Unterhalt des Kindes - Wer muss was bezahlen?
Andreas Leiter
Wer ist unterhaltspflichtig – und in welchem Umfang? Es ist eine der häufigsten Fragen, mit denen sich Eltern an den Anwalt wenden. Klar, diese Frage stellt sich ja auch nicht nur nach der Trennung oder Scheidung, sondern auch während der Ehe oder einer Beziehung ohne Trauschein. Denn unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, getrennt leben oder nie zusammen waren: Eltern tragen die Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder. Wie regelt das italienische Recht die Unterhaltspflicht während der Ehe und nach deren Auflösung? Wie entscheidet das Familiengericht im Streitfall? Das Wichtigste im Überblick:
Beide Eltern haben die Pflicht zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Dieses Recht des Kindes ( ital.: diritto al mantenimento) hat seine Grundlage in der Verfassung und ist ein zentrales Recht eines jeden Kindes. Eltern sind verpflichtet, für ihre Kinder aufzukommen, sie zu erziehen und auszubilden, natürlich auch bei nichtehelicher Geburt.
Einige Bestimmungen im ital. Zivilkodex regeln diesen Anspruch genauer. Art. 147 bestimmt bei den ehelichen Rechten und Pflichten , dass beide Ehepartner verpflichtet sind, zum Unterhalt, zur Erziehung und Ausbildung der Kinder nach ihren jeweiligen Möglichkeiten beizutragen. Die Bestimmung des Art. 316 bis präzisiert (im Bereich der elterlichen Obsorge gegenüber Kindern): Beide Eltern müssen zum Unterhalt des Kindes beitragen, proportional zu ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und in Orientierung am Lebensstandard der Familie.
Leben also die Eltern in Ehe zusammen, so leisten beide Eltern ihren Beitrag zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder entsprechend ihren Möglichkeiten und Rollen im familiären Kontext. Dieser Beitrag kann sowohl finanzieller als auch praktischer Natur sein. Wenn beispielsweise beide Elternteile etwa gleich viel berufstätig sind, jedoch die Mutter zusätzlich den Haushalt führt und sich überwiegend um die alltägliche Betreuung der Kinder kümmert, wird auch diese nicht-monetäre Leistung als gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt anerkannt und der Vater müsste in diesem Fall mehr finanzielle Mittel beisteuern. Es zählt also nicht nur das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder aus Vermögen, sondern auch der tatsächliche Einsatz im familiären Alltag zur Erfüllung der Unterhaltspflicht.
Kindesunterhalt bei Trennung oder Scheidung der Eltern
Der Anspruch des Kindes, Unterhalt von beiden Eltern zu erhalten, greift unabhängig vom Familienstand der Eltern. Ob geschieden, getrennt oder neu verheiratet: Beide Elternteile müssen im Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erziehung und zum Unterhalt beitragen. Im Besonderen ist in der Regel jener Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, zur Leistung verpflichtet. Die Art und Weise der Leistung (direkt, indirekt, durch Geldzahlung oder Naturalleistung) wird entweder einvernehmlich geregelt oder durch das zuständige Familiengericht festgesetzt.
In der Regel muss jener Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leisten. Die konkrete Höhe dieses Beitrags wird – wenn keine einvernehmliche Lösung möglich ist – durch das zuständige Gericht im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens gemäß Art. 337-ter c.c. festgesetzt.
Entscheidung durch das Gericht
Wenn es um die Festsetzung des Unterhalts geht, entscheidet das Gericht auf Grundlage des Kindeswohls (interesse superiore del minore) und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage beider Elternteile. Er prüft, in welcher Form das Kind betreut wird (z. B. bei einem Elternteil ständig wohnend oder abwechselnd bei beiden) und wie sich die jeweiligen Eltern an der Betreuung und Versorgung beteiligen.
Zahlung des monatlichen Unterhalts
Der monatliche Unterhaltsbeitrag ist an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – nicht direkt an das Kind selbst. Dies gilt auch bei älteren Kindern, solange sie noch unter elterlicher Sorge stehen . Erst wenn ein volljähriges Kind eigenständig lebt, kann der Beitrag ggf. direkt an das Kind überwiesen werden, sofern dies vom Gericht festgelegt oder von den Parteien vereinbart wird.
Bestimmt nun das Gericht eine monatliche Unterhaltspflicht – und ggf. einen Prozentsatz, gemäß welchem die Eltern sich an den außerordentlichen Spesen des Kindes beteiligen müssen – so ist dies nicht in Stein gemeißelt. Falls sich einer der Parameter, welche die Höhe der Unterhaltspflicht bestimmt haben, ändert, so kann jedes der beiden Elternteile eine Anpassung der Unterhaltspflicht vor Gericht beantragen. Zum Beispiel, wenn sich das Einkommen des Elternteils, welches Unterhalt zahlt, verringert, oder das andere Elternteil wieder Vollzeit arbeitet und somit ein höheres Einkommen hat, oder aber eine Beförderung erhält und mehr verdient.
In a nutshell: Ob verheiratet, getrennt lebend oder in einer Partnerschaft – das italienische Recht verpflichtet beide Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Dabei zählen nicht nur Einkommen, sondern auch tatsächliche Betreuungsleistungen. Wird der Unterhalt gerichtlich festgelegt, kann er angepasst werden, wenn sich wesentliche Umstände ändern. Eltern sollten daher wissen: Der Kindesunterhalt ist keine starre Größe, sondern richtet sich stets nach dem konkreten Bedarf des Kindes und den realen Möglichkeiten beider Elternteile.
Stand 2025.09