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LEITER Rechtsanwaltskanzlei / Studio Legale
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Rechtstipp

Halten Sie sich immer über neue Rechtsvorschriften aktualisiert

Unerwünschte Datenspuren aus dem Internet löschen

Andreas Leiter

 

In ein paar Wochen möchte Goldschmied Werner W. aus dem Raum Pustertal seine neue Homepage online stellen. Wenn da nur nicht diese Altlasten wären: Vor sieben Jahren wurde er wegen des Besitzes einer geringen Menge Marihuana verurteilt. Im Netz scheint immer noch ein Artikel einer Tageszeitung auf, in dem damals darüber berichtet wurde. Nun fürchtet Herr W. um seinen guten Ruf. Was kann er tun? Besorgt wendet er sich an seinen Anwalt.

 Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: „Das Internet vergisst nicht. Dieser Satz bringt das Problem von Werner W. auf den Punkt. Gibt der Goldschmied seinen Namen auf der Suche nach der neuen Homepage in das Suchfenster ein, taucht zuerst der alte, für ihn negative Online-Zeitungsartikel auf. Der alte Artikel und die Homepage der Zeitung haben in den Suchmaschinen ein besseres Ranking als die neue Homepage.

In seinem Fall stehen sich zwei gegensätzliche Interessen gegenüber. Einerseits hat die Öffentlichkeit ein Recht auf Berichterstattung bei relevanten Informationen („diritto di cronaca“), auf der anderen Seite hat Werner W. ein Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre, zumal seit dem Vorfall geraume Zeit vergangen ist.

Das Internet gehört zu den neuen Medien. Alles, was neu ist, bringt das Problem mit sich, dass Gesetze zur Regelung von Phänomenen wie eben der Löschung von Daten noch nicht erlassen wurden bzw. in verschiedenen Ländern der europäischen Union unterschiedlich geregelt sind.

Seit einiger Zeit wird in europäischem Rahmen das so genannte „Recht auf Vergessen“ diskutiert. Dieses beinhaltet, dass digitale Informationen, die sich auf eine Person beziehen, nicht unbedingt dauerhaft im Netz zur Verfügung stehen dürfen. Auch die italienische Rechtssprechung befasst sich seither mit dem Thema und überprüft bei ihren Entscheidungen in jüngster Zeit ob die ursprüngliche Zeitungsnotiz weiterhin für die Öffentlichkeit von Wert sei.

Eine Entfernung von Inhalten kann ins Auge gefasst werden,

  1. wenn der ursprünglich öffentlich relevante Vorfall, wie im Zeitungsartikel beschrieben, zeitlich weit zurück liegt,

  2. wenn es heute kein öffentliches Interesse gibt, dass die Notiz weiterhin in der digitalen Welt erhalten bleibt (da ja die Öffentlichkeit bereits damals Kenntnis davon erlangt hat)

  3. und wenn sich die bestehende Notiz im Internet augenscheinlich negativ auf die Person auswirken kann.

Treffen diese Voraussetzungen zu, kann ein Antrag gestellt werden, dass die Information auf der Webseite gelöscht wird, wofür der Inhaber der Webseite, der Webmaster, zuständig ist. Erfolgt dies, soll nicht vergessen werden, dass der entsprechende Eintrag auch im Inhaltsverzeichnis der gängigen Suchmaschinen gelöscht wird.

Im Fall von Werner W. waren die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, dass Webmaster und Suchmaschinenbetreiber die Löschung vornehmen mussten. Die Homepage des Künstlers steht nun im Ranking an erster Stelle. Dennoch gilt: Es ist im Einzelfall und unter Abwägung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob eine Löschung möglich ist.

Wünschen Sie die Löschung von Daten aus dem Internet? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0) 474 555356.

 (Stand September 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 

 

Unterhalt für Kinder - Regelung zwischen den Eltern – ordentlicher Unterhalt – außerordentliche Spesen

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wer muss jetzt was für die Kinder bezahlen?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern die Trennung vollziehen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen, auch jene, die den Unterhalt betrifft, müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Beide Elternteile müssen nun im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum Unterhalt des Kindes beitragen. Wenn das Kind hauptsächlich mit einem Elternteil wohnt, zum Beispiel bei der Mutter, erfolgt dieser Beitrag als Unterhaltszahlung des Vater an die Mutter. Die Höhe der Unterhaltszahlung wird anhand einer Gegenüberstellung der Vermögens- und der Einkommenssituation beider Eltern festgesetzt. Der Elternteil, der diese Unterhaltszahlung empfängt, muss die entsprechende Summe für die Belange der Kinder aufwenden und kann sie nicht für eigene Interessen nützen.

Die Unterhaltszahlung betrifft in der Regel wiederkehrend anfallende Spesen (Lebensmittel, Bekleidung, Heizung, Strom etc.) Getrennt geregelt sind die sogenannten außerordentlichen Spesen. Es handelt sich dabei um Ausgaben, die nicht regelmäßig für die allgemeinen, täglichen Bedürfnisse anfallen. Man unterscheidet zudem zwischen notwendigen außerordentliche Spesen (Schulspesen, Spesen für medizinische Eingriffe, in beschränkten Ausmaß Spesen für sportliche Betätigung und andere Kurse) und nicht notwendigen außerordentlichen Spesen (Sprachferien, Kauf eines Klaviers, kostenintensive Hobbies und Sportkurse u.a.m.). Während die notwendigen außerordentlichen Kosten üblicherweise entsprechend den finanziellen Möglichkeiten zwischen den Eltern aufgeteilt und im vereinbarten bzw. auch vom Gericht festgesetzten Verhältnis getragen werden müssen, besteht für nicht notwendige außerordentliche Kosten die Verpflichtung der vorherigen Absprache und der Einigung von Fall zu Fall. Werden sich die Eltern über nicht notwendige außerordentliche Ausgaben für die Kinder nicht einig, so übernimmt die entsprechenden Kosten jener Elternteil zur Gänze, der die Anschaffung als im Interesse des Kindes liegend erachtet.

Der ordentliche und der außerordentliche Unterhaltsbeitrag für die Kinder ist unabhängig davon geschuldet, ob der zur Zahlung verpflichtete Elternteil in der Vergangenheit mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder nicht, und ob er mit diesem in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung gelebt hat. Auch der Anspruch eines Ehepartners auf Unterhaltszahlung für sich selbst ist unabhängig von dem in der Ehe geführten Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung).

Weiters zu regeln gilt es, wem das Familiengeld zusteht, das die Region und/oder das Land eventuell auszahlen, sowie auch, welcher Elternteil etwaige Steuerfreibeträge nutzen kann.

Eltern können die oben angeführten Punkte einvernehmlich vereinbaren. Sofern dies nicht im Rahmen einer Ehetrennung oder Scheidung erfolgt, sollte eine solche Vereinbarung in jedem Fall schriftlich erfolgen und von beiden Eltern unterzeichnet werden.

Abschließend gilt es festzuhalten, dass ein Elternteil, das sich in der Vergangenheit ausschließlich um alle Belange der Kinder gekümmert und somit auch die gesamte finanzielle Last getragen hat, gegenüber dem anderen Elternteil, das nichts dazu beigetragen hat, für die Vergangenheit Rückforderungen für unterlassene Unterhaltszahlungen stellen kann.

Sie interessiert das Familienrecht, dann lesen Sie doch bitte auch den

Wünschen Sie zur dargestellten Fragestellung weitere Auskünfte? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 (0)474 555356.

 (Stand August 2016)

Protokoll: Dr. Verena Duregger

 

 


 

Sorgerecht und Besuchsrecht für gemeinsame Kinder – Trennung der Eltern

Andreas Leiter

 

Viktoria und Günther W. aus Bruneck haben nach reiflicher Überlegung die Trennung beschlossen. Für das Ehepaar steht das Wohl der beiden Töchter an oberster Stelle. Zusammen suchen sie einen Anwalt auf. Sie wollen wissen: Wie ist die Sache mit dem Sorge- und Besuchsrecht für die Kinder in Fällen wie unserem eigentlich geregelt und welche anderen Entscheidung müssen in Bezug auf die Kinder getroffen werden?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Wenn Eltern nicht oder nicht mehr zusammen wohnen, stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Kinder. Alle damit zusammenhängenden Entscheidungen müssen vorrangig im Interesse der persönlichen Entwicklung und der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung der Kinder getroffen werden. Neben den vorwiegenden Interessen der Kinder können und sollen auch die Möglichkeiten und die Bedürfnisse der Eltern berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zuerkannt wird. Das bedeutet, dass sie zusammenarbeiten und während des Heranwachsens der Kinder gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Alltägliche Entscheidungen, wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung, kann in der Regel jener Elternteil treffen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Alle anderen Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, etwa die Art der Ausbildung oder die Nutzung von Zusatzangeboten für die Ausbildung, müssen von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Die absolute Ausnahme ist das alleinige Sorgerecht von nur einem Elternteil; eine solche Entscheidung muss von einem Gericht spezifisch überprüft und begründet werden.

Wenn die Eltern wie im Fall von Viktoria und Günther W. nicht mehr zusammen wohnen, stellt sich neben der Frage zum Sorgerecht auch jene nach der vorwiegenden Unterbringung der Kinder. Es muss geklärt werden, wo die Kinder hauptsächlich wohnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Elternteil das Recht hat, die Kinder zu sehen; ebenso hat jedes Kind das Recht, zu beiden Eltern und deren Ursprungsfamilien, also Oma und Opa, einen aktiven und dauerhaften Bezug zu erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wahlmöglichkeit: Die Eltern haben nicht nur das Recht, sich um ihre Kinder zu kümmern, sondern auch die Pflicht. Es ist nicht möglich, dass ein Elternteil darauf verzichtet, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Gleichzeitig ist es grundsätzlich nicht erlaubt, dass ein Elternteil verhindert, dass das andere Elternteil die Kinder sehen kann.

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Gericht, bei welchem Elternteil und in welcher Wohnung das Kind vorrangig oder hauptsächlich untergebracht wird. Dabei wird versucht, den Kindern den Verbleib in der die bisherigen Familienwohnung zu ermöglichen, um die Änderungen, denen ihr Leben durch die Trennung der Eltern unterworfen ist, möglichst gering zu halten.

Um den Kontakt und den Umgang der Kinder auch mit jenem Elternteil, bei welchem sie nicht vorrangig wohnen, zu garantieren, muss das Besuchsrecht dieses anderen Elternteils geregelt werden. Das Besuchs- und Umgangsrecht bzw. die Besuchs- und Umgangspflicht umfasst üblicherweise Nachmittage oder ganze Tage während der Arbeitswoche und eine spezifische Wochenendregelung, die auch Übernachtungen mit einschließt. Auch für die Feiertage, Ferien und Urlaube kann eine detaillierte Regelung vorgenommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer sogenannten freien Besuchs- und Umgangsregelung, bei welcher sich die Eltern von Fall zu Fall darüber einigen, wann der nicht mit den Kindern zusammen lebende Elternteil die Kinder besucht bzw. zu sich nimmt.

Das Umgangsrecht kann vielfältig gestaltet sein: Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kind eine Woche beim einen und die darauf folgende Woche beim anderen Elternteil wohnt. Auch ein wechselnder Aufenthalt der Eltern im Familienhaus, in welchem die Kinder vorwiegend leben, ist möglich. Dies bedeutet, dass sich jeder Elternteil während der Woche, in der das Kind bei ihm ist, vollständig um alle anfallenden Belange des Kindes kümmern muss. Solche Lösungen sind jedoch derzeit noch die Ausnahme.

Sie interessiert das Familienrecht, dann lesen Sie doch bitte auch

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(Stand August 2016)
Protokoll: Dr. Verena Duregger

Geschlossener Hof – Auflösung und Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke – Vorkaufsrecht – notarieller Vertrag

Andreas Leiter

Anton und Franz S. sind Eigentümer eines geschlossenen Hofes in einer Fraktion der Gemeinde Bruneck, auf dem ein altes, baufälliges Bauernhaus steht. Sie betreiben keine Viehwirtschaft mehr. Die Felder haben sie seit Jahren an andere Bauern verpachtet. Im alten Haus können sie nicht mehr wohnen. Dieses soll abgerissen werden und neben der Hofstelle soll ein neues Wohnhaus mit getrennten Wohnungen für die Eigentümer und für ihre Kinder errichtet werden. Den geschlossenen Hof wollen sie auflösen. Nur wie?

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Die Zustimmung zur Hofauflösung eines geschlossenen Hofes erteilt zunächst die örtliche Höfekommission. Erst dann kann das Ansuchen der Landeshöfekommission vorgelegt werden. Die Genehmigung zur Hofauflösung erfolgt meist unter der Bedingung, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen anderen geschlossenen Höfen zugeschrieben werden.

Es müssen also zuallererst mögliche Käufer für die landwirtschaftlichen Flächen gefunden werden. Diese müssen die Voraussetzung haben, selbst einen geschlossenen Hof zu besitzen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Person zu finden, die einen neuen geschlossenen Hof gründen will.

Nun wird im Normalfall ein Kaufvorvertrag zwischen dem Eigentümer und möglichen Käufer unterzeichnet. Möchte eine Person kaufen, die selbst bereit Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, muss die Höfekommission der Zuschreibung zum geschlossenen Hof zustimmen. Dabei kontrolliert die Kommission, dass die Arbeitsleistung des Erwerbers (und ggf. seiner Familienmitglieder) ausreicht, um auch die neu zu erwerbende Fläche selbst zu bewirtschaften.

Ist dies alles überprüft worden, müssen nun etwaige Vorkaufsrechte für die landwirtschaftlichen Flächen berücksichtigt werden. Dem Pächter der gegenständlichen Fläche oder dem Eigentümer eines unmittelbar an die genannten Liegenschaften angrenzenden Grundstücks, das von ihm selbst bewirtschaftet wird, kann ein Vorkaufsrecht zustehen. Der Beweis für das Bestehen der genannten Bedingungen obliegt in diesem Fall dem oben genannten Eigentümer oder Pächter.

Wird das Vorkaufsrecht nicht berücksichtigt, kann die interessierte Person den Verkauf auch nach Abschluss des notariellen Vertrags gerichtlich anfechten und ihr Rückkaufrecht geltend machen.

Übt kein Vorkaufsberechtigter innerhalb der vorgesehenen Frist sein Recht aus, bzw. bestätigt er auch vorher schriftlich, sein Recht nicht ausüben zu wollen, kann der notarielle Vertrag zum Verkauf der Flächen vorbereitet werden. Hier können neben den wesentlichen Klauseln zum Verkauf verschiedene weitere Klauseln enthalten sein, etwa jene, dass der mögliche Erwerber steuerliche Begünstigungen geltend macht, weil er im Hauptberuf Bauer ist oder jene, dass die Bank, im Moment der Eigentumsübertragung auf eine einverleibte Hypothek verzichtet, damit der Käufer lastenfrei erwirbt.

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 (Stand August 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Kaufvertrag – Kaufvorvertrag – Auflösung Vertrag – Angeld zur Bestätigung und Schadenersatz

Andreas Leiter

 

Paul Z. aus Bruneck lebt mit seiner Frau in einer Zweizimmerwohnung. Das Paar erwartet Zwillinge, weshalb die Räumlichkeiten schon bald zu klein sein werden. Sie suchen dringend eine neue Wohnlösung. Ihr Immobilienhändler schlägt eine Dreizimmerwohnung in einer Fraktion von Bruneck vor. Im Moment habe er nichts anderes. Die Wohnung gefällt Familie Z. Nichtsdestotrotz hätten sie lieber noch ein Zimmer mehr. Doch bevor sie nichts Besseres finden, wollen sie sich diese Möglichkeit nicht durch die Lappen gehen lassen. Mit dem Verkäufer der Immobilie besprechen sie ihre Wünsche ganz offen. Die beiden Parteien suchen gemeinsam einen Anwalt auf, um die beste Lösung für beide Seiten zu finden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: Die Bestimmung des Art. 1385 des italienischen Zivilgesetzbuches sieht die Möglichkeit eines sogenannten Angeldes zur Bestätigung vor. Demnach wird bei Abschluss eines Vertrags eine bestimmte Geldsumme übergeben, welche bei Erfüllung zurückzugeben oder auf die geschuldete Leistung anzurechnen ist.

Bei einem Hauskauf ist ein Vorvertrag ein gängiger Zwischenschritt: Mit dem Vorvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien, zu einem späteren Zeitpunkt den Hauptvertrag abzuschließen. Der Hauptvertrag muss vor einem Notar unterschrieben und in der Folge im Grundbuch eingetragen (Fachterminus: einverleibt) werden. Der Vorvertrag bietet die Sicherheit, dass der Kaufvertrag der Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wird. Der Kaufvorvertrag muss alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages beinhalten.

Ein Kaufvorvertrag kann eine Klausel zum Angeld zur Bestätigung beinhalten: Für den Fall, dass der Käufer vom Vorvertrag zurücktritt, erfüllt das Angeld demnach eine Garantiefunktion, da der Verkäufer die als Angeld erhaltene Summe behalten darf. Dieses Angeld erfüllt somit den Zweck einer „Selbsthilfemaßnahme“, da der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dass der vom Verkäufer hierdurch erlittene Schaden durch ein Gerichtsverfahrens ermittelt werden muss.

Im Fall von Familie Z. ist die Verabredung des Angelds für beide Parteien von Vorteil. Findet die Familie innerhalb der im Kaufvorvertrag für den Kauf vorgeschriebenen Frist eine bessere Wohnlösung, kann sie vom Vertrag zurücktreten, und der Verkäufer darf im Wege der Entschädigung das Angeld behalten.

Übrigens: Der Verkäufer darf das Angeld auch dann behalten (und vom Vertrag zurücktreten), wenn der Käufer säumig ist bzw. die aus dem Vertrag hervorgehenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

Natürlich betrifft das Angeld auch den Verkäufer. Kommt der Hauptvertrag bis zum vorgegeben Zeitpunkt aufgrund einseitigen Verschuldens des Verkäufers nicht zustande, kann der Käufer die doppelte Summe des geleisteten Angeldeszurückfordern.

Laut Art. 1385 ZGB darf eine Partei nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten und das Angeld behalten (oder doppelt zurückfordern – der Käufer bezahlt das Angeld, der Verkäufer müsste diese Summe zurückerstatten und seinerseits das Angeld entrichten) und zusätzlich noch einen entstandenen Schaden einklagen. Einzige Ausnahme: Die kaufversprechende Partei bewohnt nach Abschluss des Kaufvorvertrages bereits die Liegenschaft – und ist säumig. In diesem Fall muss sie auch für jene Schäden aufkommen, die aus der mangelnden Verfügbarkeit der Liegenschaft resultieren.

 Alternativ zum Rückbehalt des Angeldes bzw. der Forderung auf das doppelte Angeld, kann die jeweilige Partei, die zur Vertragserfüllung bereit ist, auch vor Gericht ein Verfahren anstrengen, das die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vorvertrag zum Gegenstand hat bzw. den Abschluss des nicht abgeschlossenen Hauptvertrages durch ein gerichtliches Urteil.

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 (Stand Juli 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Führerschein – Führerscheinentzug – Punktestand erheben

Andreas Leiter

 

Klaus B. wird mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Neben einem Bußgeld werden ihm 2 Punkte abgezogen. Nun fürchtet er um seinen Führerschein und möchte wissen, wie viele Punkte er (noch) hat.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Seit 2003 gibt es in Italien den sogenannten Punkteführerschein („patente a punti“). Jedem Führerscheininhaber wird dabei eine Anfangspunktezahl von 20 Punkten zugewiesen.

Die Anzahl der Punkte reduziert sich im Fall von Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (STVO), das heißt die für das Vergehen vorgesehene Punktezahl wird von der Ausgangspunktezahl abgezogen. So sieht der Artikel 186 Abs. 2 und 7 der STVO einen Abzug von 10 Punkten bei Trunkenheit am Steuer vor.

Im Falle von mehreren gleichzeitigen Verletzungen der Straßenverkehrsordnung (zum Beispiel Trunkenheit am Steuer, Führerschein verfallen, Telefonieren am Steuer) können nicht mehr als insgesamt 15 Punkte abgezogen werden – außer die vorgesehene Strafe sieht die Aussetzung oder den Widerruf des Führerscheins vor.

Die Punkte werden ausschließlich zu Lasten des Fahrers des Fahrzeuges abgezogen. Falls dieser nicht identifiziert werden kann, ist der Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet, dem vorgehenden Amt die Personendaten und die Führerscheinnummer dieser Person weiterzuleiten. Falls dies nicht fristgerecht erfolgt, ist eine Geldstrafe von 284 bis 1.133 Euro vorgesehen, jedoch kein Abzug von Punkten. Für den Eigentümer des Fahrzeuges besteht jedoch die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung einzureichen, in welcher er glaubhaft darlegen muss, dass er aus gerechtfertigtem Grund nicht in der Lage ist, die Daten des Fahrers mitzuteilen.

Wer wissen will, wie viele Punkte „noch vorhanden“ sind, kann diese unter der Telefonnummer 848782782 erheben. (Dabei handelt es sich nicht um eine grüne Nummer. Es fallen somit die mit dem eigenen Telefonanbieter angewandten Gebühren an.)

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die mit dem Führerschein zusammenhängenden Informationen im Internet einholen. Das Internetportal www.ilportaledellautomobilista.it ist vom zuständigen Ministerium für Infrastrukturen und Transport eingerichtet worden. Hier kann man nicht nur den aktuellen Punktestand in Erfahrung bringen, sondern auch einen Erinnerungsdienst per sms oder Mail einrichten, der zum Beispiel auf die Revision des Autos oder das Verfallsdatum des Führerscheins hinweist.

Übrigens: Wenn für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre kein Abzug von Punkten erfolgt, wird dem Inhaber des Führerscheines wieder die volle Punktezahl von 20 Punkten anerkannt. Wer für mehr als zwei Jahre einen Punktestand von mindestens 20 Punkten hat, erhält für jedes Folgejahr zwei weitere Punkte bis zur maximalen Punktezahl von 30 Punkten „gutgeschrieben“.

Falls Sie dieser Rechtstipp interssiert hat, lesen Sie auch gerne wie man unerwünschte Datenspuren aus dem Internet löscht.

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 (Stand Juli 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Testament – Gesetzliche Erbfolge – Anspruch Pflichtteil – Kürzungsklage

Andreas Leiter

 

Maria J. aus dem Pustertal, Mutter von zwei Kindern, hatte zeitlebens ein besseres Verhältnis zu ihrem älteren Sohn Paul. Mit ihrem jüngeren Kind, Sebastian, gab es oft Streit. Deshalb beschloss sie, ein Testament zu verfassen, und ihrem älteren Sohn das gesamte Vermögen zu vermachen. Dazu kam es nicht mehr, sie verstarb ein paar Tage später. Als Paul und Sebastian sich zu einer Besprechung treffen, meint ersterer zum jüngeren Bruder: „Ich bekomme alles, das hat Mutter mir versprochen.“ Verunsichert sucht Sebastian J. seinen Anwalt auf.

 Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Wer die Erben einer verstorbenen Person sind und wie viel sie schlussendlich bekommen, hängt oftmals damit zusammen, ob der Erblasser (die verstorbene Person, in diesem Fall Maria J.) ein Testament verfasst hat oder nicht. Die testamentarische Erbfolge kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Erblasser in einem Testament über sein Eigentum verfügt hat. Damit ein Testament Gültigkeit und Wirksamkeit hat, muss es gewissen Formvorschriften entsprechen. In jedem Fall muss es, sollte es der Erblasser selbst verfassen, gänzlich handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.

Ein Erblasser kann im Laufe seines Lebens mehrere Testamente verfassen. Er kann ein bereits verfasstes Testament jederzeit widerrufen, ganz oder teilweise abändern. Liegen mehrere Testamente vor, gilt in der Regel jenes mit dem jüngsten Datum.

Der Erblasser kann im Testament über all seine Besitztümer frei verfügen, so wie es im vorliegenden Fall Maria J. beabsichtigt hatte. Das Testament an sich wäre gültig gewesen. Dennoch hätte Sebastian J. – auch gegen die Verfügungen des Testaments - seinen Pflichtteil geltend machen können: Ein Teil eines Erbvermögens steht nämlich laut Gesetz den pflichtteilsberechtigten Erben zu.

Zu den Pflichterben gehören die engeren Angehörigen: der Ehepartner, die Kinder, und die Vorfahren, falls der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hatte. Hier hat der Gesetzgeber der freien Verfügbarkeit über das Vermögen einen Riegel vorgeschoben: Diesen Pflichtteilsberechtigten wird von Rechts wegen eine Quote des Erbvermögens reserviert, denn das Recht auf den Pflichtteil kann durch ein Testament nicht verletzt werden. Der Erblasser kann nur über die Quote, die über den Pflichtteil hinausgeht, frei verfügen.

Pflichtteilsberechtigte, die zum Teil oder ganz übergangen worden sind, können sich mit der Kürzungsklage zur Wehr setzen. Mit dieser kann der übergangene pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Anspruch gegenüber den vom Erblasser bevorzugten Personen geltend machen.

Maria J. hat kein Testament verfasst. Die mündlichen Ausführungen genügen nicht, damit sich ein Erbe (in diesem Fall Paul J.) darauf berufen kann. Deshalb greift im vorliegenden Fall die gesetzliche Erbfolge nach italienischem Zivilgesetzbuch. Da der Ehemann bereits vorverstorben war, erben die Brüder je zur Hälfte das Vermögen ihrer Mutter.

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 (Stand April 2016)

Protokoll: Verena Duregger

Haftung für Schäden und Mängel bei Immobilien für die Baufirma und Verkäufer von Immobilien

Andreas Leiter

 

Im Jahr 2010 hat Paula W. von einer Immobilienfirma eine Wohnung gekauft. Diese wurde im Auftrag der Immobilienfirma von einer Baufirma erbaut, die mittlerweile in Konkurs gegangen ist. Fünf Jahre später bemerkt die Käuferin, dass in der Garage Wasser einsickert. Sie sucht ihren Anwalt auf und fragt, was sie jetzt tun kann.

Rechtsanwalt Dr. Marco Lo Buono: Die Bestimmung des Art. 1669 des Zivilgesetzbuches sieht die Haftung des Bauunternehmens vor, wenn von diesem errichtete Bauwerke innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung grobe Baumängel aufweisen, welche die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Zerstörung in sich bergen.

Diese Norm gilt in den Fällen, in welchen der Verkäufer der Immobilie diese selbst errichtet hat (wenn also eine Baufirma ein Gebäude errichtet und im Anschluss verkauft). Sie greift aber auch dann, wenn der Verkäufer ein Bauunternehmen beauftragt hat, aber das Unternehmen unter seiner Weisungen das Gebäude errichtet, und er sich die Bauaufsicht zurückbehält. Unter diesen Voraussetzungen kann der Verkäufer auch in Fällen haftbar gemacht werden, in denen ein Dritter mit der materiellen Errichtung des Bauwerks beauftragt war.

Was sind grobe Baumängel? Als grober Mangel gilt alles, was die Substanz des Bauwerks so verändert, dass es den normalen Nutzen beeinträchtigt und langfristig Beeinträchtigungen der Bausubstanz nach sich ziehen kann. Darunter fallen natürlich Mängel, welche die Stabilität des Bauwerks beinträchtigen oder gar eine mögliche Einsturzgefahr zur Folge haben, aber auch Mängel, welche den normalen Gebrauch einschränken. Ein Beispiel für solche Mängel ist eine mangelhafte Isolierung, oder, wie im Fall von Paula W., einsickerndes Wasser in der Garage, das nicht nur unansehnlich ist, sondern die Stabilität der Mauern langfristig gefährden kann.

Im Fall von Paula W. hat die Baufirma mittlerweile Konkurs angemeldet.

Paula W. könnte als Rechtsnachfolgerin der Immobilienfirma, von der sie die Wohnung erworben hat, direkt gegenüber der Baufirma vorgehen, um diese für die bestehenden Mängel haftbar zu machen. Nachdem diese jedoch mittlerweile Konkurs angemeldet hat, wird sich dieser Weg als in der Praxis wenig sinnvoll erweisen.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen kann Paula W. jedoch auch gegenüber der Immobilienfirma vorgehen, sei es um Bestehen und Ausmaß des Baumangels feststellen zu lassen, und die Behebung der Mängel zu erwirken, sei es um eine Schadenersatzleistung zu erwirken. In diesem Fall ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen jedoch, dass die Immobilienfirma seinerzeit keine gänzlich passive Rolle bei der Errichtung des Gebäudes gespielt hat – sprich ihrerseits die Wohnung von der Baufirma schlüsselfertig erworben hat – sondern etwa die Errichtung des Gebäudes aktiv koordiniert, die Bauphase überwacht und/oder sich um die administrativen Belange (so z.B. die Ausarbeitung des Projekts, die Abgabe der Gesuche um Baukonzession etc.) gekümmert hat. Oder – was häufig der Fall ist, ein Mitarbeiter der Immobilienfirma mit den möglichen Käufern die Sonderwünsche für die Ausstattung der Wohnungen besprochen und diese wiederum an die Handwerker weitergeleitet hat. Sollte dem nicht so sein, hätte Paula W. nämlich nur die Gewährleistungsansprüche eines normalen Käufers, welche grundsätzlich nach einem Jahr ab Übergabe verjähren.

Achtung: Die Bestimmung laut Art. 1669 ZGB kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn die Mängel innerhalb eines Jahres ab Entdeckung zur Anzeige gebracht werden. Das Recht auf Schadenersatz verjährt dann ebenso innerhalb eines Jahres ab erfolgter Anzeige.

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Protokoll: Verena Duregger