerold F. eine Erbschaftssteuer bezahlen? Diese Frage ist für sie natürlich von besonderer Bedeutung. Hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Erbe/die Erben in den Genuss der in Italien bestehenden Freibeträge für nahe Verwandte kommt/kommen.

Wichtig: Die Erbschaftsmeldung muss fristgerecht erfolgen, ansonsten fallen hohe Strafgebühren an.

Sobald die Erbschaftsmeldung vorliegt und die entsprechenden Gebühren eingezahlt sind, kann im örtlich zuständigen Katasteramt die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Eine Besonderheit betrifft jene italienischen Gebiete, in denen das Grundbuch gilt, zum Beispiel Südtirol. Hier muss zudem bei Gericht ein Erbschein beantragt werden.

Bei jeder Erbschaft, in der Teile im Ausland abgewickelt werden, muss berücksichtigt werden, dass die in einem Land bezahlten Gebühren und/oder die Erbschaftssteuer im anderen Land von den zuständigen Behörden anerkannt werden.

Übrigens: Es kommt vor, dass der Erblasser im Ausland ein Kontokorrent eingerichtet hat, um die Spesen zu begleichen, die zum Beispiel für seine Immobilie anfallen (Strom, Kondominiumsspesen). Die italienische Bank kann das Konto bei Bekanntwerden des Todes blockieren und die Zahlungen vorläufig einstellen.

Falls Sie sich für die notwendigen Schritte zur Abwicklung einer Erbschaft gemäß Testament oder der gesetzlichen Erbfolge in Italien interessieren, lesen Sie bitte diesen Rechtstipp. Suchen Sie hingegen Informationen zum Anspruch auf Pflichteil gemäß italienischem Recht, so werden Sie bei diesem Rechtstipp fündig.

 Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

(Stand Oktober 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger